Ist ein Betrugsschaden aus Immobilienkauf absetzbar?

Es kann es leider passieren, dass man Geld durch unlautere Machenschaften verliert. Doch wer einem betrügerischen Makler Geld übergibt, kann den Schaden wenigstens steuerlich geltend machen.

Was war passiert?

Ein Steuerzahler beabsichtigte den Erwerb einer Villa, die er teilweise vermieten wollte. Eigentümer war eine Stiftung nach Liechtensteinischem Recht. Der Käufer vertraute dem Makler den Kaufpreis in bar an, nachdem dieser ihm versichert hatte, das Geschäft bei Barzahlung in der Schweiz zum Abschluss zu bringen. Tatsächlich steckte sich der Maler das Geld jedoch in die eigene Tasche – und verschwand. Das Geld war weg!

Kosten sind vorab entstandene Werbungskosten

Nun hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahler entschieden: Geld, das vor der Anschaffung einer Immobilie durch Betrug verloren geht, kann der Betrogene als „vorab entstandene Werbungskosten“ bei den Einkünften aus Vermietung absetzen. Voraussetzung ist natürlich, dass die Immobilie zur Vermietung bestimmt war (IX R 24/16).

Obwohl Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein vermietetes Gebäude nur zeitanteilig im Wege der Abschreibung bei der Steuererklärung absetzen, können vergebliche Aufwendungen sofort in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abgesetzt werden.

Die vergeblichen Aufwendungen, die anteilig aufgrund und Boden entfallen, sind schon begrifflich keine Werbungskosten und daher steuerlich nicht absetzbar.

Wann können die Ausgaben abgezogen werden?

Die vergeblichen Aufwendungen sind in dem Zeitpunkt abziehbar, in dem deutlich wird, dass es nicht mehr zu einer Verteilung der Aufwendungen als AfA kommen wird, weil sie voraussichtlich dauerhaft ohne Gegenleistung bleiben und weil ihre Rückzahlung nicht zu erlangen sein wird. Für die Prognose ist keine Gewissheit erforderlich, sondern es genügt eine große Wahrscheinlichkeit.

Die vergeblichen Aufwendungen gehören nicht etwa zu den Anschaffungskosten für die später tatsächlich erworbene Immobilie. Dieser (nachfolgende) Erwerb ist gegenüber dem zuvor gescheiterten Erwerbsversuch eigenständig zu bewerten.

Kosten auf Gebäude und Grund und Boden aufteilen

Das verlorene Geld ist aufzuteilen auf vergebliche Anschaffungskosten für das Gebäude einerseits und für Grund und Boden andererseits. Abziehbar sind die verlorenen Aufwendungen nur, soweit sie auf den vermieteten Anteil des Gebäudes entfallen wären.

Soweit sie auf die Anschaffung von Grund und Boden entfallen wären, können sie dagegen nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden.

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