Adoption eines Kindes

Kann ich Adoptionskosten in der Steuererklärung angeben? Hierzu gibt es eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Wie werden adoptierte Kinder steuerlich behandelt?

Wenn du ein Kind adoptiert hast, wird es dir auch steuerlich zugeordnet. Mit der Annahme als Kind erlischt also das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern. Die Berücksichtigung des Kindes bei den leiblichen Eltern endet mit Ablauf des Monats der Zustellung des Annahmebeschlusses an den Annehmenden.

Volljährige Adoptivkinder sind im ersten Grad mit den Adoptiveltern verwandt. Das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern erlischt jedoch nur dann, wenn das Vormundschaftsgericht der Annahme zustimmt.

Urteil: Adoption von der Steuer absetzen?

Adoptionskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dies entschied nun der Bundesfinanzhof in seinem neusten Urteil.Begründung der Richter: Eine Adoption sei “nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich, sondern beruht auf dem freien, nicht von außen bestimmten Willen” (Aktenzeichen III R 301/84).

Bis 2008 war der 3. Senat des BFH für Streitfragen zu “außergewöhnlichen Belastungen” zuständig. Seit 2009 ist dies nun der 6. Senat. Diese Richter sind milder gestimmt und vertreten zur steuerlichen Absetzbarkeit solcher Aufwendungen eine großzügigere Auffassung.

So wollten sie auch Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkennen und fragten beim bisher zuständigen 3. Senat an, ob dieser einer Änderung seiner Rechtsauffassung zu Adoptionskosten zustimmen würde. Was dieser aber ablehnte. Daher wäre eine Änderung nur durch eine Vorlage an den Großen Senat des BFH mit einem positiven Votum möglich.

Nachteilige Rechtsauffassung bestätigt

Nun ist der 6. Senat des BFH eingeknickt, hat auf eine Anrufung des Großen Senats verzichtet und einfach die bisherige Rechtsprechung des 3. Senats bestätigt, nach der Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Dies gelte auch für “Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen” (Aktenzeichen VI R 60/11).

Künstliche Befruchtung abzugsfähig

Hoffnung auf eine Änderung keimte auf, als der BFH im Jahre 2010 die Abzugsfähigkeit der künstlichen Befruchtung erweitert und auch die Kosten beim zeugungsunfähigen Ehemann für eine heterologe künstliche Befruchtung (mit dem Samen eines anonymen Spenders) als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte (Aktenzeichen VI R 43/10).

Diese neue BFH-Rechtsprechung inspirierte ein Ehepaar, das wegen primärer Sterilität keine leiblichen Kinder bekommen konnte und künstliche Befruchtungsmethoden aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ablehnte. Wenn nun Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung absetzbar seien, müsse dies auch für Adoptionskosten gelten.

Zu früh gefreut?

Aber nach Auffassung des BFH liegt hier weder eine medizinische Leistung vor noch kann der Vorgang einer Adoption einer solchen gleichgestellt werden. Die Adoption sei in erster Linie ein Mittel der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder, um in einer Familie aufwachsen zu können. Die Adoption müsse dem Wohl des Kindes dienen. Die Vorstellung von einer Adoption als medizinisch indizierter Heilbehandlung wäre nicht mit dem Grundrecht des Adoptivkindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde vereinbar, weil ein solches Verständnis das Adoptivkind zu einem bloßen Objekt herabwürdigen würde, das zur Linderung einer Krankheit der Adoptiveltern diente.

Während Kosten einer künstlichen Befruchtung absetzbar sind, werden Kosten einer Adoption weiterhin nicht berücksichtigt. Beide Methoden zielen auf die Erfüllung eines Kinderwunsches ab. In beiden Fällen geht es nicht – wie sonst bei Krankheitskosten – darum, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern.