Viele Rentner sind steuerpflichtig- und müssen eine Steuererklärung abgeben. Doch: Ab wann müssen dann Steuern gezahlt werden? Und wie können Sie Ihre Steuerlast drücken? Wir haben die Antworten.
Rentenbesteuerung: Ab wann müssen Rentner Steuern zahlen?
Rentner müssen einen Teil ihrer Rente versteuern. Das ist die Folge des vor zwölf Jahren in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetzes. Dadurch werden die Abgaben auf Renten allmählich auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. So zahlen momentan bereits knapp 5 Millionen Rentner Steuern. Rund 17 Millionen Rentner betrifft das nicht – ihre Altersbezüge liegen noch unter der Steuergrenze. Noch.
Maßgebliche Grenze bei der Steuer ist der steuerfreie Grundfreibetrag: Sobald Sie als Rentner mit Ihrem Einkommen darüber liegen, müssen Sie Steuern zahlen. Im Jahr 2017 gilt: Für alleinstehende Rentner beträgt der Grundfreibetrag 8.820 Euro, bei Ehepaaren sind es 17.640 Euro.
Höhe der Steuer richtet sich nach dem Renteneintritt
Doch noch ist nicht die volle Rente zu versteuern. Immerhin gibt es noch einen Rentenfreibetrag. Er ist der Teil der Rente, der nicht zu versteuern ist. Wie viel von der Rente versteuert wird, richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns.
Beginn der Rente | Steuerfreier Anteil |
---|---|
2017 | 26 % |
2016 | 28 % |
2015 | 30 % |
2014 | 32 % |
2013 | 34 % |
2012 | 36 % |
usw. | usw. |
Ab 2040 wird jeder Rentner seine Rente zu 100 Prozent versteuern müssen.
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Wann muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Als Rentner müssen Sie dann eine Steuererklärung abgeben, wenn Ihre Jahreseinnahmen über dem Grundfreibetrag liegen. Dieser wird von Jahr zu Jahr etwas erhöht. Dieses Jahr liegt er für Alleinstehende bei 8.820 Euro (Ehepaare 17.640 Euro), in 2016 lag er bei 8.652 Euro (Ehepaare 17.304 Euro).
Maßgeblich hierfür sind die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte. Dazu gehören neben Ihren Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rente auch weitere steuerpflichtige Einnahmen wie Mieteinnahmen oder Betriebsrenten.
Grundsätzlich gilt: Fordert Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung auf, sollten Sie zügig reagieren und abgeben. Anders lautende Mitteilungen des Finanzamts vor 2005 sind durch das Alterseinkünftegesetz.
Wie können Rentner Ihre Steuer mindern?
Wie Arbeitnehmer auch können Rentner mit diversen Ausgaben und Pauschbeträgen ihre Steuerlast senken. So müssen sie zwar eine Steuererklärung abgeben, bleiben aber mit Glück von einer Steuerzahlung verschont und müssen keine Steuern zahlen. Wir haben die wichtigsten Steuerspar-Möglichkeiten in Bezug auf Renten für Sie zusammengestellt.
Werbungskosten
Von Ihrer Rente zieht das Finanzamt automatisch eine Pauschale von 102 Euro ab. Können Sie höhere Ausgaben nachweisen, so können Sie diese von der Steuer absetzen. Dazu zählen beispielsweise folgende Kosten:
- Gewerkschaftsbeiträge, die Sie als Rentner entrichten
- Steuerberatungskosten, zum Beispiel die für steuer:Web
- Pauschale Kontoführungsgebühr von 16 Euro im Jahr
- Schuldzinsen für einen aufgenommenen Kredit, um freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nachzuentrichten
- Rechtsberatungs- und Prozesskosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente entstanden sind
- Kosten für einen Renten- bzw. Versicherungsberater, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung stehen
Außergewöhnliche Belastungen
Ausgaben für Ihre Gesundheit können Sie als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen– soweit die Kosten die so genannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für Medikamente, Zahnersatz, Hilfsmittel wie Prothesen oder Kur- oder Krankenhausaufenthalte. Erstattungen der Krankenkasse müssen Sie hier abziehen. Aber auch Pflegeheim oder Beerdigungskosten mindern Ihre Steuer.
Sonderausgaben
Jeder ist versichert – und das mindert Ihre Steuer. Hier müssen Sie zwischen zwei Arten von Versicherungsbeträgen unterscheiden:
- Kranken- und Pflegeversicherung: Die Beitragszahlungen sind in Höhe der Grundversorgung voll als Sonderausgaben abziehbar.
- Sonstige Versicherungsbeiträge: Beiträge (Kfz-Haftpflicht, Privathaftpflicht, etc.) wirken sich steuerlich nur aus, wenn die Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung 1.900 Euro bei Ledigen (bei Ehepaare 3.800 Euro) pro Jahr nicht übersteigen.
Auch Spenden an Kirche, Wohlfahrtsverbände oder Parteien können Sie von der Steuer absetzen. Bei Spenden bis 200 Euro genügt der Nachweis der Zahlung anhand einer Kopie des Kontoauszugs.
Haben Sie eine Haushaltshilfe im regulären Dienstverhältnis engagiert? Oder kommt täglich ein ambulanter Pflegedienst zu Ihnen und reinigt die Wohnung? Dann können Sie 20 Prozent der Gehaltszahlungen, max. 4.000 Euro steuermindernd ansetzen.
Bei Anstellung auf 400-Euro-Basis beträgt die Anrechnung ebenfalls 20 Prozent, maximal jedoch 510 Euro. Ausgaben für Essen auf Rädern können nicht als haushaltsnahe Dienstleistung, jedoch als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden.
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Altersentlastungsbetrag
Wenn Sie das 64. Lebensjahr vollendet haben, haben Sie Anspruch auf einen Altersentlastungsbetrag. Wie hoch der Altersentlastungsbetrag für Sie ausfällt, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab, bzw wann Sie das 64. Lebensjahr vollendet haben.
Kalenderjahr, welches auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt | in Prozent der Einkünfte | maximaler Altersentlastungsbetrag in Euro |
---|---|---|
2005 | 40.,0 % | 1.900 Euro |
2006 | 38,4 % | 1.824 Euro |
2007 | 36,8 % | 1.748 Euro |
2008 | 35,2 % | 1.672 Euro |
2009 | 33,6 % | 1.596 Euro |
2010 | 32,0 % | 1.520 Euro |
2011 | 30,4 % | 1.444 Euro |
2012 | 28,8 % | 1.368 Euro |
2013 | 27,2 % | 1.292 Euro |
2014 | 25,6 % | 1.216 Euro |
2015 | 24,0 % | 1.140 Euro |
2016 | 22,4 % | 1.064 Euro |
2017 | 20,8 % | 988 Euro |
2018 | 19,2 % | 912 Euro |
2019 | 17,6 % | 836 Euro |
2020 | 16,0 % | 760 Euro |
2021 | 15,2 % | 722 Euro |
2022 | 14.4 % | 684 Euro |
usw | usw |
Behinderten-Pauschbetrag
Für die Mehraufwendungen, die Menschen durch ihr Handicap im täglichen Leben entstehen, wird ein steuerlicher Vorteil gewährt- der Behindertenpauschbetrag. Dieser mindert ohne Nachweis der einzelnen Kosten in der Steuererklärung Ihr versteuerndes Einkommen. Er deckt dabei alle Kosten ab, die typisch für die Behinderung sind. Die Höhe des Pauschbetrags bestimmt sich nach dem Schwergrad der Behinderung:
Grad der Behinderung | Behinderten-Pauschbetrag |
---|---|
25 - 30 Prozent | 310 Euro |
35 - 40 Prozent | 430 Euro |
45 - 50 Prozent | 570 Euro |
55 - 60 Prozent | 720 Euro |
65 - 70 Prozent | 890 Euro |
75 - 80 Prozent | 1.060 Euro |
85- 90 Prozent | 1.230 Euro |
95 - 100 Prozent | 1.420 Euro |
Blind oder hilflos | 3.700 Euro |