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  • 03. August. 2021
  • Administrator
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Ihr kennt alle die Einkommensteuer, die von natürlichen Personen verlangt wird. Die Körperschaftsteuer ist quasi die Einkommensteuer für juristische Personen (zum Beispiel GmbH, KG, AG usw.). Da euer Verein auch zu den juristischen Personen gehört, kann bei euch auch eine Körperschaftsteuer anfallen. Sie beträgt derzeit 15 % des erzielten steuerpflichtigen Gewinns. Hinzu kommt dann noch die Gewerbesteuer, deren Höhe von der Gemeinde festgelegt wird.

Die Körperschaftsteuer müsst ihr als gemeinnütziger Verein nur für etwaige Gewinne aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bezahlen. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe eures Vereins sind allerdings von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Einnahmen nicht höher als 45.000 € sind. Wird diese Grenze überschritten, wird von dem zu versteuernden Gewinn ein Freibetrag von 5000 € abgezogen. Wie sich diese Regelung auswirkt, zeigt das folgende Beispiel:

AbrechnungVerein AVerein BVerein C
Einnahmen44.000 €49.000 €49.000 €
Ausgaben9.000 €46.000 €25.000 €
Gewinn35.000 €3.000 €23.000 €
Freibetrag5.000 €5.000 €5.000 €
Steuerpflichtig0 €0 €18.000 €
GrundZweckbetriebsgrenze nicht überschrittenDer an sich steuerpflichtige Gewinn ist kleiner als der FreibetragZweckbetriebsgrenze überschritten und Gewinn höher als der Freibetrag


Wie bereits an anderer Stelle erläutert, teilt sich euer Verein in vier Bereiche auf: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die folgende Tabelle verdeutlicht, was zu den jeweiligen Bereichen gezählt werden muss:

BereichHierzu gehören z. B.Steuerpflicht?
Ideeller BereichAufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen. Zweckgebundene Mittel zur Verfolgung der gemeinnützigen Ziele (Spenden, Schenkungen, Zuschüsse, Fördermittel usw.).Nicht steuerpflichtig
Vermögens-
verwaltung
Miete oder Pacht bei langfristiger Vermietung bzw. Verpachtung. Verpachtung von Werberechten (zum Beispiel die Verpachtung von Werbeflächen an eine Agentur, die diese vermarktet. Erlös aus dem Verkauf von Vereinsvermögen (Grundstücke, Wertpapiere, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge, Trainingsgeräte usw.).Nicht steuerpflichtig
ZweckbetriebEinnahmen, die durch die Verfolgung der Satzungsziele entstehen (z. B. Eintrittsgelder, Kurs- und Teilnahmegebühren, Start- und Meldegelder für Veranstaltungen zur Erfüllung des Satzungszweckes). Ablösesummen, Verkauf von Programmheften, kurzfristige Vermietungen an Mitglieder.Nicht steuerpflichtig
Wirtschaftlicher GeschäftsbetriebEinnahmen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Zielsetzung des Vereines erzielt werden. Hierzu gehören beispielsweise Erlöse aus Verkauf von Speisen und Getränken, Eintrittsgelder für Veranstaltungen, die nicht dem Vereinszweck dienen (gesellige Abende, Public Viewing usw.). Merchandising, Werbeeinnahmen (zum Beispiel für Bandenwerbung, Trikot- Werbung, Anzeigenwerbung in Vereinszeitschriften oder Programmheften. Einnahmen aus Basaren, Straßenfesten, Trödelmärkten und ähnlichem.Steuer-pflichtig


Hier noch einige Hinweise, die ihr beachten solltet:

  • Bei Vermietungen sind nur langfristige Miet- und Pachtverträge Teil der Vermögensverwaltung und damit steuerfrei. Normalerweise gelten Verträge mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr als langfristig. Es kann jedoch sein, dass euer Finanzamt auch kürzere Vermietungen bzw. Verpachtungen anerkennt. Hier solltet ihr euch im Vorfeld erkundigen.
  • Werbeeinnahmen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb, wenn euer Verein diese selbst und direkt erzielt. Tretet ihr die Werberechte aber an einen Dritten (beispielsweise eine Werbeagentur) ab, der dann die Werbung auf eigene Rechnung vermarktet, gehören die so erzielten Erlöse zur steuerfreien Vermögensverwaltung.
  • Grundsätzlich ist das Sponsoring Teil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und damit steuerpflichtig. Bei geringfügigen Gegenleistungen, die als Anerkennung der Unterstützung bewertet werden, kann der Sponsorbetrag dem ideellen, steuerfreien Bereich zugerechnet werden. Geringfügige Gegenleistungen wären beispielsweise der Hinweis auf die Unterstützung in einem Grußwort oder Artikel in der Vereinszeitschrift (keine Anzeige!).
  • Für Sportveranstaltungen gilt, dass die Einnahmen dem steuerfreien Zweckbetrieb zugerechnet werden dürfen, wenn sie im Jahr die sogenannte Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, gehören alle Einnahmen zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
    Es besteht aber die Möglichkeit auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze zu verzichten. Man spricht dann von der Option zum Zweckbetrieb. Optimiert man zum Zweckbetrieb zählen Sportveranstaltungen ohne bezahlte Sportler grundsätzlich zum steuerfreien Zweckbetrieb. Werden bezahlte Sportler eingesetzt, sind diese automatisch dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen. Wird bei den Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze nicht überschritten, geht das Finanzamt davon aus, dass alle Sportler unentgeltlich antreten. Für das Finanzamt geltend Sportler als bezahlt, wenn diese im Durchschnitt monatlich mehr als 450 € Aufwandsentschädigung erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Sportler vom Verein oder beispielsweise ein Sponsor bezahlt wird.
  • Der Verkauf von Speise und Getränken sowie Werbeeinnahmen zählen auch bei Sportveranstaltungen unabhängig von einer eventuellen Option zum steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb.


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