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  • 01. März. 2022
  • hpadt
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Das kommt häufig vor: Ihr als Vorstand kündigt einen Vertrag per Mail. Grundsätzlich läuft dieser Vorgang auch reibungslos ab. Doch was tun, wenn der Empfänger einfach behauptet, dass die Mail nie angekommen sei? Jetzt denkt Ihr natürlich, dass Ihr beweisen könnt, dass die Mail versandt wurde. Denn dadurch, dass Ihr keine Meldung der Unzustellbarkeit erhalten habt, geht Ihr davon aus, dass die Mail angekommen sein muss. Also ist alles klar – der Vertrag ist korrekt gekündigt, oder?

Genau das ist eben nicht der Fall!

Dass Ihr im Ausgangskonto den Versand nachvollziehen könnt und im Eingangskonto keine Fehlermeldung „Unzustellbar“ einging, ist für die Gerichte kein Beweis. Und beweisen müsst Ihr, dass Eure Mail verschickt und angekommen ist. Das stellte in einem anderen Fall das Landesarbeitsgericht Köln in einem Urteil vom 11.01.2022 (Aktenzeichen 4 Sa 315/21) klar. In einer Pressemitteilung erklärte das Gericht:

Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.

Im Klartext: Verschickt Ihr eine Mail, habt Ihr noch keinen Beweis dafür, dass sie angekommen ist. Auch, wenn keine Fehlermeldung eingegangen ist, ist das fürs Gericht kein Beweis.

Unser Tipp: Bittet in jedem Fall um eine Eingangsbestätigung des Empfängers. Schickt er keine: nachfragen und auf eine schriftliche Eingangsbestätigung (per Mail reicht) bestehen.



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