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  • 03. August. 2021
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Eure Mitglieder engagieren sich weitgehend ehrenamtlich für euren Verein. Viele Mitglieder fragen deshalb, ob man den Mitgliedsbeitrag nicht steuerlich absetzen kann. Leider ist dies in den meisten Fällen nicht möglich.

Wenn du irgendwo freiwillig mitarbeitest und dafür eine Entschädigung bekommst, darfst du durch die Ehrenamtspauschale 720 Euro im Jahr steuerfrei annehmen; ab 2021 sogar 840 Euro. Sofern du nicht mehr als ein Drittel der Zeit, die du für Deinen Hauptberuf aufwendest, im Ehrenamt tätig bist, kannst du es als nebenberufliche Tätigkeit geltend machen. Das gilt auch für Hausfrauen und Studenten. Begünstigt sind Tätigkeiten im ideellen Bereich, etwa in einem Altenheim, nicht aber im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, zum Beispiel als aktiver Sportler. Anspruch auf den Ehrenamtsfreibetrag hast du nur, wenn du bei einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft arbeitest, die im mildtätigen, ideellen oder kirchlichen Bereich angesiedelt ist.

So gehst du vor

Die Ehrenamtspauschale kannst Du im Rahmen einer Steu­er­er­klä­rung in Anspruch nehmen. Falls du nicht anderweitig als Arbeitnehmer tätig bist, könntest du die Ehrenamtspauschale mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro kombinieren und so ab 2021 insgesamt bis zu 1.840 Euro steuerfrei einnehmen. Du kannst Aufwendungen, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstanden sind, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.

In diesem Ratgeber

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

2. Wo in der Steu­er­er­klä­rung sind die Einkünfte einzutragen?

3. Weitere Tipps zum Steuersparen

40 Prozent der Bundesbürger ab zehn Jahren engagieren sich ehrenamtlich. Das hat das Statistische Bundesamt in den Jahren 2012/2013 ermittelt. Die Menschen sind bei der Feuerwehr, in Sportvereinen, in Kirchen sowie in kulturellen oder sozialen Einrichtungen aktiv. Sie machen das nicht, um Geld zu verdienen, sondern aus Freude und der Sinnhaftigkeit ihrer Arbeit. Ohne die freiwilligen Helfer würde vieles nicht laufen. Darum hat die Politik Anreize geschaffen. Einer davon ist der Ehrenamtsfreibetrag, auch Ehrenamtspauschale genannt: Seit 2013 dürfen Ehrenamtliche für ihre freiwillige Mitarbeit 720 Euro im Jahr als Aufwandspauschale annehmen, ohne dass Sozialabgaben oder Steuern fällig werden. Ab 2021 steigt die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro.

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Freibetrag von 720 Euro (bis Ende 2020) beziehungsweise 840 Euro (ab 2021) ist ein Jahresbetrag. Er ist daher nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn du die begünstigte Tätigkeit nur wenige Monate ausübst. Der Freibetrag wird allerdings auch dann nur einmal gewährt, wenn du mehrere begünstigte Tätigkeiten ausübst.

Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten gilt sogar die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro (bis 2020: 2.400 Euro). Diese fördert Tätigkeiten insbesondere im pädagogischen Bereich, also als Ausbilder, Trainer, Chorleiter oder Vortragsreferent. Andere Tätigkeiten können steuer- und sozialversicherungsfrei mit der Ehrenamtspauschale vergütet werden. Die Regelungen zur Ehrenamtspauschale findest du in Paragraf 3 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Nebenberufliche Tätigkeit

Dein Ehrenamt gilt als nebenberufliche Tätigkeit, wenn Du dafür im Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit aufwendest, die du für Deinen Hauptberuf verwendest. Dieser Hauptberuf muss keine bezahlte Arbeit im steuerrechtlichen Sinne sein. Das heißt, du kannst eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben auch als Hausfrau/Hausmann, Rentner, Student oder Arbeitsloser.

Begünstigte Tätigkeiten

Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag gibt es beim Ehrenamtsfreibetrag keine Vorgabe, welche Tätigkeit begünstigt ist. Einzige Voraussetzung ist, dass du dein Ehrenamt im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit, oder in einem Zweckbetrieb ausübst. Das sind zum Beispiel Alten- und Pflegeheime, Mahlzeitendienste, Religionsgemeinschaften, Jugendherbergen oder Werkstätten für behinderte Menschen. Die genaue Definition für Zweckbetriebe findest Du in den Paragrafen 65 bis 68 der Abgabenordnung (AO).

Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt. Ebenso ausgenommen vom Ehrenamtsfreibetrag sind aktive Sportler.

Beispiele für begünstigte Tätigkeiten:

Vorsitzender, Geschäftsführer, Schatzmeister, Referent für Öffentlichkeitsarbeit, Jugendleiter, Bürokraft in der Geschäftsstelle, Hausmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungskraft – sofern die Räume, Plätze oder Geräte dem ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb zugeordnet sind.

Beispiele für nicht begünstigte Tätigkeiten:

Verkauf von Speisen oder Getränken bei einer Vereinsveranstaltung oder in der Vereinsgaststätte, Verkauf von Sportartikeln im vereinseigenen Laden, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von geselligen Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird, Gewinnung von Partnern für Banden- oder Trikotwerbung sowie Anzeigen in der Vereinszeitung.

Öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft

Anspruch auf den Ehrenamtsfreibetrag hast du nur, wenn du im Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder einer gemeinnützigen Körperschaft beschäftigt bist. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft gelten unter anderem Universitäten, Fachhochschulen, Schulen und Volkshochschulen; eine gemeinnützige Körperschaft ist beispielsweise ein Sportverein, der Sportbund oder ein Sportverband.

Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke

Um vom Freibetrag profitieren zu können, muss dein Ehrenamt zudem im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich angesiedelt sein. Organisationen mit einem gemeinnützigen Zweck sind darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Beispiele sind:

  • Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
  • Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
  • Förderung des Tierschutzes sowie die
  • Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Einen mildtätigen Zweck verfolgst du mit deinem Ehrenamt, wenn du Menschen unterstützt, die wegen ihres geistigen, seelischen oder körperlichen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Lage Hilfe benötigen. Als förderungswürdige kirchliche Aufgaben können Predigtdienst, Religionsunterricht oder die Verwaltung des Kirchenvermögens gelten. Eine detaillierte Liste der Aufgaben, die als gemeinnützig, mildtätig oder als kirchliche Zwecke anerkannt sind, findest du in den Paragrafen 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO).

Kein weiterer Freibetrag für dieselbe Tätigkeit

Wenn du für deine ehrenamtliche Tätigkeit bereits Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen erhältst und den Übungsleiterfreibetrag nutzt, kannst du nicht zusätzlich vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren. Bekommst du beispielsweise für dein Ehrenamt als Jugendtrainer deines Sportvereins ab 2021 die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro und dazu weitere 840 Euro als Ehrenamtspauschale, musst du die 840 Euro versteuern. Eine Kombination der beiden Freibeträge ist in diesem Fall nicht möglich.

2. Wo in der Steu­er­er­klä­rung sind die Einkünfte einzutragen?

Die Ehrenamtspauschale ist im Gesetz keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet. Daher gehört sie in deiner Steu­er­er­klä­rung dorthin, wo du auch deine Einnahmen aus dem Hauptberuf einträgst. 

Selbstständige Arbeit

Wenn du selbstständig tätig bist, trag deine Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit und steuerfreien Aufwandsentschädigungen in den Zeilen 46/47 der Anlage S ein, einen steuerpflichtigen Gewinn zusätzlich auch auf der ersten Seite der Anlage S, zum Beispiel in die Zeile 4 oder 11 (Zeilenangaben gelten für die Steu­er­er­klä­rung 2020).

Bleiben die Einnahmen wegen der Ehrenamtspauschale steuerfrei, dann musst du keine Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR) abgeben. Dies gilt aber nicht, wenn die Einnahmen höher sind oder wenn du zusätzlich zur Pauschale Betriebsausgaben geltend machst. Bei einem Überschuss von mehr als 410 Euro musst du die Anlage EÜR elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Arbeitnehmertätigkeit

Als Arbeitnehmer trägst du deine steuerfreien Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen bis zu 720 Euro (ab 2021: bis zu 840 Euro) in der Anlage N in Zeile 27 ein. Wenn die Zahlungen, die du steuerfrei erhalten hast, den Ehrenamtsfreibetrag übersteigen, trägst du den übersteigenden Betrag als Arbeitslohn in Zeile 21 der Anlage N ein. Deine Aufwendungen kannst du ab Zeile 31 angeben.

Möglich wäre auch, die Einnahmen als sonstige Einkünfte gemäß Paragraf 22 EStG zu versteuern. Diese trägst du dann in der Anlage SO ein.

3. Weitere Tipps zum Steuersparen

Kombination von Ehrenamtsfreibetrag und Übungsleiterpauschale

Übst du unterschiedliche Ehrenämter aus, die gesondert vergütet werden, kannst du zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch von der Ehrenamtspauschale profitieren. Das ist dann zum Beispiel der Fall, wenn du als Trainer für einen Sportverein tätig bist und außerdem dessen Kasse verwaltest.

Kombination von Ehrenamtspauschale und Minijob

Anspruch auf die Ehrenamtspauschale hast du auch, wenn du geringfügig beschäftigt bist. Den Freibetrag kannst du dir entweder blockweise zum Beschäftigungsbeginn oder am Anfang des Jahres auszahlen lassen. Oder du teilst ihn auf und stockst dein Minijobgehalt um 60 Euro (ab 2021: 70 Euro) monatlich auf.

Aufwands- und Rückspende

Wenn du als ehrenamtlicher Mitarbeiter kein Geld von deiner Organisation annehmen möchtest, kannst du eine Verzichtserklärung aussprechen. Damit du diese Aufwandsspende als Sonderausgabe absetzen kannst, musst du jedoch einige Bedingungen erfüllen. Wichtig ist, dass dir eine Bezahlung ernsthaft angeboten wurde und du nicht von vorneherein darauf verzichten solltest. In einer schriftlichen Vereinbarung muss stehen, dass du Anspruch auf Ersatz deiner Aufwendungen hast, auf den du jedoch freiwillig verzichtest. Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen erkennen die Finanzämter in der Regel nicht an.

Früher galt: Wird die Ehrenamtspauschale, die Übungsleiterpauschale oder ein anderer Aufwendungsersatz regelmäßig – meist monatlich – gezahlt, muss auch im Fall einer Rückspende der Verzicht regelmäßig erklärt werden, und zwar bisher alle drei Monate. Dann hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 24. August 2016 festgelegt, dass hierfür eine jährliche Verzichtserklärung genügt (Az. IV C 4 – S 2223/07/0010 :007).

Von einer Rückspende spricht man, wenn das Geld zunächst ausbezahlt wurde und du es danach an die Organisation spendest. Der Verein, für den du tätig bist, stellt dafür eine Spendenbescheinigung aus. Diesen Betrag gibst du in Deiner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung in der Anlage Sonderausgaben an.

Aufwendungsersatz

Unabhängig davon, ob du für dein Ehrenamt Geld bekommst oder nicht, hast du per Gesetz (§ 27 BGB) immer Anspruch darauf, einzelne Aufwendungen für das Ehrenamt ersetzt zu bekommen. Dabei geht es beispielsweise um Reisekosten, Gebühren für Telefongespräche oder Materialkosten. Deine Auslagen musst du dann einzeln nachweisen können. 

Arbeitnehmer-Pauschbetrag nutzen

Sofern du nicht bereits woanders angestellt bist, solltest du die ehrenamtliche Tätigkeit als Arbeitnehmer ausüben. Vereinbare mit der gemeinnützigen Organisation einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dann steht dir für diese Tätigkeit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro zu. Diese bleibt zusätzlich zur Ehrenamtspauschale steuerfrei. Davon profitieren insbesondere Studenten und Hausfrauen. Du kannst als Ehrenamtlicher insgesamt 1.720 Euro beziehungsweise 1.840 Euro ab 2021 einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen.

Werbungskosten

Falls deine tatsächlichen Aufwendungen nicht erstattet wurden, die dir im Rahmen des Ehrenamts entstanden sind, ist in eingeschränktem Umfang der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Grundsätzlich dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 3c EStG).

Es gibt im Einkommensteuergesetz jedoch eine Ausnahmeregelung (§ 3 Nr. 26a Satz 3 EStG): Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit dem Ehrenamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Ob mit „steuerfreier Betrag“ die tatsächlich steuerfrei ausgezahlte Vergütung oder der Freibetrag gemeint ist, ist umstritten. Im Ausnahmefall kann es sein, dass das Finanzamt einen Verlust aus einer nebenberuflichen Tätigkeit akzeptieren muss. Das gilt jedenfalls, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und perspektivisch aus der Tätigkeit ein Überschuss erzielbar ist. Das lässt sich aus zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs schließen. Der BFH hat den Verlust anerkannt, wenn die Aufwendungen über dem Freibetrag liegen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. III R 23/15) und wenn sie höher als die Einnahmen sind, aber niedriger als der Freibetrag (Urteil vom 20. November 2018, Az. VIII R 17/16). 

Faktisch möglich ist jedenfalls, dass Ausgaben dazu führen können, dass du aus deiner Ehrenamtstätigkeit einen Verlust erwirtschaftest und dieser mit den positiven Einkünften – beispielsweise dem Lohn als Angestellter – verrechnet wird. Konsequenz: Falls du als Arbeitnehmer bereits die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.000 Euro ausschöpfst, mindern die Werbungskosten aus deinem Ehrenamt insgesamt die Einkommensteuer des betreffenden Jahres. 

Im Ratgeber Übungsleiterpauschale findest du einige Berechnungsbeispiele, die aus Urteilen von Finanzgerichten stammen. Zudem nennen wir dort die Aktenzeichen der Urteile zur Übungsleiterpauschale.

Freigrenze bei sonstigen Einkünften

Die Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit können als „sonstige Einkünfte“ qualifiziert werden.

Beispiel: Ein nebenberuflich tätiger Amateur-Schiedsrichter bekommt im Jahr 900 Euro. Zunächst ist die Ehrenamtspauschale von 720 Euro (ab 2021: 840 Euro) davon abzuziehen. Die verbleibenden 180 Euro liegen unter der Freigrenze von 256 Euro, die Paragraf 22 Nummer 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz vorsieht. Bis 256 Euro im Jahr darf jeder Steuerpflichtige steuerfrei einnehmen. Ergebnis: Der Schiedsrichter muss auf die 900 Euro keine Steuern zahlen. Ab 2021 könnte er bis zu 1.096 Euro steuerfrei als sonstige Einkünfte einnehmen.

Ausführungen zu steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit aus Sicht der Finanzverwaltung findest du in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21. November 2014.



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