Programmumfang nach § 87c AO
Die Einkommensteuererklärung kann mit dieser Software nur für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen erstellt werden. Wenn Sie in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG) sind, ist eine Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung mit dieser Software nicht möglich.
Anlage N-GRE und Anlage L
- Durch die Software werden die Formulare Anlage N-GRE für Grenzgänger und Anlage L für Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft je steuerpflichtige Person nur einmal erzeugt. Es ist nicht möglich, diese Formulare für eine Person mehrfach zu erzeugen.
Kapitalerträge nach § 36a EStG
- Bei bestimmten Kapitalerträgen ist nur eine teilweise Anrechnung der Kapitalertragssteuer vorgesehen, wenn die Voraussetzungen des § 36a EStG nicht erfüllt sind. Die nicht anrechenbare Kapitalertragssteuer kann auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Der Antrag sowie die Ermittlung der Einkünfte werden von der Software nicht vorgenommen.
Ausländische Einkünfte
- Bei ausländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist für jeden ausländischen Staat eine gesonderte Anlage N-AUS abzugeben. Eine Aufteilung des Arbeitslohns, der nicht bereits direkt zugeordnet wurde, erfolgt im Verhältnis der Arbeitstage. In der Software ist eine unterschiedliche Aufteilung im Verhältnis der Arbeitstage für mehrere ausländische Staaten nicht programmunterstützt möglich.
Gesonderte und einheitliche Feststellung
- Im Bereich der gesonderten und einheitlichen Feststellung ist eine Erklärung für Personengesellschaften, zu deren Gesellschaftern Körperschaftsteuersubjekte gehören, nicht möglich. Die Formulare FE-K 1, FE-K 2, FE-K 3, FE-K 4 und FE-OT werden nicht unterstützt.
- Einschränkungen hinsichtlich der neu eingeführten Anteilsberechnung (Zeile 32 ESt1B):
- Nicht taggenaue Anteilsverteilung bei abweichendem Wirtschaftsjahr
- Ein- und austrittsunabhängige taggenaue Anteilszeiträume neben nicht taggenauen Aufteilungen nach Zeile 32 ESt1B
- Einschränkungen bei Land- und Forstwirten:
- Unterjährige Ein- und Austritte, die nicht zum 01.01. bzw. 31.12. erfolgen
- Separate Eingabe der jeweiligen Einkünfte der beiden Kalenderjahre in bestimmten Dialogen
- Rumpfwirtschaftsjahre, die sich nicht über zwei Kalenderjahre erstrecken
- Anteilszeiträume von weniger als drei Tagen
- Mehr als 12 frei gewählte Anteilszeiträume
- Individuelle Eingabe einer vom Schlüssel abweichenden Verteilung für einzelne Beteiligte ist in wenigen Dialogen nicht möglich
- Automatische Anteilsberechnung bei unentgeltlichen und entgeltlichen Anteilserwerben