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Es ist super, wenn dein Verein sich einig ist und du und deine Vereinsfreunde schon vor der Mitgliederversammlung wissen, wie der neue Vorstand aussehen soll. Doch diese Einigkeit führt dann häufig zu einer vermeidbaren Panne. In der Mitgliederversammlung wird dann eine Liste vorgelegt, auf der die Vorstandsämter und ihre Besetzung zusammengestellt sind. Die Teilnehmer der Mitgliederversammlung stimmen einstimmig, ohne Enthaltung, für die Liste. Doch dann kommt Post vom Registergericht: Der geschäftsführende Vorstand kann nicht eingetragen werden, da die Listenwahl nur erlaubt ist, wenn dies ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist.

Im Zweifelsfall sollte man also immer in der Mitgliederversammlung über jede Besetzung eines Vorstandsposten einzeln abstimmen lassen.


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