Haftung von ehrenamtlichen Kräften
Vereinswissen
Wer arbeitet macht Fehler – das ist überall so und gilt auch im Verein. Doch wenn es zu einem Schaden kommt – haftet dann etwa dein Vereinsmitglied? Im Normalfall nicht. In § 31b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist klargestellt, dass Mitglieder eines Vereins bei Wahrnehmung von satzungsgemäßen Aufgaben für Schäden nicht haften. Ausnahme stellen Schäden dar, die auf grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz zurückzuführen sind. Wenn dein Verein der Meinung ist, das Mitglied habe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, muss es das beweisen.
Für Vermögensschäden haftet dein eingetragener Verein zunächst immer mit dem Vereinsvermögen. Kann dem Vorstand weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz nachgewiesen werden, kann auch hier grundsätzlich kein Rückgriff erfolgen. Der Vorstand wird zudem von der Mitgliederversammlung entlastet. Durch die Entlastung bescheinigt die Versammlung den Vorstandsmitgliedern, dass sie gute Arbeit geleistet haben und verzichtet auf Forderungen (z. B. Schadenersatz) aufgrund der in der abgelaufenen Zeit geleisteten Arbeit.
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