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Für Euren Sportverein gehören die sportlichen Veranstaltungen grundsätzlich zum Zweckbetrieb des Vereins und sind deshalb steuerbegünstigt. Doch um das richtig einordnen zu können, muss man sich erst mal darüber klar werden, was eine „Sportliche Veranstaltung“ ist, bzw., wie diese steuerrechtlich einzuordnen ist.

Was ist eine sportliche Veranstaltung?

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 25.7.1996 festgestellt, dass sportliche Veranstaltungen organisatorische Maßnahmen sind, die den aktiven Sportlern ihre sportliche Betätigung ermöglichen (Aktenzeichen V R 7/95). Damit eine Aktivität als sportliche Veranstaltung angesehen wird, spielt es keine Rolle,

  • wer die Veranstaltung organisiert
  • ob Eintritt genommen wird oder Zuschauer anwesend sind,
  • ob nur Vereinsmitglieder teilnehmen können. und
  • eine bestimmte Organisationsform eingehalten wird. Es muss aber zumindest ein Minimum als organisatorischer Leistung erbracht werden.

Daraus ergibt sich, dass beispielsweise das Training oder auch öffentlich veranstaltete Sportkurse als sportliche Veranstaltung gewertet werden.

Zur sportlichen Veranstaltung gehören auch Nebenleistungen, wie etwa die Beförderung der Spieler zum Training oder Wettkampf, die zur Verfügung gestellten Sportanlagen und Geräte oder auch das spezielle Training einzelner Mitglieder. Werden diese Nebenleistungen allerdings außerhalb der sportlichen Veranstaltung angeboten, müssen sie getrennt betrachtet werden und können nicht im Rahmen der sportlichen Veranstaltungen berücksichtigt werden.

Die sportliche Veranstaltung als Zweckbetrieb

damit eine sportliche Veranstaltung dem Zweckbetrieb zugerechnet werden kann, müssen zunächst die Voraussetzungen der Abgabenordnung (§ 65 AO) erfüllt werden. Danach sind Zweckbetriebe Geschäftsbetriebe, die dazu dienen, den satzungsmäßigen Zweck des Vereins zu erfüllen. Im § 65 AO werden noch weitere Kriterien aufgeführt, die aber im Zusammenhang mit der sportlichen Veranstaltung keine Rolle spielen (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11.6.2003 – Aktenzeichen DCLXVI/01). Die weiteren Anforderungen für eine sportliche Veranstaltung als Zweckbetrieb ergeben sich aus dem § 67 AO.

Die Steuerbegünstigungen als Zweckbetrieb kann man nur geltend machen, wenn der Verein sich den Amateursport zum Satzungsziel gesetzt hat. Hierzu hat der Gesetzgeber eine Umsatzgrenze festgelegt: wenn euer Verein im Jahr maximal 45.000 € einnimmt, geht man von einem Zweckbetrieb aus. Ihr habt die Möglichkeit, auf die Anwendung der 45.000 € Grenze zu verzichten. Dies geht aber nur, bis der Körperschaftsteuerbescheid unanfechtbar wird.

Bei Einnahmen über 45.000 € und der Verzicht auf die Grenzregelung bleibt es bei einem Zweckbetrieb, wenn an den Veranstaltungen keine bezahlten Sportler teilnehmen.

Wichtig: wenn es um die Einnahmen aus einem Zweckbetrieb geht, müsst ihr nicht unbedingt der Veranstalter sein. Eine steuerbegünstigte sportliche Veranstaltung wäre es auch, wenn ihr bei einem anderen eine sportliche Darbietung erbringt (Beispiel: Sportliche Darbietung bei einer Werbeveranstaltung eines Sponsors). Der Veranstalter selbst muss dabei nicht steuerbegünstigt sein (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.7.1995 – Aktenzeichen IV B 7 – S 0184 – 10/95). Die Veranstaltung muss jedoch überwiegend sportlichen Charakter haben. Nimmt beispielsweise ein Segelflugclub an einem Flugtag teil, dessen Schwerpunkt auf der Demonstration von Rettungseinsätzen, Feuerbekämpfung aus der Luft, Rundflügen und Information besteht, ist dies für den Segelflugclub keine Zweckbetrieb Veranstaltung mehr, weil der sportliche Aspekt hier im Hintergrund steht (Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 17.1.2001 – Aktenzeichen 2 K 1742/98).


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