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Wann verjähren Mitgliedsbeiträge? Hast du die Beitragserhebung schon wieder verpennt? Wann verjähren Mitgliedsbeiträge und wie kann man das verhindern?
Gähn - Beitragserhebung schon wieder verpennt?

Wann verjähren Mitgliedsbeiträge und wie kann man das verhindern?

Stell dir vor, du versäumst es, die Mitgliedsbeiträge einzutreiben. Dann stellst du plötzlich rückwirkend fest, wie dringend dein Verein diese Geldquelle benötigt hätte. Oh nein. Was nun?

Ärgerlicher geht es kaum.

Denn der Mitgliedsbeitrag ist die stabilste Einnahmequelle eines Vereines.

Sie ist auch dann beständig, wenn andere Geldgeber (zum Beispiel Sponsoren) wegbrechen und der Verein durch Misserfolge keine sonstigen Einnahmen erzielen kann.

Ich weiß, dass finanzielle Themen uns Vereinsverwaltern Bauchschmerzen bereiten.

Gerade dann, wenn man beruflich keine Berührungspunkte mit der Finanz- und Haushaltsplanung hat, ist dieser Bereich für viele Vereinsmanager die kniffligste Herausforderung der Vereinsführung.

Wer dann etwas zu nachlässig bei der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen vorgeht, der erlebt mit Sicherheit irgendwann den Moment, in dem folgender Gedanke durch den Kopf springt:

„Ups. Ich hab‘ schon wieder viel zu lange keine Beiträge mehr eingesammelt. Das muss ich dringend mal nachholen.“

„Gähn – Beitragserhebung wieder verpennt.“

 

Dazu sag ich dir:

Deine Mitglieder werden so gar nicht erfreut sein.

Beiträge im Nachhinein für bereits erhaltene und lange zurückliegende „Leistungen“ zu zahlen, macht keinen Spaß!

Da ist schlechte Stimmung vorprogrammiert.

Außerdem sollte man nie aus den Augen verlieren, dass Beiträge früher oder später verjähren. Denn dann lösen sich die Forderungen von selbst in Rauch auf und die möglichen Einnahmen sind für immer verloren.

 

Also schauen wir uns zuerst an:

Wann verjähren Mitgliedsbeiträge?

Wenn sich Vereinsmitglieder nicht an die Beitragsfälligkeiten halten und nicht zahlen gilt bei mehrjähriger Beitragssäumnis allgemeinrechtlich:

§195 BGB: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Die Verjährungsfrist beginnt in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist.

Ein Beispiel:
Der Jahresbeitrag für den Turnverein ist zum Jahresbeginn 2017 fällig. Die Verjährungsfrist beginnt am 01.01.2018. Demnach ist der Anspruch auf die Beitragszahlung am 01.01.2021 verjährt. 

 

Der Anspruch eines Vereinsmanagers sollte es jedoch sein, dass es erst gar nicht zur Verjährung eines Beitrages kommt.

Schließlich gehen dem Verein dadurch wertvolle Geldquellen durch die Lappen.


 

Die folgenden 3 Tipps sollen dir helfen, Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu erheben.

Wie du Mitgliedsbeiträge eintreibst, bevor sie verjähren

Tipp 1: Sorge für einen fairen und angemessenen Mitgliedsbeitrag

Völlig klar:

Wenn du mit der Summe deines zu erhebenden Mitgliedsbeitrages selbst nicht zufrieden bist, werden es deine Mitglieder erst recht nicht sein können.

Deshalb solltest du dir unbedingt intensive Gedanken um die Beitragsrechnung machen.

Eine ganz einfache Formel zur Beitragsrechnung, die wir dir im Artikel „Beitragsrechnung ist kein Hexenwerk – oder doch?“ verraten, gibt dir eine Hilfestellung für deinen ganz individuellen Vereinsbeitrag.

Und dann ist doch ganz logisch, dass deine Bauchschmerzen wesentlich schwächer sind, wenn du selbst von der Notwendigkeit des Mitgliedsbeitrages überzeugt bist.

Vermutlich wirst du dann auch mit einem ganz anderen Bewusstsein an das Thema herantreten.

Ein fairer Mitgliedsbeitrag ist also deine Grundlage, um aktiv zu verhindern, dass Mitgliedsbeiträge verjähren.

Denn ein gerechtfertigter und angemessener Mitgliedsbeitrag, der transparent kommuniziert wird, ist nicht nur Anreiz für deine Mitglieder, zu zahlen.
Er ermutigt dich auch dazu, dich aktiv und konsequent für eine fristgerechte Beitragszahlung einzusetzen! 

 

Tipp 2: Erhebe Beiträge regelmäßig und transparent

Regelmäßigkeit ist wohl die wichtigste Grundregel für die Beitragserhebung.

Die Fälligkeiten und weitere Zahlungsbedingungen sollten in der Vereinssatzung geregelt sein.

An die Fälligkeiten der Beiträge sollten sich aber nicht nur die Mitglieder halten, die sich mit ihrem Vereinseintritt zur Zahlung verpflichten.

Auch der Vereinsvorstand bzw. du als Vereinsmanager solltest die Beiträge fristgerecht und transparent erheben.

 

Das bedeutet für die Praxis: 

Gestalte die Beitragserhebung so, dass einer fristgerechten Entrichtung nichts mehr im Wege steht.

Barzahlungen sind aufwändig und mühsam. Deshalb schiebt man sie gerne auf.

Ein SEPA-Lastschriftverfahren erleichtert den Vorgang erheblich.

 

Tipp 3: Sorge für eine zeitliche Regelung bei Vereinsaustritten

Viele Vereinsmitglieder gehen davon aus, dass mit ihrem Vereinsaustritt auch die Zahlungspflicht zum Vereinsbeitrag erlischt.

Ob bei einem unterjährigen Austritt jedoch der volle Beitrag zu zahlen ist oder nicht, sollte ebenfalls in der Satzung geregelt sein.

Für den Vorstand bzw. die Vereinsmanager bedeutet das wiederum, schriftlich genau festzuhalten, wie es sich bei Vereinsaustritten mit der Beitragszahlung verhält.

Fazit:

Die Verjährungsfrist für Zahlungsansprüche hinsichtlich des Mitgliedsbeitrages dauert 3 Jahre.
Damit es erst gar nicht dazu kommt, sollte man den Mitgliedsbeitrag fair und transparent gestalten und ihn in regelmäßigen Abständen erheben (z.B. jährlich oder einmal pro Quartal). Wichtig ist außerdem eine zeitliche Regelung in der Vereinssatzung, falls Mitglieder ihre Mitgliedschaft im Verein kündigen.

 

In unserer Vereinslounge entsteht eine umfassende Informations-Seite zu allen Fragen rund um den Mitgliedsbeitrag im Verein.