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  • 25. August. 2023
  • hfischer
  • 12

Der Vorstand hat eine zentrale Funktion innerhalb der Verwaltung Eures Vereins. In den meisten Fällen bilden die Vorstandsmitglieder, die nach § 26 BGB ins Vereinsregister eingetragen wurden, gleichzeitig den geschäftsführenden Vorstand im Verein. Wenn es die Vereinssatzung zulässt, kann allerdings auch ein geschäftsführender Vorstand zusätzlich gebildet werden. Er kann aber den Vorstand nach § 26 BGB nicht ersetzen, sondern wird zusätzlich zu dem gesetzlichen Vorstand eingesetzt. In diesem Beitrag gehen wir davon aus, dass der geschäftsführende Vorstand identisch ist mit dem Vorstand nach § 26 BGB. Im Folgenden befassen wir uns mit den Aufgaben des Vorstands im Verein und erklären Euch den Unterschied zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und dem Vorstand nach § 26 BGB. Zudem zeigen wir Euch die gesetzlichen Grundlagen auf und beantworten die Fragen, wer Mitglied des Vorstands werden kann und die die Wahl dazu abläuft. Zudem erklären wir Euch, was es mit dem erweiterten Vorstand auf sich hat und was bei einem Rücktritt oder der Abberufung von Vorstandsmitgliedern passiert.

Ihr habt noch offene Fragen rund um das Thema Vorstand im Verein? Dann schreibt uns diese sehr gerne in die Kommentare!

Inhaltsverzeichnis

Unterschied zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und dem Vorstand nach § 26 BGB

Das im BGB verankerte Vereinsrecht kennt nur einen Vorstand nach § 26 BGB. Er ist der gesetzliche Vertreter des Vereins und wird in dieser Funktion auch ins Vereinsregister eingetragen. Der Vorstand nach § 26 BGB ist ein Pflichtorgan: Euer Verein muss diesen Vorstand haben. Wenn in der Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, übernimmt dieser Vorstand auch die Geschäftsführung Eures Vereins (§ 27 Abs. 3 BGB). Dies ist auch in den meisten Vereinen die Regel, sodass der Vorstand nach § 26 BGB gleichzeitig auch der geschäftsführende Vorstand ist. Hiervon gehen wir in diesem Beitrag auch aus.

§ 40 BGB ermöglicht es Eurem Verein aber auch, einen geschäftsführenden Vorstand neben dem Vorstand nach § 26 BGB zu installieren. Dieser geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein aber nicht nach außen. Das ist immer Sache des Vorstands nach § 26 BGB. Bei der Aufteilung in zwei Vorstände sind deshalb die folgenden Punkte zu beachten.

Vorstand nach § 26 BGB
Vertretung nach außenGeschäftsführung nach innen
– Die Vertretung nach außen kann nicht delegiert werden.
– Grundsätzlich ist die Außenvertretung unbeschränkt
– Die Satzung kann die Außenvertretung einschränken, nicht entziehen.
– Wird keine andere Satzungsregel getroffen, ist der Vorstand gleichzeitig geschäftsführend.
– Die Geschäftsführung kann durch entsprechende Satzungsregel teilweise oder vollständig entzogen und delegiert werden.

Soll neben dem Vorstand nach § 26 BGB ein geschäftsführender Vorstand installiert werden, muss dies in der Vereinsatzung geklärt werden. Eine Regelung etwa in der Geschäftsordnung, auf die in der Satzung Bezug genommen wird, reicht hier nicht aus. Aus der Satzung muss dann klar hervorgehen,

  • wie sich der geschäftsführende Vorstand zusammensetzt (Anzahl und eventuell Funktionsbezeichnungen).
  • wie die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bestellt werden (normalerweise durch Wahl auf der Mitgliederversammlung).
  • welche Aufgaben auf den geschäftsführenden Vorstand übertragen werden.
  • welche Befugnisse und Entscheidungsspielräume der geschäftsführende Vorstand hat.
  • wie der geschäftsführende Vorstand vom Vorstand nach § 26 BGB abgegrenzt wird.

Sollten die oben gestellten Fragen nicht eindeutig geklärt werden, sind Streitigkeiten zwischen den beiden Vorständen vorprogrammiert.

Die Wahl

Die Wahl des Vorstands

Über die Wahl des geschäftsführenden Vorstands gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Ihr bestimmt also in Eurer Satzung selbst, wie viele Mitglieder dem Vorstand angehören und wie lange sie im Amt sind. Wird die Amtszeit in der Vereinssatzung nicht festgelegt, gilt sie unbegrenzt. Üblich ist es, den geschäftsführenden Vorstand für einen Zeitraum zwischen zwei und fünf Jahren zu wählen. Gibt es keine Satzungseinschränkung, ist eine Wiederwahl unbegrenzt möglich.

tipp

Durch die Begrenzung auf eine bestimmte Wahlperiode kann es zu einem Problem kommen, wenn der geschäftsführende Vorstand gleichzeitig der Vorstand nach § 26 BGB ist. Da die Wahl grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung erfolgt, kann es passieren, dass die Wahlperiode endet, aber noch keine Mitgliederversammlung stattgefunden hat. Nach der Satzung wäre der Verein dann ohne Vorstand, was aber nach § 26 BGB nicht zulässig ist. Deshalb sollte in der Satzung festgelegt werden, dass der Vorstand immer so lange im Amt bleibt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

Gewählt werden die Vorstandsmitglieder (sowohl des geschäftsführenden wie auch des erweiterten Vorstands) von der Mitgliederversammlung. Wenn keine andere Regelung in der Satzung festgelegt wurde, können die Mitglieder der Versammlung die zu wählenden Personen vorschlagen. Mitglieder können sich auch selbst für den Vorstand nominieren lassen. Auch wenn für die verschiedenen Vorstandsposten lediglich ein Kandidat zur Verfügung steht, müssen diese einzeln gewählt werden.

hinweis

Wollt Ihr einen neuen Vorstand im Block wählen, muss dies ausdrücklich in der Vereinssatzung vorgesehen sein. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das zuständige Gericht für das Vereinsregister die Eintragung ablehnen und eine erneute Mitgliederversammlung wird unvermeidlich.

In der Satzung sollten zumindest die folgenden Punkte geklärt werden:

  • Anzahl und Funktion der Vorstandsmitglieder
  • Wahlmodus und Dauer der Wahlperiode
  • Regelungen beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
Gesetzliche Aufgaben

Gesetzliche Aufgabe des Vorstands im Verein

In unserem Beitrag gehen wir davon aus, dass Euer Verein im Vereinsregister eingetragen wurde. Die Eintragung (im Vereinsnamen durch „e.V“ gekennzeichnet) macht Euren Verein zu einer sogenannten „juristischen Person“. Ohne Vorstand wird Euer Verein nicht ins Vereinsregister eingetragen. Durch die Eintragung ergeben sich auch gesetzliche Verpflichtungen und Aufgaben Eures Vorstands im Verein und außerhalb des Vereins. Euer Verein wird wie eine natürliche Person behandelt – aber da er eben „nur“ eine juristische Person ist, muss er einen „natürlichen Vertreter“ haben. Das ist Euer Vorstand. Euer Vorstand vertritt den Verein also als juristische Person und nimmt alle rechtlichen Aufgaben des Vereins wahr.

Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt im § 26 vor, dass der Verein einen Vorstand haben muss. Dieser wird such in das Vereinsregister eingetragen. Nach § 27 Abs. 3 BGB übernimmt dieser Vorstand auch die Geschäftsführung des Vereins. Dies kann durch die Satzung mit Einschränkungen geändert werden. Dies ist jedoch eher selten der Fall. In diesem Beitrag gehen wir von einem geschäftsführenden Vorstand aus, der gleichzeitig Vorstand nach § 26 BGB ist.

Da der geschäftsführende Vorstand den Verein insgesamt vertritt, muss er alle Rechtsgeschäfte des Vereins verantworten und den Verein auch vor Gericht vertreten. Außerdem obliegen ihm die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Mitgliederversammlung. Hinzu kommt die steuerrechtliche und finanzielle Verantwortung. Sollte Euer Verein Mitarbeiter beschäftigen, fungiert der geschäftsführende Vorstand auch als disziplinarischer Vorgesetzter. Darüber hinaus können weitere Aufgaben durch die Satzung festgelegt werden. Grundsätzlich hat also Euer geschäftsführender Vorstand die Gesamtverantwortung für den Verein.

Hinweis

Euer Vorstand muss in der Satzung vorgesehen werden (§ 26 BGB) und von einem Vereinsgremium – üblicherweise von der Mitgliederversammlung – gewählt werden. Wie eine solche Mitgliederversammlung in der Regel abläuft, erklären wir Euch in diesem Beitrag.

Die Aufgabenverteilung

Die Aufgabenverteilung im Vorstand Eures Vereins

Wie viele Mitglieder Euer Vorstand hat, wird in der Satzung festgelegt. Meist besteht der Vorstand im Verein aus dem geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB) und dem erweiterten Vorstand. Nur der geschäftsführende Vorstand wird ins Vereinsregister eingetragen. Geschäftsführender und erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand.

Alle offiziellen Aufgaben muss der Vorstand für den Verein wahrnehmen. Der geschäftsführende Vorstand vertritt Euren Verein in allen rechtlichen Angelegenheiten. So vertritt er Euren Verein beispielsweise vor Gericht, wenn er verklagt wurde oder klagt. Nur er vertritt den Verein nach außen. Wenn also Geschäfte im Namen Eures Vereins abgeschlossen werden, müssen die Verträge die Unterschrift des Vorstands tragen. Andere Vereinsmitglieder sind hierzu nicht befugt – auch nicht die Mitglieder Eures erweiterten Vorstands. Eine Ausnahme kann sich nur ergeben, wenn ein besonderer Vertreter mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet wurde.

Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Vorstands unbegrenzt.

Die Satzung Eures Vereins kann weitere Vorstandsmitglieder benennen. Diese übernehmen meist spezielle Aufgaben, z. B. als Kassierer, Zeugwart, Jugendwart, Mediensprecher usw. Sie werden nicht ins Vereinsregister eingetragen und können den Verein auch nicht nach außen vertreten. Zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand bilden sie den erweiterten Vorstand.

Der 1. Vorsitzende

Die Aufgaben des 1. Vorsitzenden im Verein

Ein mehrköpfiger Vorstand sollte einen 1. Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden haben. Ob man auf den 1. Vorsitzenden verzichten kann, ist umstritten. Es gibt aber immer mehr Vereine, die die Funktionen auf ein Kollektiv übertragen. Solange man sich im Team einig ist, dürfte das auch nicht zu Problemen führen. Bei Streitigkeiten kann es jedoch zu Problemen kommen, die mit einem 1. Vorsitzenden vermieden werden.

Oft wird angenommen, dass der 1. Vorsitzende eine besondere Kontrollfunktion gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern ausübt. Doch alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, dazu beizutragen, dass der Verein ordentlich, gesetzmäßig und satzungsgerecht geführt wird. Darum sollten sich alle Vorstandsmitglieder gegenseitig kontrollieren.

Die Satzung bestimmt, welche besonderen Funktionen ein 1. Vorsitzender übernimmt. Normalerweise handelt er intern als Organisator der Geschäftsführung und extern als Repräsentant Eures Vereins in der Öffentlichkeit. Die Satzung schreibt vor, welche Aufgaben er allein ausführen darf und wann er nur zusammen mit anderen Vorstandsmitgliedern aktiv werden darf.

TIpp

Jeder 1. Vorsitzende sollte unbedingt einen Stellvertreter haben, der ihn bei seinen vielfältigen Aufgaben unterstützt und bei Abwesenheit vertritt. Die beiden Vorsitzenden arbeiten eng zusammen, damit die Geschäftsführung auch bei Ausfall einer der beiden problemlos fortgeführt werden kann.

Geschäftsführung durch den Vorstand

Geschäftsführung durch Euren Vorstand und seine Pflichten

Aufgabe des Vorstands im Verein ist die Geschäftsführung. Er hat alle Handlungen im Sinne des Vereins durchzuführen. Euer Vorstand kann einzelne Aufgaben delegieren und dabei auch externe Kräfte (z. B. Steuerberater) beauftragen. Die Geschäftsführung bleibt aber immer in der Verantwortung des Vorstands. Wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, entscheidet der Vorstand im Rahmen der Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit. Mit der Geschäftsführung ergeben sich für den Vorstand grundsätzliche Pflichten, die auch nicht auf andere Personen abgewälzt werden können. Diese möchten wir Euch nachfolgend etwas näher erläutern.

Die Sorgfaltspflicht

Die Sorgfaltspflicht ist die hervorragende Pflicht eines jeden Vorstands. Die Aufgaben des Vereins muss Euer Vorstand so sorgfältig und ordnungsgemäß ausüben, wie eine gewissenhafte Person mit ausreichenden Fachkenntnissen es tun würde. Auch vor diesem Hintergrund solltet Ihr schon bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder auf entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse achten. Die Haftung der Vorstandsmitglieder gilt gegenüber dem Verein – nicht gegenüber einzelnen Mitgliedern.

Pflicht, das Vereinsvermögen zu erhalten

Euer Vereinsvorstand ist auch verpflichtet, das Vereinsvermögen zu erhalten. Er muss also dafür sorgen, dass sich Euer Verein nicht überschuldet. Dazu gehört auch, dass Euer Vorstand darauf achtet, dass Einnahmequellen zugunsten des Vereins umfassend genutzt werden. So muss Euer Vorstand beispielsweise auch sicherstellen, dass die Mitgliedsbeiträge der Satzung oder Beitragsordnung entsprechend pünktlich und umfassend eingezogen werden.

Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass trotz aller Bemühungen Eures Vorstands eine Überschuldung eintritt. Dann ist der Vorstand verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Auch, wenn es zur Zahlungsunfähigkeit Eures Vereins kommt, ist er verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

INFO

Von Zahlungsunfähigkeit spricht man, wenn der Verein nicht mehr in der Lage ist, sofort fällige Zahlungen vereinbarungsgemäß zu leisten und dieser Zustand nicht nur zeitweise besteht. Kann Euer Verein eine Rechnung nicht bezahlen, aber absehbar ist, dass er durch eingehende Mitgliedsbeiträge wieder liquide wird, handelt es sich noch nicht um eine Zahlungsunfähigkeit, die zur Insolvenzbeantragung führen muss. Sind aber so viele Rechnungen zu begleichen, dass zu erwartende Einnahmen diese Kosten nicht mehr decken, muss Euer Vorstand die Insolvenz beantragen. Eine Überschuldung Eures Vereins liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten höher sind, als das Vereinsvermögen.

Euer Vorstand darf bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht nach dem „Prinzip Hoffnung“ reagieren. Wenn die Fakten eindeutig sind, kann Euer Vorstand auch wegen Insolvenzverschleppung haftbar gemacht werden. Gerade vor diesem Hintergrund empfehlen wir Euch, spätestens wenn eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohen, mit einem Steuerberatungsunternehmen zusammenzuarbeiten.

TIPP

Der Vereinsvorstand hat eine geschäftsführende vielfältige und zeitaufwendige Position. Damit Ihr als Vorstand die Zeit nicht nur am Schreibtisch verbringt, sondern viel mehr aktiv am Vereinsleben teilnehmen könnt, haben wir unsere Vereinsverwaltung WISO MeinVerein Web entwickelt. Unsere Software unterstützt Euch bei der Vereinsverwaltung, sodass Ihr wieder mehr Zeit für die schönen Dinge des Vereinsalltags habt. Noch kein WISO MeinVerein Web Kunde? Dann jetzt kostenlos testen und selbst überzeugen!

Die Auskunftspflicht gegenüber den Mitgliedern

Der Vorstand ist gegenüber Euren Vereinsmitgliedern verpflichtet, über die Belange des Vereins zu informieren. Das heißt aber nicht, dass jedes Mitglied jederzeit von Eurem Vorstand Auskunft verlangen kann. Normalerweise kommt Euer Vorstand seiner Auskunftspflicht im Rahmen der Mitgliederversammlung nach. Nur in Ausnahmefällen – beispielsweise bei privaten Angelegenheiten, die nur dieses eine Mitglied betreffen – kann ein einzelnes Mitglied individuelle Auskunft verlangen. Unter Umständen kann aber auch eine Gruppe Eurer Mitglieder Auskunft verlangen.

Einberufung einer Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung gehört zu den gesetzlichen Pflichten des Vorstandes (§ 36 BGB). Er muss eine Mitgliederversammlung nicht nur zu den in der Satzung genannten Terminen einberufen. Auch, wenn eine Versammlung im Interesse des Vereins ist, muss er diese einberufen. Außerdem kann eine Minderheit der Vereinsmitglieder eine Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen. Wie viele Mitglieder für dieses Minderheitsbegehren stimmen müssen und wie dieses beantragt wird, ergibt sich aus der Satzung. Sieht die Satzung keine Anzahl vor, können mindestens 10 % der Mitglieder ein Minderheitenvotum durchsetzen (§ 37 BGB). Weigert sich Euer Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, kann diese unter Umständen auch gerichtlich erzwungen werden.

Wir Ihr richtig zu einer Mitgliederversammlung einladet und was Ihr dabei beachten solltet, erklären wir Euch im Beitrag „Einladung zur Mitgliederversammlung: So geht’s richtig„.

Information des Registergerichts

Euer Vorstand muss außerdem die vorgeschriebenen Anmeldungen beim zuständigen Vereinsregister vornehmen. Ein bei der Gründungsversammlung gewählter Vorstand muss also sich selbst beim Vereinsregister anmelden. Dabei sind bestimmte Formvorschriften zu beachten. Außerdem muss jede Satzungsänderung und alles gemeldet werden, was zu Änderungen der Eintragungen im Vereinsregister führt. Hierzu gehören auch die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen.

Außerdem kann das Registergericht jederzeit vom Vorstand verlangen, eine Bescheinigung vorzulegen, wie viele Mitglieder der Verein zählt (§ 72 BGB).

Schweigepflicht

Im Rahmen seiner Tätigkeit erhält Euer Vorstand Informationen, die er zwar zur Ausübung seiner Vorstandsarbeit benötigt, die aber vertraulich zu behandeln sind. Hierzu gehören Informationen über einzelne Mitglieder oder auch Informationen zu Projekten Eures Vereins. Diese Informationen muss jedes Vorstandsmitglied vertraulich behandeln. Personen-Informationen unterliegen einem besonderen Schutz, sodass hier in fast allen Fällen eine Schweigepflicht gilt. Bei anderen Informationen müssen Eure Vorstandsmitglieder abwägen, ob hier die Auskunftspflicht gegenüber den Mitgliedern mehr Gewicht hat als die vertrauliche Behandlung von Vorgängen. Auch vor diesem Hintergrund solltet Ihr Vertreter der Medien nicht zu Eurer Mitgliederversammlung einladen. Sie können später durch eine Medieninformation oder Medienkonferenz umfassend informiert werden.

geschäftsführender & erweiterter Vorstand

Unterschied zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand

Nach § 26 BGB muss Euer Verein einen Vorstand haben. Wie dieser jedoch aussieht, ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist sogar möglich, dass eine einzelne Person als Vorstand nach § 26 BGB bestimmt wird. Für die Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstands ist also entscheidend, was in Eurer Satzung steht. Ihr liegt also selbstständig fest, wer zum geschäftsführenden und wer zum erweiterten Vorstand gehört.

Während der geschäftsführende Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) über weitgehende Kompetenzen per Gesetz verfügt, ergeben sich die Rechte und Pflichten des erweiterten Vorstands aus der Satzung. Deshalb ist es wichtig, dass Ihr bei Eurer Satzung darauf achtet, dass immer zwischen dem „geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB“ und dem „erweiterten Vorstand“ unterschieden wird. Dies kann beispielsweise so aussehen:

„Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Sie vertreten gerichtlich und außergerichtlich den Verein in allen Angelegenheiten. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und (Aufzählung der Personen, die dem erweiterten Vorstand angehören; zum Beispiel: Sportwart, Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit, Zeugwart, Abteilungsleiter usw.). Der erweiterte Vorstand ist kein Vorstand im Sinne des Paragrafen 26 BGB. Er nimmt lediglich Funktionen wahr, die ihm laut Satzung vereinsintern übertragen werden.“

Rücktritt oder Abberufung des Vorstands

Die Frage, wie verfahren werden soll, wenn ein Vorstandsmitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand ausscheidet, ist besonders wichtig. Habt Ihr beispielsweise in der Satzung festgelegt, dass Euer geschäftsführender Vorstand immer aus einer Mindestanzahl von Personen bestehen muss und scheidet ein Mitglied aus, gibt es danach keinen satzungsgemäßen Vorstand. Dies hat zur Folge, dass der gesamte (Rest-) Vorstand von seinen Aufgaben entbunden ist und der Verein ohne den gesetzlichen Vorstand besteht, was im Extremfall zur Berufung eines Notvorstandes durch das zuständige Vereinsregister-Gericht führen kann.

Will ein Mitglied zurücktreten, muss es dies entweder vor der Mitgliederversammlung (bei einem Ein-Personenvorstand) oder einem anderen Vorstandsmitglied erklären. Bei einem Mehrpersonenvorstand sollte in der Satzung geklärt werden, dass der verbleibende Vorstand

  • entweder weiter handlungsfähig bleibt und die Vertretungsregeln für diesen Fall geändert werden oder
  • ein neues Vorstandsmitglied übergangsweise (kommissarisch) ernennen kann.

Bei einem Ein-Personenvorstand ist die Situation schon schwieriger. Um einen ordnungsgemäßen Übergang zu gewährleisten und den Verein nicht handlungsunfähig zu machen, sollte der Vorsitzende (Ein-Personenvorstand) eine Mitgliederversammlung mit einer Tagesordnung einberufen, nach der er zunächst seinen Rücktritt gegenüber der Versammlung erklärt. Die Versammlung kann dann einen neuen Vorstand wählen (siehe auch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 06.04.2010 – Aktenzeichen 31 Wx 170/09). 

Berufung des Vorstands widerrufen

Grundsätzlich kann die Berufung zum geschäftsführenden Vorstand durch die Mitgliederversammlung auch widerrufen werden. Die Satzung kann jedoch festlegen, dass ein Widerruf nur möglich ist, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Als wichtige Gründe nennt der § 27 BGB insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Der Widerruf kann nur von der Mitgliederversammlung vollzogen werden.

Rücktritt eines Vorstandsmitglieds

Ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied kann jederzeit zurücktreten – mit einer Ausnahme. Ein „Rücktritt zur Unzeit“ ist grundsätzlich ausgeschlossen. Euer Verein muss auch nach dem Rücktritt eines Vorstandsmitglieds weiter handlungsfähig bleiben. Das ist er aber nicht mehr, wenn nicht die satzungsgemäße Anzahl von Vorstandsmitgliedern vorhanden ist, die den Verein nach außen vertreten können. Habt Ihr zum Beispiel einen dreiköpfigen Vorstand und die Satzung regelt, dass der Verein nach außen immer von zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden muss, wäre der Verein nicht mehr handlungsfähig, wenn zwei Mitglieder gleichzeitig ihr Amt niederlegen. Die Mitglieder, die zurücktreten wollen, müssen dem Verein genügend Zeit einräumen, damit der Verein ununterbrochen handlungsfähig bleibt. Bei einem Vorstand, der aus einer Person besteht, gilt das Gleiche: Wenn er von jetzt auf gleich zurücktritt, wäre der Verein handlungsunfähig und der Rücktritt damit ein Rücktritt zu Unzeit.  Der Rücktritt ist dann zwar grundsätzlich wirksam, das zurückgetretene Mitglied kann aber vom Verein für aus seinem Rücktritt entstehende Schäden haftbar gemacht werden.

hinweis

Hat ein Vorstandsmitglied seinen Rücktritt gegenüber einem Vorstandskollegen oder der Mitgliederversammlung erklärt, kann er diesen Rücktritt nicht mehr zurückziehen. Will er seine Funktion wieder wahrnehmen, muss er sich erneut entsprechend der Satzung wählen lassen.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zum Thema Aufgaben des Vorstands im Verein

Kann der 1. Vorsitzende allein entscheiden?

In welcher Konstellation der Vorstand Entscheidungen fällt, legt Eure Satzung fest. Bei Vorständen mit mehreren Mitgliedern ist es üblich, dass der Vorstand immer von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands vertreten wird. Hat Euer Verein nur einen Vorsitzenden und keine weiteren Vorstandsmitglieder, muss er allein entscheiden. Die Entscheidungsbefugnis kann durch die Satzung eingeschränkt, aber nicht aufgehoben werden.

Muss ein Verein einen 1. Vorsitzenden haben?

Die Funktion des 1. Vorsitzenden ist nicht vorgeschrieben. § 26 BGB schreibt zwar einen Vorstand vor, der bestimmte Aufgaben übernehmen muss – diese Aufgaben werden aber auf den Vorstand und nicht auf ein bestimmtes Mitglied übertragen. Ob Euer Verein einen 1. Vorsitzenden haben soll, legt Ihr in der Satzung fest.

Welche Aufgaben hat der Vorstand eines Vereins?

Der Vorstand ist nach außen der natürliche Vertreter Eures Vereins. Der geschäftsführende Vorstand vertritt Euren Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. In der Satzung könnt Ihr die Vertretungsmacht des Vorstands begrenzen. (§ 26 BGB). Bei einem mehrköpfigen Vorstand entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Intern übernimmt der Vorstand die Geschäftsführung des Vereins. Auch hier entscheidet bei einem mehrköpfigen Vorstand die Mehrheit.
Eure Satzung kann die Befugnisse und die Voraussetzungen für Beschlüsse festlegen. Die Regelungen dürfen den Vorstand aber nicht handlungsunfähig machen. Ihr könnt auch eine Geschäftsordnung für den Vorstand verabschieden, auf die in der Satzung verwiesen wird.

Welche Aufgaben haben der 1. und 2. Vorsitzende?

Bei mehrköpfigen Vorständen wird meist ein 1. Vorsitzender und sein Stellvertreter (2. Vorsitzender) ernannt. Der 1. Vorsitzende übernimmt dann die Repräsentation des Vereins nach außen und die Leitung der Geschäftsführung nach innen. Details können in der Satzung geregelt werden. Der 2. Vorsitzende nimmt die Aufgaben des 1. Vorsitzenden wahr, wenn dieser verhindert ist. Er unterstützt auch den 1. Vorsitzenden. Weitere Aufgaben können sich aus der Satzung ergeben.

Wer kann Vorstandsmitglied werden?

Generell kann jede Person Mitglied eines geschäftsführenden Vorstands werden. Die Satzung kann hierzu jedoch Einschränkungen festlegen. Empfehlenswert ist es beispielsweise festzulegen, dass nur Vereinsmitglieder in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden können. Außerdem sollte die Wählbarkeit auf vollgeschäftsfähige Personen begrenzt werden. Fehlt eine solche Regelung, könnten theoretisch auch Kinder in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. Mit der Aufgabe wären aber Kinder überfordert. Außerdem kommt es schnell zu rechtlichen Schwierigkeiten, da hier die Erziehungsberechtigten zu jeder Entscheidung hinzugezogen werden müssen.

Wer bildet den geschäftsführenden Vorstand?

Wie viele Mitglieder zum geschäftsführenden Vorstand gehören, ergibt sich aus der Satzung Eures Vereins. Die Satzung sollte auch festlegen, welche Personen in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden können.

Wer ist Geschäftsführer eines Vereins?

Die Geschäftsführung ist Sache des geschäftsführenden Vorstands, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht.

Welche Ämter müssen im Verein besetzt sein?

Grundsätzlich führen die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Geschäfte gemeinsam. Wie die Aufgaben verteilt werden, ergibt sich entweder aus der Satzung oder wird vom Vorstand selbst festgelegt.

Wie viele Vorstandsmitglieder braucht ein eingetragener Verein?

Theoretisch kann der geschäftsführende BGB-Vorstand aus einer Person bestehen. Allerdings besteht dann die Gefahr, dass bei Ausfall der Person der Verein handlungsunfähig wird und im Extremfall vom Registergericht ein Notvorstand bestellt wird. Üblich ist eine ungerade Zahl von Vorstandsmitgliedern, damit sich bei Abstimmungen möglichst Mehrheiten ergeben.

Kann ein Verein einen Geschäftsführer haben?

Grundsätzlich ja. Es kann auch ein Mitglied des Vorstands zum Geschäftsführer ernannt werden. Außerdem kann ein Geschäftsführer als „besonderer Vertreter“ bestellt werden, wenn die Satzung dies zulässt. Außerdem ist eine hauptamtliche Beschäftigung eines Geschäftsführers – bei größeren Vereinen – denkbar. Auch ein Mitglied des geschäftsführenden BGB-Vorstands kann als hauptamtlicher Geschäftsführer eingestellt werden.

Nach § 26 BGB ist jedoch der geschäftsführende BGB-Vorstand für die Geschäftsführung zuständig, wenn die Satzung keine andere Regelung vorsieht.

Kann ein Vorstandsmitglied zwei Ämter haben?

Da die Anzahl und die Aufgabenverteilung nicht gesetzlich geregelt ist, der geschäftsführende Vorstand aber immer gemeinsam verantwortlich zeichnet, kann ein Mitglied auch mehrere Funktionen ausüben. Die Satzung kann hierzu jedoch abweichende Regelungen festlegen.

Was ist ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied?

Wer in den geschäftsführenden Vorstand gewählt wird, ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied.

Welche Vorstandsmitglieder werden ins Vereinsregister eingetragen?

Im Vereinsregister werden die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB eingetragen. In den meisten Fällen ist dieser identisch mit dem geschäftsführenden Vorstand.

Fazit

Unser Fazit

Der geschäftsführende Vorstand ist die juristische Vertretung Eures Vereins nach außen und ist nach innen für die ordnungsgemäße Geschäftsführung zuständig. Er übernimmt damit die Verantwortung für den Verein als juristische Person. Dabei wird er von den Mitgliedern des erweiterten Vorstands unterstützt. Da die Mitgliederversammlung das höchste Vereinsorgan – noch vor dem Vorstand – ist, muss Euer Vorstand vor der Versammlung Rechenschaft über seine Arbeit ablegen. Deshalb gibt er vor der Versammlung Rechenschaftsberichte ab. Danach entscheidet die Versammlung, ob sie die Arbeit des Vorstands in Ordnung war und erteilt – wenn ja – die Entlastung. Die Haftung des Vorstands für etwaige Fehler ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt. Ansonsten handelt Sie als Vertreter des Vereins, der als juristische Person haftet. Normalerweise übernimmt der Vorstand nach § 26 BGB die Geschäftsführung. Einen geschäftsführenden Vorstand neben dem BGB-Vorstand ist eher selten. Der Vorstand nach § 26 BGB als geschäftsführender Vorstand übernimmt die Vertretung des Vereins nach außen und die Geschäftsführung nach innen.

TIPP

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12 Kommentare

    • Spieles Elke
    • 12
    • 23:47 Uhr am 14. Mai. 2021

    Darf der 1.vorsitzende,einfach einen ,2.vorsitzenden bestimmen wenn der vorherige alles hin geschmissen hat?und keiner der Mitglieder davon etwas weiss????

    Darf der 1.vorsitzende,einfach einen ,2.vorsitzenden bestimmen wenn der vorherige alles hin geschmissen hat?und keiner der Mitglieder davon etwas weiss????

    • cmeckel
    • 10:13 Uhr am 18. August. 2023

    Hallo Elke,
    vielen Dank für Deinen Kommentar.

    Die Rechte des 1. Vorsitzenden ergeben sich ausschließlich aus der Satzung. Werden ihm dort keine Privilegien eingeräumt, ist er faktisch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. In der Satzung sollte auch geklärt sein, wie man verfährt, wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zurücktritt.
    Wir hoffen, dass wir Deine Frage beantworten konnten.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Wessel
    • 12
    • 15:29 Uhr am 03. November. 2020

    KANN DER VORSTAND OHNE MITGLIEDERVERSAMMLUNG und ABSTIMMUNG, NEUE REGELN ERLASSEN?

    KANN DER VORSTAND OHNE MITGLIEDERVERSAMMLUNG und ABSTIMMUNG, NEUE REGELN ERLASSEN?

    • cmeckel
    • 10:16 Uhr am 18. August. 2023

    Hallo Wessel,
    vielen Dank für Deine Frage.

    Ob der Vorstand ohne Mitgliederversammlung und Abstimmung neue Regeln erlassen kann, kommt auf die jeweiligen Regeln an. Der Vorstand ist bei seinen Beschlüssen zunächst immer an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Sind Regeln notwendig, um die Beschlüsse umzusetzen, kann der Vorstand diese festlegen. Auch, wenn es darum geht, organisatorische Regeln für die Vorstandssitzungen zu beschließen, kann dies ohne Rücksprache mit der Mitgliedsversammlung geschehen, soweit sie nicht dem Gesetz oder der Satzung widersprechen.

    Wir hoffen, wir konnten Deine Frage beantworten.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Brigitte Friebe-August
    • 12
    • 14:59 Uhr am 19. Oktober. 2020

    Der Artikel über die Arbeit der / des Ersten Vorstandsvorsitzenden hört sich gut an, meistens haben einige immer was zu meckern, aber eben nicht die Mehrheit. Also soweit so gut. Jetzt frage ich mich, wie ich die Protokolle und Beschlüsse später ...

    Der Artikel über die Arbeit der / des Ersten Vorstandsvorsitzenden hört sich gut an, meistens haben einige immer
    was zu meckern, aber eben nicht die Mehrheit. Also soweit so gut.

    Jetzt frage ich mich, wie ich die Protokolle und Beschlüsse später für meine Nachfolger aufheben kann bzw. wie
    lange wird ein Beschluss aufgehoben.

    Wer kann das sagen, denn jetzt ist ein Gartenfreund nach 52 Jahren ausgetreten und hat ganz Viele Belege mitgebracht, die lt. Beschluss wieder zurückgezahlt werden sollen. Wie kann ich das überprüfen.

    • cmeckel
    • 10:18 Uhr am 18. August. 2023

    Hallo Brigitte,
    vielen Dank für Deinen Kommentar.

    Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der der Vorstand ein Protokoll führen muss. Diese Fragen müssen deshalb in Eurer Satzung geregelt werden. Um das hier aufgetauchte Problem zu vermeiden, sollte in der Satzung geregelt werden, dass Belege innerhalb einer festgelegten Frist beim Schatzmeister vorgelegt werden müssen. Schau daher am besten mal in Eure Vereinssatzung rein, um die Frist zu erfahren. Ist keine angegeben, solltet Ihr darüber nachdenken, die Satzung entsprechend anzupassen.

    Als Tipp: In WISO MeinVerein Web könnt Ihr all Eure Protokolle und Beschlüsse ablegen und somit für alle notwendigen Personen zugänglich machen. Das hilft insbesondere dann, wenn der Vorstand einen Nachfolger bekommt oder Vorsitzende einmal krank oder verhindert sind.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Kaestner
    • 12
    • 12:43 Uhr am 26. Juli. 2020

    Hallo, ist der 1. Vorsitzende gegenüber seinen Kollegen imVorstand weisungsbefugt? Kann er z.B. denPressewart anweisen einen Beitrag zu löschen? Mit freundlichen Grüßen

    Hallo, ist der 1. Vorsitzende gegenüber seinen Kollegen imVorstand weisungsbefugt? Kann er z.B. denPressewart anweisen einen Beitrag zu löschen?
    Mit freundlichen Grüßen

    • cmeckel
    • 10:19 Uhr am 18. August. 2023

    Hallo Kaestner,
    vielen Dank für Deinen Kommentar.

    Der 1. Vorsitzende hat nur dann Vorrechte, wenn diese in der Satzung festgelegt werden. Ein Recht, den Pressewart anzuweisen, einen Beitrag zu löschen, besteht als nur, wenn dem 1. Vorsitzenden in der Satzung Weisungsrechte eingeräumt werden. Diese Weisungsrechte sollten aber genau festgelegt und begrenzt werden. Schau daher am besten mal in Eure Vereinssatzung.

    Wir hoffen, wir konnten Deine Frage beantworten.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Alexandra
    • 12
    • 14:55 Uhr am 29. November. 2018

    Ist denn ein Vereinsvorsitzender tatsächlich Amtsträger im Sinne des StGB?

    Ist denn ein Vereinsvorsitzender tatsächlich Amtsträger im Sinne des StGB?

    • cmeckel
    • 10:20 Uhr am 18. August. 2023

    Hallo Alexandra,
    vielen Dank für Deinen Kommentar.

    Grundsätzlich: Nein. Der geschäftsführende Vorstand ist Amtsträger des Vereins. Ob eine Einschränkung der Amtsträgerschaft auf einzelne Personen des geschäftsführenden Vorstands möglich ist, müsste im Einzelfall von Juristen entschieden werden.

    Wir hoffen, wir konnten Deine Frage beantworten.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Rainer
    • 12
    • 13:00 Uhr am 27. Oktober. 2018

    Das hört sich ja wirklich toll an. Aber es wird leider kaum etwas zurückgegeben von den Vereinsmitgliedern zumindest in den Vereinen in denen ich bisher war. Die wichtigste Aufgabe der Mitglieder ist meistens, mekern und nörgeln. Immer hat irgendwer ...

    Das hört sich ja wirklich toll an. Aber es wird leider kaum etwas zurückgegeben von den Vereinsmitgliedern zumindest in den Vereinen in denen ich bisher war. Die wichtigste Aufgabe der Mitglieder ist meistens, mekern und nörgeln. Immer hat irgendwer etwas auszusetzen, an der Führung an den Mitgliedern an den geplanten Veranstaltungen. Wenn man etwas plant und um Hilfe bittet, Aufgaben weiterreichen möchte, beist man oft, nicht immer, auf Granit, so nach der Art, ich zahle ja Beitrag, nu macht mal.
    Und wenn man dann anbietet es nicht so zu machen und den Job weitergeben möchte, kommt nur heise Luft zurück.

    • Jessica Diehl
    • 07:48 Uhr am 05. November. 2018

    Hallo Rainer,
    ich denke, alle Vereinsvorsitzenden kennen das Problem, das du beschreibst. Die, die nichts tun, meckern meist doch am lautesten. Lass dich davon bitte nicht unterkriegen, deine Arbeit ist wertvoll. Natürlich ist es aber auch wichtig, auf die Bedürfnisse und Wünsche der Vereinsmitglieder einzugehen. Ich denke, der Schlüssel zum Erfolg heißt: Transparenz. Versuche dein Amt so transparent wie möglich zu verwalten. Erkläre, warum du etwas tust, warum Entscheidungen getroffen wurden und frage ständig nach Feedback.
    Hilfe bekommst du, wenn du den Mitgliedern das Gefühl gibst, dass sie wirklich unersetzbar sind und gebraucht werden. Manchmal ist das ein schwieriges Pflaster – ja! Aber wer höflich und ehrlich nach Hilfe fragt, der hat sie noch immer bekommen, oder? Ich wünsche dir weiterhin viel Erfolg bei deiner Arbeit!

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