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  • 07. Januar. 2021
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Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Auf den Vorstandsmitgliedern lastet deshalb eine große Verantwortung. Wer aber einmal als ehrenamtliches Vorstandsmitglied gewählt ist, kann grundsätzlich jederzeit von seinem Amt zurücktreten. Jedoch müssen dabei auch einige Dinge beachtet werden.

Was sagt die Satzung?

Es gibt zwar gesetzliche Regelungen für die Abberufung eines Vorstandes, nicht aber für den Rücktritt. Deshalb kann die Frage des Rücktritts in der Satzung geklärt werden. Eure Satzung kann allerdings einem Vorstandsmitglied nicht untersagen, während seiner Amtszeit zurückzutreten. Möglich ist aber eine Frist zu setzen, in der das Mitglied nach der Erklärung des Rücktritts noch im Amt bleiben muss. Außerdem könnt ihr Formvorschriften festlegen, z. B. dass der Rücktritt grundsätzlich schriftlich erklärt werden muss.

Hat euer Verein nur einen Vorsitzenden, kann dieser – sieht die Satzung nichts anderes vor – nur gegenüber der Mitgliederversammlung seinen Rücktritt erklären. Die Satzung kann aber auch zusätzliche Möglichkeiten einräumen, beispielsweise Erklärung des Rücktritts gegenüber eurem Beirat. Allerdings verfügen Vereine, die von einem Vorsitzenden geleitet werden, meist nicht über solche zusätzlichen Gremien.

Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, können diese ihren Rücktritt auch gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern erklären. Wird durch den Rücktritt die Handlungsfähigkeit des Vorstands nicht berührt, handelt es sich auch um keinen Rücktritt zur Unzeit (siehe nächstes Kapitel).

Was bedeutet „zur Unzeit“

Wie bereits geschildert, kann ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied jederzeit zurücktreten – mit einer Ausnahme. Ein Rücktritt zur Unzeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Aber was bedeutet das?
Dein Verein muss auch nach dem Rücktritt eins Vorstandsmitgliedes weiter handlungsfähig bleiben. Das ist er aber nicht mehr, wenn nicht die satzungsgemäße Anzahl von Vorstandsmitgliedern vorhanden ist, die den Verein nach außen vertreten.  

Habt ihr zum Beispiel einen dreiköpfigen Vorstand und die Satzung regelt, dass der Verein nach außen immer von zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden muss, wäre der Verein nicht mehr handlungsfähig, wenn zwei Mitglieder gleichzeitig ihr Amt niederlegen. Die Mitglieder, die zurücktreten wollen, müssen dem Verein genügend Zeit einräumen, damit der Verein ununterbrochen handlungsfähig bleibt.

Bei einem Vorstand, der aus einer Person besteht, gilt das Gleiche: Wenn er von jetzt auf gleich zurücktritt, wäre der Verein handlungsunfähig und der Rücktritt damit ein Rücktritt zu Unzeit.

Wichtig: Erklärt ein Mitglied seinen Rücktritt zur Unzeit ist dies grundsätzlich ein wirksamer Rücktritt. Entsteht dem Verein jedoch durch den Rücktritt Schaden, kann der Verein vom zurückgetretenen Mitglied Schadenersatz verlangen.

Rücktritt außerhalb der Mitgliederversammlung

Wie schon festgehalten, kann der Rücktritt zu jeder Zeit erfolgen. Erklären aber die Vorstandsmitglieder außerhalb der Mitgliederversammlung gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern ihren Rücktritt, kann dies unter Umständen sogar einen sogenannten „Rechtsmissbrauch“ darstellen. Der Rücktritt kann dann nicht zum Vereinsregister gemeldet werden.  

Der Rechtsmissbrauch liegt deshalb vor, weil der Rücktritt so vollzogen wurde, dass es dem Verein zumindest stark erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird, einen neuen Vorstand zu wählen und damit die Handlungsfähigkeit des Vereins zu erhalten. 

Will euer gesamter Vorstand (oder zumindest so vieler Mitglieder, dass die Handlungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist) zurücktreten, muss er zunächst eine Mitgliederversammlung einberufen und dort den Rücktritt erklären. Ist dies nicht geschehen, liegt ebenfalls ein Rechtsmissbrauch vor. Auch in diesem Fall kann das Registergericht den Eintrag des Rücktritts verweigern (Beschluss des Oberlandesgericht München vom 06.04.2010 – Aktenzeichen 31 Wx 170/09).

Ein Fall, der hoffentlich nie in eurem Verein auftreten wird, kann ebenfalls einen rechtsmissbräuchlichen Rücktritt darstellen. Es geht um den Fall, dass der Verein überschuldet ist und der Vorstand eine Ladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erhält. Tritt der Vorstand nach Eingang der Ladung geschlossen zurück, um so die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu vermeiden, wäre auch dies rechtsmissbräuchlich. Es sei denn, es ist ein neuer Vorstand bestellt, der die Versicherung abgeben kann. (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2006 – Aktenzeichen I ZB 35/06).

Wie kann ein Vorstandsmitglied zurücktreten?

Normalerweise sollte vor der Erklärung des Rücktritts eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Gegenüber der Versammlung erklärt dann das Mitglied den Rücktritt. In der Versammlung kann dann ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 06.04.2010 – Aktgenzeichen 31 Wx 170/09).

Wichtig: Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist grundsätzlich eine Aufgabe des Vorstands. Daneben gibt es auch andere – nicht übertragbare Aufgaben. Deshalb kann der Vorstand die Vorstandsfunktion komplett auf eine bevollmächtigte Person übertragen. Wenn die Satzung dies erlaubt, kann allerdings ein kommissarisches Vorstandsmitglied vom Vorstand ernannt werden.

Vorstandsmitglieder können ihren Rücktritt gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern verkünden. Mit jeder Erklärung verliert aber dein Vorstand ein Mitglied. Am Schluss bleibt nur noch ein Vorstandsmitglied, das praktisch nur noch die Möglichkeit hat, den Rücktritt gegenüber der Mitgliederversammlung zu erklären. Will euer Vorstand also komplett zurücktreten, kann er dies eigentlich nur, indem der Rücktritt jeweils für einen späteren Termin erklärt wird. Erklären die Mitglieder beispielsweise am 15. des Monats ihren Rücktritt zum 30. sind alle Vorstandsmitglieder bei der Rücktrittserklärung noch im Amt. Ein Sonderfall ist der kollektive Rücktritt aller Vorstandsmitglieder. Erklären sich die Mitglieder wechselseitig den Rücktritt mit sofortiger Wirkung, hat das formal letzte verbleibende Mitglied keinen amtierenden Adressaten mehr für seine Rücktrittserklärung. Ein kollektiver Rücktritt ist aber trotzdem möglich, wenn er befristet erfolgt. Dazu kann zum Beispiel das Datum der Amtsniederlegung auf den Termin der Eintragung ins Vereinsregister festgelegt werden.



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