FAQFragen zu WISO MeinVerein? Wir helfen Euch gerne weiter! Hier Klicken

  • 13. April. 2021
  • Administrator
  • 0

Die Geschäftsführung eures Vereins liegt normalerweise in den Händen des Vorstands. Ausnahmen hierzu müssten in der Satzung festgelegt werden. Allerdings hat der Vorstand die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben zu delegieren. Hierbei muss aber klar sein, dass man Aufgaben delegieren kann – nicht aber die Verantwortung. Delegierte Aufgaben müssen deshalb einer umfassenden Kontrolle unterliegen. Es gibt aber auch gesetzliche Vorschriften, die die Delegation verbieten. Hierzu gehört beispielsweise die Verpflichtung des Vorstands, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenz anzumelden (§ 42 Abs. 2 BGB).

Zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung gehören eine Reihe von Aufgaben:

  • Meldepflichten gegenüber dem Vereinsregister (Anmeldung – § 59 Abs. 1 BGB, Änderungen des Vorstands – § 67 Abs. 1 BGB, Antrag auf Entziehung der Rechtsfähigkeit bei weniger als drei Vereinsmitgliedern – § 73 BGB, Auflösung des Vereins – § 74 Abs. 2 BGB),
  • Verwaltung der Mitglieder und des Vereinsvermögens,
  • Verhinderung von kriminellen und vereinschädigenden Verhalten (z.B. Übergriffe bei Kindern und Jugendlichen, Bestechungen, Korruption, Ungleichbehandlung von Mitgliedern usw.),
  • Sicherstellung, dass Rechtspflichten, die sich aus dem Gesetz und der Satzung ergeben, eingehalten werden,
  • Personalverwaltung (Auswahl der Mitarbeiter, Abschluss der Verträge, Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge usw.),
  • Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung,
  • Erfüllung aller Aufzeichnungspflichten,
  • Rechnungsstellungen,
  • Kommunikation mit den Finanzbehörden (insbesondere bei Abgabe von Steuererklärungen und Prüfungen durch das Finanzamt),
  • Repräsentation des Vereins nach außen,
  • Vertretung des Vereins bei Rechtsstreitigkeiten (Klagen gegen den Verein oder Klagen zur Durchsetzung von Rechten des Vereins),
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 42 Abs. 2 BGB, , § 75 Abs. 2 BGB, § 76 Abs. 2 BGB).

Interne und offizielle Delegation

Wie bereits angesprochen, können Aufgaben innerhalb des Vorstands auch auf andere Personen delegiert werden. Hier müsst ihr unterscheiden zwischen einer internen und einer offiziellen, rechtlichen Delegierung.

Bei der internen Delegierung überträgt ein Vorstandsmitglied eine bestimmte Aufgabe auf eine andere Person (es muss sich nicht um ein Vereinsmitglied handeln). In diesem Fall bleibt die Verantwortung für das Handeln beim Vorstandsmitglied, dass die Aufgabe delegierte.

Für eine rechtliche Delegierung muss eine entsprechende Satzungsregelung vorliegen. Die Satzung schreibt also vor, welche Aufgaben auf diese „besonderen Vertreter“ übertragen werden dürfen. Bestimmte Aufgaben, wie beispielsweise die Verpflichtung zur Insolvenzbeantragung, kann auf diese Vertreter nicht übertragen werden. Im Unterschied zur internen Delegierung haftet ein „besonderer Vertreter“ selbst für sein Handeln (§ 30 BGB).

Satzungskonforme Ressort-Aufteilung

Zur Arbeitsvereinfachung kann in der Satzung geregelt werden, dass die Aufgaben innerhalb des Vorstands aufgeteilt werden. Dies kann auch im Rahmen einer Geschäftsordnung (inklusive Geschäftsverteilungsplan) geregelt werden. In der Satzung sollte dann auf diese Geschäftsordnung verwiesen werden. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den Ressortverantwortlichen.

Wichtig: Wenn auch bei einer Ressortaufteilung die Verantwortung bzw. Haftung teilweise auf einzelne Vorstandsmitglieder beschränkt wird, bleibt es dennoch dabei, dass jedes Vorstandsmitglied eine Kontrollverantwortung behält. Es ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Geschäftsführung und die Einhaltung der verbindlichen Regeln im Verein zu überwachen. Dazu gehört auch die Kontrolle der anderen Ressorts.

Wann der Vorstand nicht haftet

Der Vorstand hat im Rahmen seiner Tätigkeit einen Spielraum, innerhalb dem er seine Entscheidungen fällen kann. Wenn er bei seiner Entscheidung davon ausgehen konnte, dass diese dem Verein nicht schaden würde und der Gesellschaft nutze, haftet er für dennoch entstehende Schäden nicht. Allerdings gilt hier im rechtlichen Bereich, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Deshalb ist der Vorstand auch verpflichtet, sich im Zweifelsfall von Experten beraten zu lassen. Dies gilt ganz besonders bei Rechtsfragen.

Vorstandshaftung

Der Vorstand haftet immer dann, wenn bei seinem Handeln ein Verschulden an entsprechenden Schäden vorliegt. Von Verschulden geht man schon bei leichter Fahrlässigkeit aus. Allerdings kann die Haftung in der Satzung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt werden.

Bei Fehlern der Mitarbeiter des Vereins haftet der Vorstand nur, wenn bei der Einstellung keine oder eine unzureichende Prüfung der Befähigung des Mitarbeiters vorgenommen wurde. Allerdings ist der Vorstand auch verpflichtet, die Arbeiten der Mitarbeiter im zumutbaren Umfang zu überwachen.

Der Vorstand haftet nicht nur gegenüber dem Verein, sondern auch gegenüber Dritten. Unter Umständen kann es hierbei auch zu Forderungen kommen, bei denen das Vorstandsmitglied mit seinem Privatvermögen haftet (wie man das Vorstandsmitglied hier schützen kann, besprechen wir noch). Die Haftung kann einsetzen, wenn der Vorstand

  • unerlaubte Handlungen vornimmt, die zur Schädigung Dritter – gleichgültig welcher Art (Finanz-, Gesundheits- und sonstige Schäden) führen.
  • im Rahmen von Vertragsverhandlungen und-durchführungen seinen Pflichten nicht nachkommt. Zwar handelt der Vorstand bei den meisten Verträgen als Vertreter für die juristische Person (euer Verein). Zur persönlichen Haftung könnte es aber beispielsweise kommen, wenn der – zugegebenermaßen selten vorkommende – Fall der „Vertretung ohne Vertretungsmacht“ (§ 179 BGB) eintritt.
  • die Insolvenz des Vereins wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit verzögert. Achtung: Die Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung gilt für jedes Vorstandsmitglied. Kein Vorstandsmitglied wird durch eine Ressortaufteilung von dieser Verpflichtung entbunden.
  • den steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nachkommen.

Haftungserleichterungen  und Absicherung für den ehrenamtlichen Vorstand

Das bisher geschilderte Szenario hört sich natürlich erst mal sehr schlimm an. Doch wenn euer Vorstand ordentlich arbeitet, dürfte es eigentlich keine Probleme geben. Denn als Vertreter der „juristischen Person Verein“ haftet in den meisten Fällen der Verein (§ 31 BGB). Diese weitestgehende Haftung des Vereins kann auch durch einen Satzungsbeschluss nicht eingeschränkt werden.

Ist euer Vorstand ehrenamtlich tätig, gelten für ihn einige Haftungsprivilegien (§ 31a BGB). Danach ist die Haftung der Vorstandsmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Allerdings bleibt die Schadensersatzpflicht gegenüber Dritten in vollem Umfang bestehen. Aber das Vorstandsmitglied kann vom Verein eine Freistellung verlangen.

Wichtig: Als ehrenamtlich tätig gilt auch ein Vorstand, der lediglich die Ehrenamtspauschale erhält.

Je nach Größe eures Vereins solltet ihr auch überlegen, ob für eure Vorstandsmitglieder eine sogenannte D&O-Versicherung abgeschlossen werden sollte. Diese Versicherung schützt eure Vorstandsmitglieder, wenn es zu einer privaten Haftung beispielsweise durch Handlungen kommt, bei denen Dritte oder der Verein Forderungen an ein Vorstandsmitglied stellt. Diese Versicherung kann das Vorstandsmitglied auf eigene Kosten abschließen. Ihr könnt aber auch in der Satzung festlegen, dass diese Kosten vom Verein übernommen werden.

Es ist üblich, dass auf den Mitgliederversammlungen der Vorstand von den Mitgliedern entlastet wird. Diese Entlastung bezieht sich aber nur auf die Fakten, die den Mitgliedern bis zur Abstimmung bekannt sind oder von denen man ausgehen kann, dass sie den Mitgliedern bekannt sind. Ist der Vorstand seiner Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern nur unzureichend oder gar nicht nachgekommen, ist eine Entlastung bezüglich der den Mitgliedern nicht bekannten Fakten auch nicht wirksam.

Haften auch „Fans“, die keine Vereinsmitglieder sind?

Leider kommt es immer wieder vor, dass „Fans“ sich nicht damit begnügen, sich beispielsweise ein Fußballspiel anzusehen. So kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen oder andere Schädigungen, die von den „Gästen“ verursacht werden und nicht selten drakonische Strafen für den Verein nach sich ziehen. Hier stellt sich natürlich die Frage, inwieweit die Zuschauer hier regresspflichtig gemacht werden können. Zu diesem Thema hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits Ende 2017 ein richtungsweisendes Urteil gefällt (Aktenzeichen: VII ZR 62/17). Danach kann der Verein etwaige Verbandsstrafen gegenüber Besuchern geltend machen, auf deren Verhalten die Verein Strafe zurückzuführen ist. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass bei der Beteiligung mehrerer Zuschauer eine Aufteilung der Regressansprüche erfolgen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass beispielsweise mehrere Vorgänge vom Verband zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst wurden.



War der Beitrag hilfreich für Dich?

Vielen Dank für Deine Stimme!

Du hast mit „Ja“ abgestimmt - Was hat Dir besonders gut gefallen?
Hast Du Verbesserungsvorschläge für uns?


AbfrageForm-Ja

Abschnitt

Abschnitt

Abschnitt

Abschnitt

Leider hast Du mit „Nein“ abgestimmt - erkläre uns gerne kurz weshalb:


AbfrageForm-Nein

Abschnitt

Abschnitt

Abschnitt

Abschnitt

Jetzt alle Funktionen kostenlos für 14 Tage testen

  • alle Funktionen
  • unbegrenzte Mitgliederanzahl
  • keine automatische Verlängerung
  • keine Zahlungsdaten notwendig

Das MeinVerein Team

Lerne die Mannschaft hinter WISO MeinVerein kennen.

Weiterlesen Geschäftsführung des Vereins