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Einspruch beim Finanzamt einreichen

Falscher Bescheid? So funktioniert’s mit dem Einspruch

Endlich ist er da: der Bescheid vom Finanzamt. Aber was ist das? Bei der Prüfung fallen Fehler auf. Jetzt heißt es schnell sein und Einspruch einlegen. Aber wie?

Kurz & knapp

  • Bei Fehlern im Steuerbescheid ist schnelle Reaktion gefragt
  • Einspruch muss schriftlich beim Finanzamt eingehen
  • Für den Einspruch hast du einen Monat Zeit
  • Mit vorgefertigten Musterschreiben und praktischen Automatiken unterstützt dich WISO Steuer bei deinem Einspruch

Steuerbescheid: Einspruch einlegen

Hast du einen Fehler im Steuerbescheid gefunden, solltest du schnellstmöglich Einspruch einlegen. Den Einspruch musst du schriftlich beim Finanzamt einreichen, per:

  • Brief
  • E-Mail
  • Fax
  • direkt über WISO Steuer  

Mündlich kann nur ein Antrag auf sogenannte schlichte Änderung des Steuerbescheides gestellt werden. Das ist aber nur dann empfehlenswert, wenn der Bescheid leicht erkennbare Fehler oder kleine Missverständnisse enthält. Auf der sicheren Seite bist du, wenn du den Einspruch schriftlich einreichst.

Ist eine Unterschrift notwendig?

Beim Einspruch reicht es aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Deshalb muss ein Einspruch – anders als eine Klage oder Revision– nicht unterschrieben sein. Selbst per Fax oder E-Mail kann Einspruch eingelegt werden, nicht aber telefonisch.

Hier liest du, wie du deinen Bescheid richtig prüfst: Steuerbescheid

Wie lange habe ich Zeit, Einspruch einzulegen?

Hast du einen Fehler im Bescheid entdeckt, solltest du schnell handeln: Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Finanzamt sein. Maßgeblich bei der Berechnung der Frist für den Einspruch ist das Bescheiddatum. Dieses findest du auf deinem Steuerbescheid auf Seite 1 rechts oben.

Wie berechnet sich die Einspruchsfrist?

Zu diesem Bescheiddatum zählst du nun 3 Tage dazu. Grund: Das Schriftstück gilt erst am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als „bekannt gegeben“. Dazu rechnest du nun die Einspruchsfrist von einem Monat. Endet die Einspruchsfrist an einem Wochenende, so kann der Einspruch noch am nächsten Werktag beim Finanzamt eingereicht werden.

Hinweis: Manchmal kann es vorkommen, dass der Steuerbescheid erst viel zu spät ankommt. Dann zählt das Datum, wann der Bescheid wirklich ankommt. Problem: den späteren Zugang muss man beweisen! Übrigens: Liegt der Steuerbescheid im Briefkasten und du bist im Urlaub? Das zählt nicht „als zu spät bei dir angekommen“.

Frist verpasst – Was kann ich tun?

Leider läuft nicht immer alles nach Plan. Bei Unstimmigkeiten solltest du dich umgehend beim zuständigen Finanzbeamten melden. Kannst du die Einspruchsfrist aus bestimmten Gründen nicht einhalten, kannst du einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Die Einspruchsfrist beginnt dann wieder erneut zu laufen. Ein Wiedereinsetzungsgrund kann zum Beispiel Krankenhausaufenthalt sein oder aber ein hohes Alter in Verbindung mit körperlichen und geistigen Gebrechen.

Hast du einfach nur die Frist für den Einspruch verpasst, hast du schlechte Karten. Sogenannte ”bestandskräftige Bescheide” können nur bei triftigen Gründen nach den der Einspruchsfrist geändert werden. Rechen-, Schreib- und Übertragungsfehler können jederzeit korrigiert werden, rechtliche Fehler hingegen meist nur, wenn du Steuern nachzahlen sollst.

Experten Tipp

Mehr Zeit für den Einspruch gewinnen

Einspruch ohne Begründung einreichen

Bevor du die Einspruchsfrist versäumst, reiche einfach einen Einspruch ohne Begründung ein. Keine Bange: Wirksam ist er dennoch. Dafür solltest du den Hinweis „die Begründung wird nachgereicht“ in das Schreiben aufnehmen. Dadurch gewinnst du Zeit, um weitere Infos und Begründungen zu deinem Sachverhalt einzuholen.

Rechtsbehelfsbelehrung prüfen

Manchmal kann es auch vorkommen, dass im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder unrichtig ist. Das kommt zwar sehr selten vor, in diesem Fall hast du aber Glück: Wenn die Belehrung fehlt, hast du sogar ein ganzes Jahr Zeit, um Einspruch einzulegen.

Was kostet ein Einspruch?

Nichts! Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist kostenlos. Die Finanzbehörde hat selbst bei einem erfolglosen Einspruch keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Ausgaben.

Mit den zahlreichen vorgefertigten Einspruchsschreiben in WISO Steuer musst du dir darüber keine Sorgen mehr machen. Solltest du Einspruch einlegen wollen, gehst du einfach in WISO Steuer und füllst die passende Vorlage aus. Dann sendest du diese per E-Mail an das Finanzamt und schon ist alles fertig.

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Wie schreibe ich einen Einspruch?

Kann das Finanzamt die Steuer nach einem Einspruch erhöhen?

Im Prinzip hat das Finanzamt die Möglichkeit, mit dem neuen Steuerbescheid eine höhere Steuer festzustellen. Also deinen Bescheid schlechter zu machen als zuvor. Das liegt daran, dass der Steuerbescheid bei einem Einspruch noch einmal komplett geprüft werden soll.

Doch zahlen musst du diese nicht unbedingt. Bei einem Einspruch prüft der zuständige Bearbeiter die Steuererklärung erneut. Entdeckt er Fehler, kann er diese korrigieren. Dies kann dann zu einer höheren Steuer führen, man spricht hier auch von einer Verböserung.

Nachzahlung nach Einspruch?

Anstelle der erhofften Steuerrückzahlung, könnte sogar eine unliebsame Nachzahlung die Folge sein. Doch der Finanzbeamte ist dazu verpflichtet, dich auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hinzuweisen – und gibt dir Gelegenheit, dich dazu äußern.

Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs verhindern

Du kannst die Verböserung vermieden, indem du deinen Einspruch zurücknimmst. Eine Teilrücknahme bezüglich einzelner Punkte ist aber nicht möglich.

Trotz Rücknahme deines Einspruchs ist eine Änderung zu deinem Nachteil in einigen Fällen dennoch möglich. Das geht immer dann, wenn das Finanzamt nach einer sogenannten “Korrekturvorschrift” im Gesetz sowieso den Steuerbescheid zu deinem Nachteil ändern darf. In diesen Fällen wirst du auf die Möglichkeit einer Verböserung gar nicht hingewiesen, weil du diese sowieso nicht verhindert kannst.

Trittbrettfahrer willkommen

Oft ist es nicht nötig, einen Einspruch ausführlich zu begründen und es auf einen eigenen Rechtsstreit ankommen zu lassen. Im Steuerrecht gilt nämlich: „Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte“. Quasi als Trittbrettfahrer kann sich jeder an noch nicht entschiedene Verfahren anderer Steuerzahler anhängen.

Das Finanzamt ist verpflichtet, bei Einsprüchen, die sich auf ein anhängiges Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, beim Bundesverfassungsgericht oder beim Bundesfinanzhof stützen, automatisch ein Ruhen des Verfahrens gewähren.

Dein Einspruch wird dann so lange vom Finanzamt nicht bearbeitet, bis das Gericht in dem Parallelfall eine Entscheidung getroffen hat.

Aber auch hier gilt: Beantrage mit dem Einspruchsschreiben parallel eine Aussetzung der Vollziehung. Dann musst du auch einen Teil der Steuern erstmal nicht zahlen. Aber falls später doch, kommen noch Zinsen dazu!

Praktisch: Bei Einsprüchen, die sich an ein anderes Verfahren anhängen, genügt es, das Aktenzeichen des Prozesses anzuführen. Eine weitergehende Begründung ist nicht erforderlich. Für dich hat dieses Verfahren nur Vorteile. Du kannst vom Ausgang eines anderen Prozesses profitieren, ohne selbst ein Kostenrisiko zu tragen und Zeit und Mühe zu investieren.

Wo finde ich aktuelle Einspruchsverfahren?

Der Bundesfinanzhof veröffentlicht auf seiner Homepage eine Übersicht aller anhängigen Verfahren.

Selbst Fehler gemacht? Auch hier hilft der Einspruch

Ein Einspruch ist sogar möglich, wenn du selbst einen Fehler gemacht hast. Hast du beispielsweise vergessen, Ausgaben bei der Steuererklärung anzugeben? Dann kannst du dies problemlos im Einspruchsverfahren nachholen.

Praktisch! Mit den zahlreichen vorgefertigten Einspruchsschreiben in WISO Steuer hast du den Einspruch um Nu eingelegt!

Wurde dein Steuerfall noch nicht bearbeitet, kannst du auch Belege noch nachreichen per E-Mail, Brief oder direkt mit WISO Steuer mit der Belegnachreichung.

Man kann sogar die Steuererklärung erneut abgeben! Nutzt du eine Steuersoftware, nimmt das Finanzamt in der Regel immer die letzte verschickte Steuererklärung – zumindest bis es anfängt deinen Steuerfall zu bearbeiten.

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Nach dem Einspruch: Was passiert bei einem erfolgreichen Einspruch?

Kommt das Finanzamt bei der Überprüfung des Steuerbescheids zu dem Ergebnis, dass der Einspruch zulässig und in vollem Umfang begründet ist, korrigiert es den Steuerbescheid entsprechend. Du erhältst dann einen neuen Steuerbescheid. Damit ist das Einspruchsverfahren erledigt.

Hält das Finanzamt den Einspruch für unzulässig oder ganz oder teilweise unbegründet, wirst du meist aufgefordert, den Einspruch zurückzunehmen.

Du solltest den Einspruch allerdings nur zurücknehmen, wenn eindeutig feststeht, dass der Steuerbescheid komplett fehlerfrei ist. Ansonsten solltest du auf eine Einspruchsentscheidung bestehen. Nur bei einer Einspruchsentscheidung kannst du vor dem Finanzgericht klagen.

Einspruchsentscheidung

Die Einspruchsentscheidung muss das Finanzamt begründen. Die Begründung muss auf deinen konkreten Fall bezogen sein und aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein, sodass du die Erfolgsaussichten einer Klage abschätzen kannst. Lehnt das Finanzamt also deinen Einspruch ab, hast du einen Monat Zeit, um bei einem Finanzgericht Klage einzureichen.

Das Finanzamt kann über Teile eines Einspruchs vorab entscheiden. Aus der sogenannten Teileinspruchsentscheidung muss hervorgehen, welche Teile deiner Steuer für das Finanzamt erledigt sind und welche noch offen sind.

Hast du dich mit einem Einspruch an ein Gerichtsverfahren angehängt, die viele Steuerpflichtige betreffen, ruht dein Einspruch. Hat das Gericht irgendwann entschieden, kann die Finanzverwaltung Einsprüche und Änderungsanträge wegen eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Bundesfinanzhof auch per Allgemeinverfügung zurückweisen. Das passiert, wenn es um sehr viele Fälle geht. Eine zusätzliche Mitteilung erhältst du dann nicht mehr. Die Allgemeinverfügung muss im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums bekannt gegeben werden.

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