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Mit dem Beitritt zu deinem Verein erhält ein neues Mitglied eine ganze Reihe an Rechten. Man darf aber auch nicht übersehen, dass sich mit dem Beitritt einige Pflichten gegenüber dem Verein ergeben.

Pflicht ist nur, was in der Satzung steht

Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an. Damit erklärt er sich auch bereit, die in der Satzung festgelegten Pflichten zu übernehmen. Nicht mehr und nicht weniger. Will die Mitgliederversammlung Pflichten grundlegend ändern oder neu einführen, kann dies nur durch eine Änderung der Satzung erfolgen. Etwas anderes ist die Ausgestaltung von in der Satzung festgelegten Pflichten.

So wird beispielsweise in eurer Satzung grundsätzlich geregelt sein, dass die Mitglieder Beiträge bezahlen müssen. Die Höhe dieser Beiträge kann die Mitgliederversammlung beschließen. Etwas anderes wäre es, wenn die Satzung nichts über Beiträge sagt oder gar Mitgliedsbeiträge ausschließt und die Mitgliederversammlung will diese einführen. Dann geht das nur über eine Satzungsänderung. 

Vor dem Verein sind alle gleich

Pflichten, die in der Satzung vereinbart werden, gelten für alle Mitglieder des Vereins. Das bedeutet aber nicht, dass nicht bestimmte Personengruppen von den Pflichten befreit werden können. In vielen Vereinssatzungen findest du beispielsweise die Regelung, dass Ehrenmitglieder von der Beitragszahlung befreit sind.

Mitgliedsbeiträge

Die Regelung der Beiträge ist eine Sollanforderung an die Satzung (§ 58 Nr. 2 BGB). Im juristischen Sprachgebrauch bedeutet „soll“ eigentlich fast das gleiche wie „muss“. Es genügt, wenn in der Satzung steht, dass Beiträge gezahlt werden müssen. Da Beiträge grundsätzlich als Geld- oder Sachleistung erbracht werden können, sollte die Satzung festlegen, dass die Beiträge nur als Geldleistung erbracht werden können.

Wichtig: Es sollten aber keine festen Beträge in der Satzung stehen, sondern auf eine Beitragsordnung verwiesen werden. Diese kann, ohne Änderung der Satzung, von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Beitragsordnung

In der Beitragsordnung kann der Mitgliedsbeitrag gestaffelt werden (z. B. Jugendbeitrag, Familienbeitrag, Seniorenbeitrag usw.). Bei vorliegenden sachlichen Gründen (z. B. Arbeitslosigkeit) kann der Verein einem einzelnen Mitglied auch den Beitrag stunden, eine spätere Zahlung einräumen oder auch ganz erlassen. Dies sollte in der Beitragsordnung weitgehend geregelt werden. 

Umlagen

Umlagen sind (meist einmalige) Sonderzahlungen, die vom Verein erhoben werden, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf entstanden ist (z. B. Schäden durch ein Unwetter, die nicht versichert waren). Umlagen können aber nur erhoben werden, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt. Dazu muss aus der Satzung hervorgehen, unter welchen Voraussetzungen eine Umlage erhoben werden soll, wie diese berechnet wird und welcher Maximalbetrag von den Mitgliedern gefordert wird. Der Maximalbetrag sollte vorzugsweise als ein Vielfaches des Jahresbeitrages festgelegt werden. Kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlage von einem Mitglied nicht aufgebracht werden, hat das Mitglied ein Sonderkündigungsrecht.

Sonstige Verpflichtungen

Die Satzung kann beispielsweise vorsehen, dass die Mitglieder eine Mindestanzahl von Arbeitsstunden in den Vereinseinrichtungen ableisten müssen. Hierzu kann aber ein Mindest- und ein Höchstalter für die Mitglieder festgelegt werden, die die Arbeitsstunden leisten müssen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist es aber, einzelne Personen von Pflichten zu entbinden (Ehrenmitglieder gelten hier als eine Gruppe im Verein, auch wenn es vielleicht nur eins gibt).

Neben den satzungsgemäßen Verpflichtungen gibt es auch noch moralische Verpflichtungen, die in den meisten Satzungen nur indirekt angesprochen werden. Wenn eure Satzung beispielsweise vorsieht, dass Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten, ausgeschlossen werden, ergibt sich daraus die Verpflichtung, sich eben nicht vereinsschädigend zu verhalten. Das Mitglied hat also die Vereinsziele zu vertreten und alles zu unterlassen, was dem Verein Schaden könnte.

Keine Pflicht!

Grundsätzlich gilt für einen eingetragenen Verein, dass die Mitglieder nicht verpflichtet sind, die Schulden des Vereins zu tragen. Der eingetragene Verein ist eine juristische Person, die für ihre Schulden mit dem Vereinsvermögen haftet.


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