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  • 03. Juli. 2023
  • hfischer
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Die Mitgliederversammlung im Verein gehört zu den wichtigsten Terminen. Sie ist das höchste Organ Eures Vereins und bestimmt somit auch die Leitlinien Eures Vereins. Aufgrund der Bedeutung befasst sich auch das Vereinsrecht mit der Mitgliederversammlung. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliederversammlung, die einmal jährlich stattfindet (§ 32 BGB), kann im Bedarfsfall auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Da die Versammlung rechtliche Voraussetzungen erfüllen muss und von den Mitgliedern entscheidende Beschlüsse gefällt werden, solltet Ihr die ordentliche Mitgliederversammlung gut planen und vorbereiten, damit diese reibungslos verlaufen kann.

Inhaltsverzeichnis
Hinweis

Wir gehen hier von einer Mitgliederversammlung aus, bei der die Mitglieder auch anwesend sind. Inzwischen sind auch hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen erlaubt, bei denen die Mitglieder z. B. per Smartphone oder Laptop teilnehmen können.

Der Ablauf einer Mitgliederversammlung

Überblick: So sollte Eure Mitgliederversammlung ablaufen

Damit Eure Mitgliederversammlung auch nach Euren Erwartungen verläuft und am Ende ertragreich ist, sollte sie einem roten Faden folgen. Wir empfehlen Euch grundsätzlich folgenden Ablauf einer Mitgliederversammlung:

  1. Begrüßung
  2. Wahl der Versammlungsleitung
  3. Schriftführer / Protokollant wählen
  4. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  5. Bekanntgabe der Tagesordnung
  6. Erledigung der Tagesordnung
  7. Förmliche Schließung der Versammlung

Bitte beachtet, dass die Tagesordnung der Mitgliederversammlung bereits im Vorfeld feststehen muss. An dieser sollte sich der Ablauf der Mitgliederversammlung unbedingt orientieren, um am Ende des Tages auch Ergebnisse zu liefern, die die Fragen der Tagesordnung beantworten. Natürlich gibt es immer mal wieder Themen und Fragen, die erst vor Ort aufkommen. Beschließen kann die Versammlung aber nur über Anträge, die mit der Tagesordnung bereits bekanntgemacht wurden (ergibt sich aus § 32 Abs. 1 BGB ). Ausgenommen sind hier die „Anträge zur Geschäftsordnung“ (hierzu mehr unter „Bekanntgabe der Tagesordnung“). Anträge auf neue Tagesordnungspunkte können unter „Sonstiges“ diskutiert werden. Darüber beschließen könnt Ihr aber erst bei der nächsten Versammlung.

Der Ablauf der Mitgliederversammlung detailliert erklärt

Nachdem wir den grundsätzlichen Ablauf einer Mitgliederversammlung geklärt haben, möchten wir nun noch einmal detailliert auf die einzelnen Punkte der Agenda eingehen. Denn bei Eurer Mitgliederversammlung solltet Ihr einige gesetzliche Regelungen beachten, um zu vermeiden, dass die Mitglieder im Nachgang gegen Beschlüsse vorgehen.

1. Die Begrüßung

Die Begrüßung

Der einladende Vorstand begrüßt die teilnehmenden Mitglieder und bestimmt den Versammlungsleiter oder lässt ihn wählen. Die Mitgliederversammlung wird dann vom Versammlungsleiter offiziell eröffnet. In vielen Vereinssatzungen ist verankert, dass die Versammlung erst beschließen kann, wenn sie vom Versammlungsleiter offiziell eröffnet wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, ist es trotzdem sinnvoll und nur logisch, dass der Versammlungsleiter eine Eröffnung vorsieht. Die Eröffnung ist also ein förmlicher Akt, bei dem der Versammlungsleiter erklärt, dass die Versammlung eröffnet ist. Ab diesem Zeitpunkt handeln alle anwesenden Vereinsmitglieder rechtsverbindlich für den Verein.

Tipp

Achtet darauf, die Versammlung pünktlich zu eröffnen – so, wie es die Einladung vorsieht. Längere Wartezeiten solltet Ihr vermeiden, um pünktlich erschienene Mitglieder nicht zu verärgern. Die Versammlung sollte jedoch unter keinen Umständen früher als in der Einladung angegeben eröffnet werden. Ein verfrühter Beginn kann unter Umständen zur Unwirksamkeit von Beschlüssen oder gar der gesamten Versammlung führen.

2. Die Wahl des Versammlungsleiters

Die Wahl des Versammlungsleitung

Ist in der Satzung nichts anderes festgelegt, übernimmt die Aufgabe der Versammlungsleitung in der Regel der Vorstand bzw. bei einem mehrköpfigen Vorstand der erste Vorsitzende. Da aber die Versammlung auch Beschlüsse fasst, in der die Arbeit des Vorstands – auch kritisch – besprochen wird, empfehlen wir Euch, ein Vereinsmitglied ohne Geschäftsführungsfunktion zu wählen, damit gar nicht erst der Eindruck der Befangenheit entsteht. Die Mitgliederversammlung kann einen Versammlungsleiter auch wählen, wenn das nicht in der Satzung vorgesehen ist. In einem eigenständigen Beitrag erklären wir Euch nochmal detailliert, welche Aufgaben der Versammlungsleiter bei einer Mitgliederversammlung hat.

3. Die Wahl des Schriftführers

Schriftführer / Protokollant wählen

Nachdem die Versammlungsleitung geklärt ist, muss ein Protokollführer gewählt werden. Dieser kann per Handzeichen auf Vorschlag ernannt werden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn Beschlüsse gefasst werden, die dem Registergericht gemeldet werden müssen (§ 58 Nr. 4 BGB). Aber auch bei späteren Streitigkeiten ist das Protokoll eine wichtige Grundlage, um Unstimmigkeiten zu klären. Deshalb solltet Ihr für diese Aufgabe eine sehr zuverlässige und aufmerksame Person wählen.

Dem Schriftführer muss die Bedeutung seiner Aufgabe klar sein. Alle Beschlüsse der Versammlung sollten schriftlich festgehalten werden. Grundsätzlich gibt es verschiedene Protokoll-Arten, zwischen die Euer Schriftführer wählen kann.

TIPP

In unserer Online Vereinssoftware WISO MeinVerein Web habt Ihr die Möglichkeit, das Protokoll der Mitgliederversammlung abzulegen. Wenn Ihr im Vorfeld beispielsweise einen Termin für die aktuelle Mitgliederversammlung eingestellt wurde, könnt Ihr in diesem nun ganz einfach Dateien und Notizen hinzufügen. Diese Funktion eignet sich hervorragend, um das Protokoll im Nachgang abzuspeichern und den Teilnehmern des Termins zur Verfügung zu stellen. WISO MeinVerein Web könnt Ihr für 14 Tage kostenlos testen und Euch selbst überzeugen.

4. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit

Die Feststellung der Beschlussfähigkeit

Nun stellt der Versammlungsleiter fest, ob alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und ob die Teilnehmeranzahl für eine Beschlussfähigkeit ausreicht. Eine Anwesenheitsliste zur Mitgliederversammlung ist zwar keine gesetzliche Pflicht, kann aber von Bedeutung sein, sollte die Beschlussfähigkeit der Versammlung später in Zweifel gezogen werden.

Wurde die Mindestzahl für die Beschlussfähigkeit nur knapp erreicht, sollte der Versammlungsleiter vor jeder Abstimmung erneut prüfen, ob man (noch) beschlussfähig ist, da Eure Mitglieder die Versammlung ja jederzeit verlassen können.

Tipp

Damit Ihr Eure Mitgliederversammlung bestmöglich planen und organisieren könnt, habt Ihr in unserer Vereinssoftware WISO MeinVerein Web jederzeit die Möglichkeit, die für einen Termin eingetroffenen Zusagen und Absagen Eurer Mitglieder einzusehen. Die Teilnehmerliste könnt Ihr Euch jederzeit aufrufen und so die Versammlung ganz einfach mit Eurer digitalen Anwesenheitsliste vorbereiten bzw. nachhalten. Überzeugt? Dann testet WISO MeinVerein Web jetzt kostenlos für 14 Tage!

5. Die Bekanntgabe der Tagesordnung

Die Bekanntgabe der Tagesordnung

Nun wird die Tagesordnung verkündet, die jedem Mitglied bereits per Einladung zugeschickt wurde. Die meisten Mitglieder werden die Tagesordnung nicht zu Versammlung mitbringen. Ihr solltet deshalb einige Kopien parat haben.

An dieser Stelle werden von den Mitgliedern meist Anträge zur Ergänzung und Änderung der Tagesordnung gestellt. Diese Anträge nennt man dann „Anträge zur Geschäftsordnung“. Wie der Name schon sagt, beziehen sie sich ausschließlich auf die Regelung des Ablaufs der Mitgliederversammlung. Es ist üblich, dass ein Antrag zur Geschäftsordnung durch das Heben beider Arme signalisiert wird. Ein Antrag kann beispielsweise sein, einen Tagesordnungspunkt zu streichen oder mit einem anderen Tagesordnungspunkt zusammenzufassen. Auch ein Antrag zur Begrenzung der Redezeit im Rahmen der Aussprache gehört hierzu. Über diese Anträge muss umgehend diskutiert und abgestimmt werden.

Übrigens: Auch der Antrag auf Vertagung der Versammlung ist ein Antrag zur Geschäftsordnung!

6. Die Erledigung der Tagesordnung

Erledigung der Tagesordnung

Nachdem die Tagesordnung bekannt gegeben – und eventuell geändert – wurde, ruft der Versammlungsleiter die einzelnen Punkte auf und stellt sie zur Diskussion. Während der Aussprache der einzelnen Punkte achtet der Versammlungsleiter darauf, dass die Redebeiträge und Anträge zum Tagesordnungspunkt gehören. Er übernimmt quasi die Funktion eines „Moderators“ und kontrolliert die Wortmeldungen, kann aber auch selbst in die Diskussion eingreifen und Beiträge leisten. Dabei sollte er eher zurückhaltend vorgehen, andernfalls könnten die Mitglieder ihm vorwerfen, er beeinflusse die Diskussion zu stark.

Das Informationsrecht der Mitglieder: Der Rechenschaftsbericht

Alle Vereinsmitglieder haben ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Belange des Vereins. Dabei muss der Auskunftsgebende – in den meisten Fällen der Vorstand – in der Lage sein, die gewünschten Auskünfte zu geben. Allerdings muss der Vorstand nicht auf jede Anfrage direkt reagieren. Das „Informationswerkzeug Nummer Eins“ ist die Mitgliederversammlung. Deshalb sollten sich die Vorstandsmitglieder besonders intensiv auf die Mitgliederversammlung vorbereiten.

Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Der Verein selbst gilt als „juristische Person“, wenn er im Vereinsregister eingetragen ist. Deshalb kann ein einzelnes Mitglied nur in seltenen Fällen (beispielsweise, wenn das Mitglied selbst direkt betroffen ist) Einsicht in die Bücher verlangen. Der Vorstand hat jedoch der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzugeben. In diesem Rahmen hat jedes Mitglied die Möglichkeit, bei deutlich werdenden Unstimmigkeiten

  • eine Sonderprüfung zu verlangen,
  • die Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstands zu verweigern
  • die Abwahl des Vorstandes zu beantragen.

Die Entscheidung hierüber liegt wieder bei der Mitgliederversammlung, die auf Antrag die entsprechenden Beschlüsse durch Abstimmung fasst.

Das Rederecht der Mitglieder

In der Mitgliederversammlung dürfen alle mitreden, die zum Verein gehören. Also auch Mitglieder, die aufgrund einer Satzungsregel kein Stimmrecht haben oder einen Sonderstatus genießen (z. B. Ehrenmitglieder).

Wenn einer der Anwesenden während der Mitgliederversammlung nicht zu Wort kommt, kann das im Extremfall einen Beschluss ungültig machen. Die Gerichte gehen hier nach der sogenannten „Relevanztheorie” vor. Vereinfacht heißt das: Jede Meinungsäußerung eines Mitglieds kann die Anschauung eines anderen beeinflussen. Ein Mitglied hätte in einer Mitgliederversammlung vielleicht anders abgestimmt, wenn es die Meinung eines anderen Mitglieds zuvor gehört hätte.

TIPP

Das Rederecht bei der Mitgliederversammlung ist kein „Dauerrederecht“. Beschließt deshalb, dass die Redebeiträge zeitlich begrenzt werden. Beschließt die Versammlung das, haben sich alle Mitglieder daran zu halten.

Entlastung des Vorstandes

Ist die Arbeit des Vorstandes einwandfrei, erteilt die Versammlung ihm Entlastung. Damit bestätigen sie, dass sie die Arbeit des Vorstands im Sinne des Vereins und der bestehenden Gesetze für korrekt halten. Dadurch geht die Haftung des Vorstandes weitestgehend auf den Verein als juristische Person über.

Damit hier kein Irrtum entsteht: Der Verein haftet als juristische Person mit dem Vereinsvermögen – die Mitglieder haften grundsätzlich nicht

Vor dem Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Abstimmung über die Entlastung sollte der Versammlung noch einmal die Bedeutung der Entlastung klar gemacht werden. Nur bei einer wirklich einwandfrei nachgewiesenen Geschäftsführung sollte die Entlastung auch erteilt werden.

Die Entlastung muss in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung als eigener Tagesordnungspunkt aufgeführt werden. Damit die Mitglieder eine Entscheidung fällen können, muss die Entlastung immer hinter den Rechenschaftsberichten und den Berichten der Kassenprüfer erfolgen.

Die Entlastung ist eine sehr wichtige Entscheidung. Nach der Entlastung kann der Verein gegenüber dem entlasteten Vorstandsmitglied grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche mehr geltend machen. Allerdings gilt die Entlastung nur für Tatsachen, die den Mitgliedern bekannt sind. Auch deshalb ist es wichtig, dass die Rechenschaftsberichte vollständig sind. Nur so kann eine umfassende Entlastung erfolgen.

Die Entlastung kann für jedes einzelne Vorstandsmitglied erteilt oder eben auch verweigert werden. Auch eine Entlastung aller Vorstandsmitglieder „im Block“ ist möglich – es sei denn, die Satzung schreibt etwas anderes vor.

Die Entlastung erfolgt, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit. Euer Vorstand wird also entlastet, wenn mindestens eine Stimme mehr dafür gestimmt hat, als dagegen. Enthaltungen spielen keine Rolle. Die Vorstandsmitglieder sind hierbei nicht stimmberechtigt. Einen Rechtsanspruch auf Entlastung haben die Vorstandsmitglieder nicht.

Die Verkündung der Beschlüsse

Nach der Debatte und Abstimmung gibt der Versammlungsleiter noch einmal das Ergebnis des diskutierten Tagesordnungspunktes bekannt und teilt dabei auch die Anzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der Ja- und Neinstimmen, der Enthaltungen und ungültigen Stimmen mit. Diese Angaben sollten exakt ins Protokoll übernommen werden.

Dabei muss der Versammlungsleiter auch feststellen, welches Ergebnis durch die Stimmabgabe erzielt wurde. Für eine Satzungsänderung verlangt der Gesetzgeber beispielsweise eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Wurde bei der Versammlung nur eine einfache Mehrheit erzielt, muss der Versammlungsleiter bekannt geben, dass es zu keiner Satzungsänderung kommt. Für bestimmte Beschlüsse kann auch Eure Vereinssatzung Abstimmungsverfahren vorschreiben.

7. Die förmliche Schließung

Die förmliche Schließung der Versammlung

Der Versammlungsleiter beendet die Versammlung förmlich. Danach ist es nicht mehr möglich, in die Tagesordnung einzutreten. Alle jetzt gemachten Vorschläge und Anmerkungen haben keinen Einfluss mehr auf die Versammlung.

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen zum Thema Mitgliederversammlung im Verein

Was ist eine Mitgliederversammlung?

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium des Vereins. Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und muss einmal im Jahr stattfinden. In der Mitgliederversammlung bestimmen Eure Mitglieder die Zukunft Eures Vereins.

Wer leitet die Mitgliederversammlung?

Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Er wird entweder durch die Satzung bestimmt oder von der Mitgliederversammlung ernannt. Da bei Mitgliederversammlungen die Arbeit des Vorstandes diskutiert wird, sollte die Versammlungsleitung nicht von einem Vorstandsmitglied übernommen werden.

Wie oft findet eine Mitgliederversammlung statt?

Grundsätzlich muss eine Mitgliederversammlung einmal im Jahr stattfinden. Darüber hinaus sind auch sogenannte „außerordentliche Mitgliederversammlungen möglich, wenn dies vom Vorstand oder einer Anzahl der Mitglieder gefordert wird. Wie viele Mitglieder notwendig sind, um eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen zu können, ergibt sich aus der Satzung. Fehlt eine Satzungsregel, gelten 10 % der Mitglieder als ausreichend (§ 37 BGB). Man spricht hier vom Minderheitenvotum.

Wie läuft eine Mitgliederversammlung ab?

Der Ablauf der Mitgliederversammlung ergibt sich aus der Tagesordnung, die mit der Einladung verschickt werden soll. Während der Versammlung sind die Regeln einzuhalten, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und – soweit vorhanden – aus der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung ergeben.
Wichtig ist, dass die Versammlung nicht vor der in der Einladung angegebenen Uhrzeit beginnt und offiziell vom Versammlungsleiter geschlossen wird.

Wer muss das Protokoll der Mitgliederversammlung unterschreiben?

Da ein Protokoll nur vorgeschrieben ist, wenn Beschlüsse gefasst werden, die ins Vereinsregister eingetragen werden müssen, benötigt ein Protokoll über eine Versammlung ohne solche Beschlüsse theoretisch keine Unterschrift. Wir empfehlen aber, das Protokoll immer vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschreiben zu lassen. Ein Protokoll, das ans Registergicht geschickt wird, muss von Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Es muss so unterschrieben werden, wie der Verein nach außen vertretungsberechtigt ist.

Was ist der Unterschied zwischen einer Generalversammlung und einer Mitgliederversammlung?

Eine Generalversammlung im Verein gibt es eigentlich nicht. Der Begriff „Generalversammlung“ stammt aus dem Obligationsrecht und wird im Zusammenhang mit Aktiengesellschaften oder Genossenschaften benutzt. Während bei der Mitgliederversammlung des Vereins natürliche Personen entscheiden, entscheidet bei einer Generalversammlung das Kapital der Aktionäre.

Was ist der Unterschied zwischen einer Mitgliederversammlung und einer Jahreshauptversammlung?

Die Jahreshauptversammlung ist ein umgangssprachlicher Begtriff für die Versammlung, die juristisch als Mitgliederversammlung bezeichnet wird. Inhaltlich besteht hier also kein Unterschied.

Ist eine Mitgliederversammlung Pflicht?

Eine jährliche Mitgliederversammlung muss durchgeführt werden (§ 32 BGB). Darüber hinaus sind weitere Versammlungen jederzeit möglich, wenn dies notwendig wird oder von den Mitgliedern gefordert wird (siehe hierzu auch oben „Wie oft findet eine Mitgliederversammlung statt“).

Was bedeutet ordentliche Mitgliederversammlung?

Unter der ordentlichen Mitgliederversammlung versteht man die einmal jährlich stattfindende und vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mitgliederversammlung nach § 32 BGB.

Was ist der Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Mitgliederversammlung?

Bei der jährlich stattfindenden „Pflichtversammlung“ (§ 32 BGB) spricht man von der ordentlichen Mitgliederversammlung. Werden zusätzliche Mitgliederversammlungen durchgeführt, bezeichnet man sie als außerordentliche Versammlungen.

Wer kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen?

Eine Mitgliederversammlung muss immer vom Vorstand einberufen werden. Wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung gefordert und lehnt der Vorstand die Einberufung ab, können sich die Antragsteller vom Gericht ermächtigen lassen, die Mitgliederversammlung selbst einzuberufen. Wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, muss der Vorstand die Versammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 % der Mitglieder gefordert wird.

Wer darf an einer Mitgliederversammlung teilnehmen?

Alle Mitglieder des Vereins habe das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Teilnahmerecht hat nichts mit dem Stimmrecht zu tun. Auch Mitglieder, die nicht mit abstimmen dürfen, haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Welche Anträge müssen bei der Mitgliederversammlung behandelt werden?

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen beim Vorstand eingereicht werden. Bis wann Einträge eingereicht werden müssen, geht aus der Satzung hervor. Der Vorstand muss alle Anträge, die sachlich und inhaltlich korrekt sind, zulassen. Die Anträge müssen den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung vorgestellt werden – vorzugweise in der Tagesordnung, die mit der Satzung verschickt wird.
Es können auch Anträge während der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Diese können jedoch nur diskutiert werden – Beschlüsse sind nur bei der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

Wann ist eine Mitgliederversammlung beschlussfähig?

Grundsätzlich wird in der Satzung festgelegt, bei wie vielen anwesenden Mitgliedern eine Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Ist dies dort nicht geregelt, wäre eine Mitgliederversammlung schon bei einem anwesenden Mitglied beschlussfähig. Wird die in der Satzung vorgeschriebene Zahl der Mitglieder nicht erreicht, sollte die Satzung eine Regelung beinhalten, die festlegt, dass dann die Versammlung bei gleicher Tagesordnung wiederholt wird, wobei dann eine geringere Zahl an Teilnehmern zur Beschlussfähigkeit ausreicht.

Wann muss eine Mitgliederversammlung wiederholt werden?

Eine Mitgliederversammlung muss wiederholt werden, wenn sie nicht beschlussfähig ist.

Fazit

Unser Fazit zur Mitgliederversammlung

Der Ablauf einer Mitgliederversammlung ist durch einige feste Punkte und Regeln strukturiert. Es ist empfehlenswert, sich an diese Struktur zu halten. Auch, wenn es einem manchmal etwas „übertrieben“ vorkommt, eine Mitgliederversammlung so „förmlich“ zu gestalten – Genauigkeit zahlt sich hier aus. Doch nicht nur bei der Mitgliederversammlung , auch bei vielen anderen Bereichen des Vereinslebens profitiert Ihr von einer geordneten Vorgehensweise. Unsere online Vereinsverwaltung MeinVerein Web bietet Euch vielfältige Möglichkeiten, Struktur in Euren Vereinsalltag zu bringen.

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4 Kommentare

    • Klausdieter Boin
    • 4
    • 11:21 Uhr am 15. März. 2024

    Was ist der Unterschied zwischen einer Mitgliederversammlung und einer Generalversammlung?

    Was ist der Unterschied zwischen einer Mitgliederversammlung und einer Generalversammlung?

    • cmeckel
    • 11:53 Uhr am 15. März. 2024

    Hallo Klausdieter,
    vielen Dank für Deinen Kommentar und die damit verbundene Frage. Gerne möchten wir Dir diese beantworten.

    Im Vereinswesen gibt es unterschiedliche Bezeichnungen für die Mitgliederversammlung, beispielsweise Hauptverssammlung, Vollversammlung und eben auch Generalversammlung. Da im Gesetz lediglich von „einer Versammlung der Mitglieder“ (§ 32 Abs. 1 BGB) ist der Name nicht entscheidend – „Generalversammlung” ist also lediglich eine andere Bezeichnung für eine Mitgliederversammlung.

    Wir hoffen, dass wir Deine Frage ausreichend beantworten konnten, ansonsten melde Dich gerne erneut bei uns 🙂

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Bandlow, Susanne
    • 4
    • 13:17 Uhr am 12. März. 2024

    Muss in der Mitgliederversammlung jedes einzelne Vorstandsmitglied gewählt werden oder ist es möglich, dass der Vorstand im Nachhinein die einzelnen Positionen wählt? Würde ein Gesamtvorstand reichen ohne die einzelnen Positionen zu besetzen?

    Muss in der Mitgliederversammlung jedes einzelne Vorstandsmitglied gewählt werden oder ist es möglich, dass der Vorstand im Nachhinein die einzelnen Positionen wählt?
    Würde ein Gesamtvorstand reichen ohne die einzelnen Positionen zu besetzen?

    • cmeckel
    • 12:24 Uhr am 13. März. 2024

    Hallo Susanne,
    vielen Dank für Kommentar und die damit verbundenen Fragen. Gerne beantworten wir Dir diese.

    Hier hilft, wie so oft, der Blick in die Satzung. Dort ist festgelegt, wie viele Personen den geschäftsführenden Vorstand bilden, wie er den Verein nach außen vertritt und eventuell auch, welche Positionen gewählt werden. Grundsätzlich sind die Positionen (Vorsitzender, Stellvertreter, Kassenwart usw.) durch die Mitgliederversammlung zu wählen, die in der Satzung vorgeschrieben werden. Es ist möglich, in der Satzung festzulegen, dass beispielsweise ein „geschäftsführender Vorstand mit drei Personen“ gewählt wird. Die Aufgaben kann dann der gewählte Vorstand unter sich aufteilen. Auch wenn keine Positionen zur Wahl stehen, müssen die Vorstandsmitglieder einzeln gewählt werden, wenn die Satzung nicht ausdrücklich eine Blockwahl erlaubt. Übrigens kann auch festgelegt werden, dass beispielsweise der Kassenwart von der Mitgliederversammlung gewählt wird, ohne dass er Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist.

    Wir hoffen, dass wir Deine Frage ausreichend beantworten konnten, ansonsten melde Dich gerne erneut bei uns 🙂

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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