Berufsbetreuer

Leistungen sind umsatzsteuerfrei

Die Leistungen von gerichtlich bestellten Berufsbetreuern unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Dies hat nun der Bundesfinanzhof entschieden.

Tätigkeit eines Betreuers

Wenn Menschen aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können, kann das Amtsgericht ihnen einen rechtlichen Betreuer zur Seite stellen. Dies kann ein ehrenamtlicher Betreuer sein oder auch ein Berufsbetreuer.

Die Einkünfte der Berufsbetreuer stellen nach geänderter BFH-Rechtsprechung seit 2010 nicht mehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit dar (Urteile des BFH, VIII R 10/09 und VIII R 14/09.)

Finanzverwaltung will Umsatzsteuerpflicht

Strittig ist seit Jahren, ob die Vergütung der Berufsbetreuer der Umsatzsteuer unterliegt oder ob sie umsatzsteuerfrei ist. Die Finanzverwaltung behandelt sie als umsatzsteuerpflichtig (Schreiben des Bundesfinanzministeriums).

Nach EU-Recht umsatzsteuerfrei

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) gegen den Fiskus entschieden, dass die Leistungen der gerichtlich bestellten Berufsbetreuer nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Auch wenn die Leistungen nach deutschem Recht eigentlich umsatzsteuerpflichtig sind, so sind sie doch nach dem vorrangigen EU-Recht umsatzsteuerfrei, denn der gerichtlich bestellte Betreuer handelt als “anerkannte Einrichtung” im Sinne der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (Urteil des BFH, V R 7/11).

Dient der sozialen Fürsorge und Sicherheit

Der BFH bejaht die Steuerfreiheit nach EU-Recht, da der Betreuer zum einen durch seine Betreuungstätigkeit Leistungen erbringt, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Für solche Leistungen sieht das EU-Recht die Steuerfreiheit vor. Zum anderen bejaht der BFH auch die für die Steuerfreiheit zusätzlich erforderliche Anerkennung als steuerfreier Leistungserbringer (sog. “anerkannte Einrichtung”). Sie ergibt sich aus der gerichtlichen Bestellung für die Tätigkeit, aus dem an der Leistung bestehenden Gemeinwohlinteresse sowie daraus, dass gleichartige Leistungen, die durch Betreuungsvereine und Vereinsbetreuer erbracht werden, gleichfalls steuerfrei sind.

Gilt ab Juli 2013

Aufgrund einer Gesetzesänderung durch das “Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz” vom 26.06.2013 sind seit dem 01.07.2013 die Leistungen der Berufsbetreuer auch nach deutschem Recht umsatzsteuerfrei. Dies gilt für rechtliche Betreuer, Vereinsbetreuer und Betreuungsvereine. Im Gleichklang mit dieser Regelung werden auch Leistungen von Vormündern und Ergänzungspflegern gemäß von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung gilt aber nur für Leistungen, die ab Juli 2013 erbracht werden.

Höhere Vergütung für Betreuer

Nun sind sämtliche Betreuungsleistungen von Berufsbetreuern außerhalb ihres sonstigen Berufs oder Gewerbes (beispielsweise als Rechtsanwalt oder Steuerberater für den Betreuten) von der Umsatzsteuer befreit. Diese Umsatzsteuerbefreiung führt faktisch zu einer deutlichen Erhöhung der Vergütung der Berufsbetreuer. Denn die Pauschalvergütung, von der bislang die Umsatzsteuer abgeführt werden muss, steht künftig netto zur Verfügung. Als Beispiel: Der Einkommenszuwachs beträgt künftig in der höchsten Vergütungsstufe (Stundensatz von 44 Euro) 7,02 Euro pro Stunde.