Sind Anliegerbeiträge steuerlich absetzbar?

Gemeinden und Kommunen können ihre Bürger an den Kosten für Bau von Straßen und Abwasserkanälen beteiligen: mit den Anliegerbeiträgen. Wann kann man einen Teil des Geldes über die Steuererklärung zurückholen?

Arbeiten außerhalb des Grundstücks

Ausgaben für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind Arbeiten in der selbst genutzten Wohnung bzw. „im Haushalt“ sowie auf dem Grundstück. „Im Haushalt“ nimmt die Finanzverwaltung wortwörtlich. So werden Arbeiten nur innerhalb der Grundstücksgrenze gewährt und solche außerhalb des Grundstücks abgelehnt. (Schreiben des BMF vom 10.01.2014, Teilziffer 15)

Absetzbar sind:

  • Arbeiten an Hausanschlüssen (Fernsehen, Internet),
  • Zu- und Ableitungen (Strom, Gas, Wasser),
  • Abflussrohrreinigung,
  • Abwasserentsorgung,
  • Laubentfernung,
  • Außenanlagen, etc.

Anliegerbeiträge: Leistungen für den Haushalt

Nun entschied – zum Glück der Immobilienbesitzer – der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus: Der Steuervorteil ist nicht mehr auf Leistungen beschränkt, die genau innerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden.

Die erforderliche Verbindung zum Haushalt sei auch dann noch gegeben, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die die Grundstücksgrenze überschreitet und exklusiv dem Grundstück dient. Nach Auffassung der BFH-Richter sind nicht nur Handwerkerleistungen begünstigt, die „in“ einem Haushalt erbracht werden, sondern auch solche, die „für“ den Haushalt erbracht werden. Denn der Begriff „im Haushalt“ ist räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts – anders als der Fiskus meint – nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

Vielmehr können auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem bzw. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (VI R 56/12).

Ausbau einer Gemeindestraße begünstigt

Nun hat aktuell das Finanzgericht Nürnberg Ausbaubeiträge für die Gemeindestraße ebenfalls als begünstigte Handwerkerleistungen anerkannt. Die Grenzen des Haushalts seien nicht durch die Grundstücksgrenze abgesteckt, sondern auch Arbeiten jenseits der Grundstücksgrenze könnten begünstigt sein.

Dies gelte nicht nur für die Erneuerung der Straßendecke, sondern auch für die Erneuerung des Wasseranschlusses, des Abwasseranschlusses und die Erneuerung des Gehwegs (7 K 1356/14).

Anbindung an das Straßennetz unbedingt nötig

Nach Auffassung der Richter sei nur dann die Führung eines Haushalts möglich, wenn ein Anwesen an das öffentliche Wege- und Straßennetz angebunden ist. In einem Haus, das nicht durch das allgemeine Straßennetz erreichbar sei, könne ein zeitgemäßer Haushalt nicht geführt werden.

Denn ohne Transportmöglichkeiten sei weder die Versorgung mit den Gütern des täglichen Lebens gewährleistet noch die notwendigen Transporte der in diesem Haushalt lebenden Personen beispielsweise zu Schule, Arbeitsstelle oder auch medizinischer Versorgung.

Der entschiedene Fall

Im Urteilsfall betrug der Anliegerbeitrag 8.034 Euro. Davon ermittelte der Steuerzahler einen Lohnanteil von 42,5 Prozent – und machte somit die Handwerkerleistungen in Höhe von 3.414 Euro geltend.

Da es sich um ein Zweifamilienhaus handelte und der Vater eine Wohnung bewohnte, setzt er diesen Betrag zur Hälfte an. Folglich betrug die Steuerermäßigung 20 Prozent von 1.707 Euro = 342 Euro. Diesen Betrag hat das Finanzgericht Nürnberg anerkannt.

Die Finanzverwaltung hatte gegen das Urteil Revision beim BFH eingereicht (VI R 45/15), diese aber dann wieder zurückgenommen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Anderes Gericht – andere Meinung

Eine andere Meinung vertritt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Das Führen eines Haushalts sei auch ohne unmittelbaren Straßenanschluss möglich. Deshalb sei der Erschließungsbeitrag für den Ausbau einer bisher unbefestigten Straße keine begünstigte Handwerkerleistung (11 K 11018/15).