Vorsteuerabzug bei Vereinszeitungen – das muss man beachten
Auf den Vorsteuerabzug bei Vereinszeitungen solltest du unbedingt achten. Was genau beachtet werden muss, erfährst du hier.
Vorsteuerabzug bei Vereinszeitungen, die sich durch Anzeigen finanzieren
Gibt es in Ihrem Verein auch eine Zeitung, die über Anzeigen finanziert wird? Dann muss für die Einnahmen aus den Anzeigenschaltungen Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Im Gegenzug sind aber auch die Kosten Vorsteuer-abzugsfähig – darauf sollten Sie unbedingt achten, um kein Geld zu verschenken.
Werbeeinnahmen über eine Vereinszeitschrift sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen. Darum wird hier auch die Umsatzsteuer – oder gerne auch Mehrwertsteuer genannt – fällig. Sobald eine Umsatzsteuerpflicht besteht, ergibt sich daraus das Recht die Vorsteuer (also die Umsatzsteuer der Eingangsrechnungen, die der Verein bezahlt) für die mit der Vereinszeitschrift entstandenen Kosten geltend zu machen. Allerdings kann Vorsteuer nicht für den ideellen Teil (also die Vereinsinfos) sondern nur für den wirtschaftlichen Teil (die Anzeigen) geltend gemacht werden. Angenommen die Zeitung besteht zur Hälfte aus Anzeigen, kann auch nur für die Hälfte der Kosten die Vorsteuer geltend gemacht werden.
So hat ein Tennisclub hat vor dem Finanzgericht Köln geklagt. Der Verein wollte die Vorsteuer für die gesamten Kosten der Vereinszeitschrift geltend machen. Der Verein war der Auffassung, dass aus der Anzeigenwerbung im Vereinsheft gegenüber den Kosten der Herstellung ein Gewinn erzielt würde, sodass die Vorsteuern aus den Herstellungskosten in vollem Umfang abzugsfähig seien. Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab (Urteil vom 29.01.2015 – Aktenzeichen 6 K 3255/13). Die Richter blieben dabei, dass der Vorsteuerabzug nur für den steuerpflichtigen Teil zulässig sei. Der Anteil könne auch geschätzt werden. Allerdings ließ das Gericht die Revision beim Bundsfinanzhof zu, so dass von hier möglicherweise eine weitergehende Entscheidung gefällt wird. Derzeit gilt jedoch weiter die Regelung der Aufteilung.