Ab dem Steuerjahr 2020 muss die Anlage Corona-Hilfen ausgefüllt werden. Wer davon betroffen ist und welche Zahlen griffbereit sein müssen, haben wir hier zusammengefasst.
Schnelleinstieg
Kurz & knapp
- Alle Selbstständigen und Gewerbetreibenden müssen die Anlage Corona-Hilfen ausfüllen
- Sie wird zusammen mit der Steuererklärung abgeben
- Eingetragen werden darin alle Zuschüsse im Rahmen der Corona-Hilfe
- WISO Steuer füllt die Anlage Corona-Hilfen automatisch aus
Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen
Die Corona-Pandemie samt politischer Entscheidungen hat weitreichende Folgen – vor allem für Selbstständige und Unternehmer. So benötigen viele finanzielle Unterstützungen von staatlicher Seite. Diese wurde in Form von Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen eingeführt und geleistet. Die Zuschüsse müssen zwar nicht zurückgezahlt werden, unterliegen aber der Einkommensteuer – und sind daher im Gewinn enthalten. Die Anlage Corona-Hilfen dient daher rein zu Informationszwecken des Staates.
Muss ich die Anlage Corona-Hilfen ausfüllen?
Die Anlage Corona-Hilfen muss nicht jeder ausfüllen. Sie betrifft nur Gewerbetreibende und Selbstständige – dementsprechend dient sie als Ergänzung der Anlagen G, S und L. Durch die neue Anlage soll sichergestellt werden, dass Corona-Soforthilfen und andere steuerpflichtige Zuschüsse rund um die Corona-Krise auch versteuert werden. Die erhaltenen Zuschüsse musst du als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zudem in der Gewinnermittlung eintragen.
Wurden dir Hilfen ohne Grund oder unter falschen Voraussetzungen gezahlt, bist du unter Umständen verpflichtet eine Rückzahlung zu leisten. Diese Rückzahlung stellt eine Betriebsausgabe dar.
Zeile 4 ausfüllen
Bankkonto verbinden und keine Ausgabe mehr vergessen
Welche Zuschüsse muss ich angeben?
Bund und Länder haben in viele Unterstützungsprogramme auf den Weg gebracht. Die finanziellen Hilfen richten sich unter anderem an Familien, Kulturschaffende und Unternehmen.
Folgende Unterstützungen musst du in der Anlage Corona-Hilfen eintragen:
- Soforthilfen zur Existenzsicherung von Solo-Selbstständigen, kleinen Unternehmen, Freiberuflern und Landwirten mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Corona-Krise.
- Überbrückungshilfen für Solo-Selbstständige, kleine und mittelständische Unternehmen und Freiberufler, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten. Mehr Informationen im Beitrag Überbrückungshilfe.
- Andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise
Hast du eine dieser Unterstützungen in Anspruch genommen, musst du diese in den Zeilen 5 bis 10 der Anlage angeben – jeweils getrennt von deinem Ehepartner.
Weiterführende Info
Es geht auch einfach: mit WISO Steuer
Mit WISO Steuer kannst du auf den Papierkram komplett verzichten: Das Programm befüllt die Anlage automatisch, wenn die Corona-Soforthilfen und -Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen bzw. zurückgezahlte Corona-Zuschüsse als Betriebsausgaben eingetragen wurden.
Unter Freiberufliche Tätigkeit > Einkünfte (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) > Betriebseinnahmen > Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse trägst du alle Hilfen ein, die du im Rahmen eines Unterstützungsprogramms erhalten hast.
Gewerbetreibende übertragen entsprechende Hilfen unter Laufende steuerpflichtige Einkünfte > Betriebseinnahmen > Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse.

Unter Freiberufliche Tätigkeit > Einkünfte (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) > Betriebseinnahmen > Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse trägst du alle Hilfen ein, die du im Rahmen eines Unterstützungsprogramms erhalten hast.
Gewerbetreibende übertragen entsprechende Hilfen unter Laufende steuerpflichtige Einkünfte > Betriebseinnahmen > Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse.

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