Beim Geld hört bekanntlich die Freundschaft auf. Dennoch kommt es häufig vor, dass Angehörige einander Darlehen gewähren. Doch wie werden die dabei entstehenden Zinsen versteuert?
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Zinsen in Erklärung angeben
Anders als Banken sind private Darlehensnehmer nicht verpflichtet, von den laufenden Zinszahlungen für ein Privatdarlehen die 25-prozentige Abgeltungsteuer an der Quelle einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Vielmehr muss der Darlehensgeber selber die Zinseinnahmen versteuern. Dafür muss er diese in seiner Steuererklärung in der Anlage KAP in Zeile 16 angeben.
Welcher Steuersatz?
Dies kommt darauf an, ob das Darlehen zur Erzielung von Einkünften verwendet wird:
Verwendet der Angehörige das Darlehen nicht für Zwecke der Einkunftserzielung und kann daher die Schuldzinsen auch nicht steuerlich geltend machen? Dann unterliegen die Zinsen beim Darlehensgeber dem Abgeltungsteuersatz von nur 25 Prozent.
Verwendet der Angehörige das Darlehen zur Einkunftserzielung und setzt die Schuldzinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ab? Dann belastet das Finanzamt die Zinsen mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 45 Prozent (Spitzensteuersatz 42 Prozent plus Reichensteuer 3 Prozent).
Keine Steuervorteile für Familienangelegenheiten
Mit der letztgenannten Regelung will der Fiskus familiäre Steuervorteile aufgrund der Steuersatzspreizung verhindern: Denn es sollte nicht möglich sein, dass einerseits der Darlehensnehmer wegen des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs eine Steuerersparnis in Höhe seines persönlichen Steuersatzes erzielt und andererseits der Darlehensgeber für die Zinseinnahmen nur 25 Prozent Abgeltungsteuer zahlen muss.
Was sind nahe stehende Personen?
Spannend ist nun die Frage, was genau “nahestehende Personen” sind? Der Begriff ist im Einkommensteuergesetz nicht definiert und deshalb auslegungsbedürftig.
Das Bundesfinanzministerium meint, dass ein nahestehendes Verhältnis immer vorliegt, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i.S. des § 15 AO sind. Dazu gehören der Ehepartner oder Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Schwiegersohn und -tochter, Geschwister, Nichte, Neffe, Schwager, Schwägerin, Schwiegereltern, Stiefelternteil, Onkel, Tante, Pflegeeltern, Pflegekinder, Verlobte, geschiedener Ehepartner.
Näheverhältnis maßgebend
Nun hat der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen die weite Auslegung der Finanzverwaltung abgelehnt. Der BFH räumt zwar ein, dass unter den Begriff der “nahestehenden Personen” auch Angehörige i.S. des § 15 AO fallen. Doch diese weite Auslegung widerspreche hier dem Willen des Gesetzgebers.
Deshalb sei nicht allein das Angehörigenverhältnis maßgebend, sondern ein Beherrschungs- oder Abhängigkeitsverhältnis. Da dies bei volljährigen Angehörigen meist nicht der Fall ist, kann der Darlehensgeber die Kapitalerträge mit dem günstigen Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent versteuern. Und zwar auch dann, wenn der Darlehensnehmer die gezahlten Schuldzinsen mit dem persönlichen Steuersatz als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzt (Urteile des BFH, Aktenzeichen VIII R 44/13, VIII R 9/13, VIII R 35/13).
Wann liegt ein steuerschädliches Verhältnis vor?
Ein steuerschädliches Näheverhältnis liegt nur dann vor, wenn
- der Angehörige auf den Darlehensgeber einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
- der Darlehensgeber auf den Angehörigen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
- eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
- der Darlehensnehmer und der Darlehensgeber imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Darlehensgeber oder den Angehörigen einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder
- einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.
Es ist unschädlich, dass durch die Steuersatzspreizung ein Gesamtbelastungsvorteil entstehen kann.
Dies geschieht, indem die Entlastung des Darlehensnehmers durch den Schuldzinsenabzug in Höhe des persönlichen Steuersatzes von bis zu 45 Prozent höher ist als die steuerliche Belastung des Darlehensgebers in Höhe des Abgeltungsteuersatzes von 25 Prozent.
“Denn das ‘nahe persönliche Verhältnis’ führt nicht notwendig oder typischerweise zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einer wirtschaftlichen Abhängigkeit, durch die Familienangehörige in die Rolle unselbstständiger Strohmänner gedrängt würden” (Aktenzeichen VIII R 44/13).
Beispiel:
Der Ehemann gewährt seiner Gattin und den volljährigen Kindern festverzinsliche Darlehen zum Erwerb eines Mietobjektes. Die Darlehensverträge halten dem Fremdvergleich stand. Die gezahlten Schuldzinsen können die Darlehensnehmer als Werbungskosten bei den Mieteinkünften absetzen. Gleichwohl werden die Zinsen beim Ehemann – so bestimmt es der BFH – mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent besteuert und nicht – wie es der Fiskus bisher verlangt – mit dem persönlichen Steuersatz (Urteil des BFH, VIII R 44/13).
Beispiel:
Die Eheleute gewähren ihrem Sohn und ihren volljährigen Enkelkindern festverzinsliche Darlehen zur Anschaffung fremd vermieteter Immobilien. Die Darlehensverträge halten dem Fremdvergleich stand. Die Zinseinnahmen sind beim Darlehensgeber (Eheleute) aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent zu versteuern – und nicht mit dem höheren persönlichen Steuersatz (Urteil des BFH, Aktenzeichen VIII R 9/13).