Lexikon
Umsatzsteuer
Grundsätzlich unterliegt jede Lieferung oder Leistung gegen Bezahlung der Umsatzsteuer. Wenn dein Verein Umsatzsteuer zahlen muss, kann er im Gegenzug auch die bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Hier ein Beispiel, bei dem wir von einen Umsatzsteuersatz von 19 % ausgehen. Es kann aber sein, dass dieser Satz sich zeitweise oder auf Dauer ändert. So hat man 2020 den Steuersatz zeitweise gesenkt, um die Kaufkraft in Deutschland während der Covid-19-Pandemie anzuheben.
Beispiel:
Dein Verein erzielt bei einer Veranstaltung umsatzsteuerpflichtige Erlöse von 2.000 €. Für alle Erlöse muss 19 % Umsatzsteuer abgeführt werden. Da diese 19 % bereits in den 2.000 € enthalten sind, muss Du 2000 mit 19 multiplizieren und das Ergebnis durch 119 teilen. Ergibt | 319,33 € |
Anhand der Lieferantenrechnungen stellst Du fest, dass die im Zusammenhang mit den Erlösen erbrachten Lieferungen und Leistungen 1.500 € netto kosteten. In den Rechnungen wird dann auch die Umsatzsteuer ausgewiesen. Bei 1.500 € sind das insgesamt | 285,00 € |
Du musst also nur noch den zweiten Betrag (Vorsteuerbetrag) von dem ersten Betrag (Umsatzsteuerbetrag) abziehen. Das ist dann deine Zahllast gegenüber dem Finanzamt | 34,33 € |
Die Kleinunternehmerregelung
Was die Umsätze angeht, ist der Verein fürs Finanzamt letztlich das Gleiche, wie eine Firma. Also muss dein Verein auch Umsatzsteuer bezahlen. Allerdings gibt es da eine Ausnahmeregel. Nach §19 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind sogenannte Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit. Du musst keine Umsatzsteuer abführen, wenn dein Verein
- Im vorigen Kalenderjahr Umsätze von weniger als 22.000 € erzielte und
- im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich weniger als 50.000 € erzielt.
- Wird eine der beiden vorgenannten Grenzen überschritten, ist dein Verein umsatzsteuerpflichtig.
Beispiel: Dein Verein erzielt die folgenden Einnahmen:
Jahr | Mitgliedsbeiträge (umsatzsteuerfrei) | Einnahmen Vereinsfeste (umsatzsteuerpflichtig) | Gesamteinnahmen |
---|---|---|---|
1 | 7.500 € | 18.000 € | 25.500 € |
2 | 6.000 € | 23.000 € | 29.000 € |
3 | 7.000 € | 21.000 € | 28.000 € |
Zur Feststellung der Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer fallen nur die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen ins Gewicht. Die umsatzsteuerfreien Mitgliedsbeiträge bleiben also unberücksichtigt. Im Jahr 1 wird die Grenze für das laufende Jahr (22.000 €) nicht überschritten, dein Verein braucht also keine Umsatzsteuer abführen. Im Jahr 2 liegen die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen über der Grenze und die Kleinunternehmerregelung kann nicht mehr angewandt werden.
Unternehmerisch tätig?
Grundsätzlich gilt, dass die Umsatzsteuer nur bei einer unternehmerischen Tätigkeit anfällt. Je nachdem, in welchen Bereichen des Vereins die Einnahmen entstehen, sind sie steuerlich unterschiedlich zu bewerten:
Bereich | Beispiele der Einnahmen | Umsatzsteuer? |
---|---|---|
Ideeller Bereich | Spenden, Zuschüsse, Mitgliedsbeiträge | Nein |
Zweckbetrieb | Museen, Konzerte usw. Sportveranstaltungen bis 45.000 € | 7 % * |
Vermögensver- waltung | Bankerträge, Vermietung und Verpachtung (z. B. Clubheim-Gastronomie oder Werberechte an eine Agentur) | 7 %, wenn nicht steuerfrei ** |
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | Selbst betriebene Gastronomie, Verkauf von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen | Voller Steuer-satz (7 % / 19 %) |
* Beim Zweckbetrieb unterliegt dein Verein dem ermäßigen Umsatzsteuersatz von 7 statt 19 %.** Steuerfrei sind beispielsweise Mieteinnahmen und Verpachtungen.
Wichtig: Euer Schatzmeister muss unbedingt jedes Jahr prüfen, ob dein Verein unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden und in den Rechnungen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden.
Wann es sich lohnt, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten
Wenn dein Verein Umsatzsteuer zahlt, kann er auch Vorsteuer geltend machen (siehe Beispiel oben). Es kann also durchaus interessant sein, freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht zu wechseln (man spricht dann vom Optieren). Wenn hohe Kosten entstehen, ist der freiwillige Wechsel also durchaus empfehlenswert.
Wichtig: Beim Optieren zur Umsatzsteuerpflicht müsst ihr aber auch bedenken, dass euer Verein an diese Entscheidung fünf Jahre gebunden ist.