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„Klappe zu – Affe tot“ oder „Der letzte macht das Licht aus“? So einfach geht das nicht, wenn euer Verein seine Arbeit nicht mehr fortsetzen will. Klar, die meisten Mitglieder wünschen sich normalerweise, dass der Verein bestehen bleibt, aber manchmal kommt man eben an einer Auflösung nicht vorbei.

Zeitliche Begrenzung in der Satzung

In der Satzung kann geregelt werden, dass sich der Verein automatisch

  • nach einer bestimmten Zeit oder
  • dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses (beispielsweise die Einweihung eines Denkmals, dessen Errichtung Vereinsziel war)

aufgelöst wird. Hierfür ist dann kein zusätzlicher Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig. Soll der Verein weiter bestehen bleiben, muss die Satzung durch die Mitgliederversammlung vor dem Termin der automatischen Auflösung entsprechend geändert werden.

Insolvenz des Vereins

Ist euer Verein nicht mehr in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, muss der Vorstand Insolvenz anmelden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Verein aufgelöst. Da gerade die Insolvenz hohe rechtlicher Anforderungen an den Verein bzw. seinen Vorstand stellt, haben wir diesem Thema ein eigenes Kapitel in unserem Lexikon gewidmet.

Zu wenig Mitglieder

Leider kommt es immer häufiger vor, dass Vereine ihre Arbeit wegen Mitgliedermangel einstellen müssen. Sollte euer Verein aufgrund von Austritten oder Todesfällen nicht mehr über genügend aktive Kräfte verfügen, erlischt der Verein – ohne Beschluss der Mitgliederversammlung – automatisch. Er wird auch aufgelöst, wenn er nur noch aus inaktiven Mitgliedern besteht oder der Vereinszweck aufgegeben wird.

Zwingende Voraussetzung: Beschluss der Mitgliederversammlung

Will sich euer Verein selbst auflösen, muss dies die Mitgliederversammlung beschließen. Die Auflösung kann dann nur erfolgen, wenn mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen hierfür stimmen  (§ 41 BGB). Kommt der Auflösungsbeschluss zustande, wird der Verein juristisch zum „Verein in Auflösung“. Euer Verein bleibt dann zwar formal existent, er muss aber seine Vereinsarbeit an sich einstellen. Der Vorstand und andere Funktionsträger eures Vereins bleiben jedoch bis zur kompletten Abwicklung des Vereins im Amt. Sie sind verpflichtet ihre Aufgaben weiterhin gewissenhaft auszuführen.

Wichtig: Hat euer Verein die Auflösung beschlossen, muss der Vorstand dies dem Registergericht melden. Hierzu muss auch das Protokoll der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung beschlossen wurde, vorgelegt werden. Außerdem muss der Vorstand innerhalb eines Monats nach Beschluss der Mitgliederversammlung die Auflösung dem Finanzamt und eventuell auch der Gemeinde wegen der Erhebung der Grundsteuer mitteilen.

Fusion von Vereinen

Wenn ihr euch mit einem anderen Verein zusammenschließen wollt, ergeben sich zwei Möglichkeiten. Wird ein Verein von einem anderen aufgenommen, übernimmt der aufnehmende Verein alle Rechte und Pflichten des Vereins, der aufgenommen wird. Gründen die fusionierenden Vereine eine neue Gemeinschaft, wird diese Rechtsnachfolge der Fusionsvereine. Der Zusammenschluss wird ab seiner Eintragung ins Vereinsregister rechtswirksam. Details zur Zusammenführung von Vereinen findet ihr unter dem Stichwort „Fusion“.


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