Arbeitszimmer des Klavierlehrers

Welche Kosten rund um das Thema Arbeitszimmer können Lehrer absetzen?

Arbeitszimmer bei Klavierlehrern

Bei einem Klavierlehrer und Konzertpianisten beurteilte der Bundesfinanzhof nun das Klavierstudio als häusliches Arbeitszimmer. Folge: Die Kosten sind mangels „Mittelpunktes der beruflichen Tätigkeit“ lediglich mit 1.250 Euro bei der Steuererklärung abzugsfähig.

Das Klavierstudio war mit einem Klavier, einem Konzertflügel, Stühlen sowie Schränken und Kommoden, in denen Bücher und Noten verwahrt wurden, ausgestattet. Auch wenn der Raum nicht in der üblichen Weise büromäßig ausgestattet war, entspreche dessen Nutzung doch der Nutzung eines typischen Arbeitszimmers durch Angehörige anderer Berufsgruppen (VIII R 8/13).

Kein Mittelpunkt der Tätigkeit

Der Musiker nutzte das Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten: als Klavierlehrer für den Unterricht der Privatschüler, als Musiklehrer an der Kreismusikschule für die Unterrichtsvorbereitung, als Konzertpianist für die Vorbereitung auf Konzerte. Werden im Arbeitszimmer mehrere Tätigkeiten ausgeübt, ist der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit nach dem Mittelpunkt der Haupttätigkeit zu bestimmen. Hier aber konnte nicht festgestellt werden, welche der Tätigkeiten den Schwerpunkt bzw. die Haupttätigkeit bildet.

Allenfalls der Schwerpunkt des Privatunterrichts lag im Klavierstudio, was jedoch nicht als Haupttätigkeit beurteilt wurde. Und deshalb wurde das Klavierstudio in der Gesamtbetrachtung nicht als „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit“ angesehen und die Arbeitszimmer nicht in unbegrenzter Höhe anerkannt.

Übungszimmer bei Berufsmusikern: bis 1.250 Euro

Bei Musikern gilt der Konzertsaal als Arbeitsplatz. Hier aber besteht keine Möglichkeit zu proben. Für diese Probenarbeit steht also „kein anderer Arbeitsplatz“ als das Arbeitszimmer zur Verfügung, sodass die Kosten bis 1.250 Euro absetzbar sind. Vor drei Jahren hatte der Bundesfinanzhof bei Berufsmusikern das Übungszimmer als häusliches Arbeitszimmer beurteilt.

Hierzu wurde der Begriff des Arbeitszimmers erweitert: Auch wenn der Raum nicht in der üblichen Weise büromäßig, d. h. mit Schreibtisch, ausgestattet ist, stehe dies der Annahme als Arbeitszimmer nicht entgegen. Denn die Nutzung des Übungszimmers sei vergleichbar mit der Nutzung eines „typischen“ Arbeitszimmers durch Angehörige anderer Berufsgruppen. Das bedeutet: Die Kosten sind nicht in unbegrenzter Höhe, sondern lediglich begrenzt bis 1.250 Euro als Werbungskosten absetzbar (VIII R 44/10).

Hinweis:
Es gibt Berufsmusiker, bei denen auch die neue weite Definition des Arbeitszimmers nicht passt: Beispielsweise gibt es Organisten, die in einem Raum ihrer Wohnung eine Pfeifenorgel installiert haben und diese den Raum weitgehend ausfüllt. Andere Musiker haben ihren Probenraum mit Schallschutzmaßnahmen versehen, etwa Trompeter. In diesen Fällen ist der Raum eher mit einem Tonstudio vergleichbar, sodass die Kosten unbegrenzt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind (BFH-Urteil XI R 89/00, IV R 20/02).