Ideeler Bereich
Vereinswissen
Steuerrechtlich wird ein Verein in vier verschiedene Kategorien unterteilt:
Bereich | Beschreibung | Steuerpflichten |
---|---|---|
Ideeller Bereich | Erfüllung der satzungsgemäßen, gemeinnützigen Aufgaben, ohne unternehmerisch tätig zu werden. | Keine |
Zweckbetrieb | Unternehmerische Tätigkeit, die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben notwendig sind (hierzu gehören z. B. kulturelle Veranstaltungen, Unterhalt von Heimen und Sportveranstaltungen bis zu einem Umsatz von 35.000 Euro) | Umsatzsteuer (7 %) Körperschafts- und Gewerbesteuer fallen nicht an. |
Vermögensverwaltung | Erträge aus dem Vereinsvermögen, ohne nennenswerte wirtschaftlich Tätigkeit des Vereins (Zinsen und andere Kapitalerträge, Verpachtungen usw.) | Umsatzsteuer (7 %) Körperschafts- und Gewerbesteuer fallen nicht an. |
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | Wirtschaftliche Betätigungen, die nicht zu Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben notwendig sind. (Gastronomie, Advertising, auch Sportveranstaltungen mit bezahlten Sportlern. | Umsatzsteuer (19 %) Körperschafts- und Gewerbesteuer (Umsatzfreigrenze 35.000 € – Freibetrag 5.000 € |
Der ideelle Bereich umfasst also alles, was direkt mit dem Vereinszweck in Verbindung steht. Zu den Einnahmen und Ausgaben in diesem Bereich gehören beispielsweise:
Einnahmen | Ausgaben |
---|---|
Mitgliedbeiträge und für den Satzungszweck gebundene Umlagen, Spenden (auch Sachspenden), sonstige zweckgebundene Unterstützung (Schenkungen, Erbschaften), Zuschüsse der öffentlichen Hand oder anderer Stellen (Verband, Stiftung usw.) | Kosten für Büromaterial, Mieten, Personal usw., unter der Voraussetzung, dass diese Aufwendungen notwendig sind, um die satzungsgemäßen ideellen Aufgaben zu erfüllen. |
Oft entstehen Ausgaben, die teilweise sowohl dem ideellen Bereich als auch dem Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet werden müssen. Dann musst du die Ausgaben auf die einzelnen Bereiche aufteilen. Wenn eine genaue, nachvollziehbare Aufteilung nicht möglich ist, musst du die Anteile schätzen.
Wichtig: Mitarbeiter, die ausschließlich im ideellen Bereich tätig sind, sind deshalb aber nicht von der Lohnsteuer befreit.
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