Verpflichtung zur Geheimhaltung von Berufsgeheimnissen nach § 203 StGB

 

  1. Soweit Mitarbeiter des Auftragnehmers bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mit geheimnisgeschützten Daten von Berufsgeheimnisträgern in Berührung kommen, können sie Kenntnis von solchen geschützten Geheimnissen erlangen.

 

  1. Diese Mitarbeiter dürfen sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen verschaffen, als dies zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

 

  1. Ferner sind diese Mitarbeiter verpflichtet, über die ihnen bei Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese keinesfalls unbefugt Dritten zugänglich zu machen.

 

  1. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, diese Mitarbeiter nach § 203 Absatz 4 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu verpflichten. Diese Mitarbeiter machen sich strafbar, wenn sie unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbaren, das ihnen bei Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ein Verstoß gegen § 203 Absatz 4 Satz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

  1. Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich nicht nur auf fremde Geheimnisse, sondern auf alle Tatsachen, die diesen Mitarbeitern in Ausübung oder aus Anlass ihrer Tätigkeit anvertraut oder bekannt werden.

 

  1. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht gegenüber jedermann, so auch gegenüber Familienangehörigen, gegenüber Arbeitskollegen, soweit eine Offenbarung nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, sowie auch gegenüber demjenigen, der von der betreffenden Tatsache bereits Kenntnis erlangt hat.

 

  1. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Beauftragung uneingeschränkt und zeitlich unbefristet fort.

 

  1. Darüber hinaus wird die Verwertung fremder Geheimnisse nach § 204 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

  1. Sofern der Auftragnehmer autorisiert ist, in eigener Verantwortung dritte Personen außerhalb des Unternehmens (z. B. Subdienstleister) in die Durchführung der Tätigkeit einzubeziehen und diese im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis von fremden Geheimnissen erlangen können, hat er dafür Sorge zu tragen, dass auch diese Personen bzw. Subdienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Des Weiteren hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtungen auch für etwaige Unterbeauftragungen Gültigkeit haben.

 

  1. Kommt der Auftragnehmer seiner Verantwortung zur Weitergabe der Geheimhaltungsverpflichtungen nicht nach, kann er sich nach § 203 Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 StGB strafbar machen, wenn dritte Personen außerhalb des Unternehmens (z. B. Subdienstleiter), die er eingeschaltet hat, ein ihnen bei Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis unbefugt offenbaren.

 

Hinweis: Diese Vereinbarung erfolgt mittels elektronischer Zustimmung.

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