Happy birthday – Chef zahlt den Geburtstag

Feiern mit Arbeitgeber und Finanzamt

Ein runder Geburtstag des Mitarbeiters steht an und der Arbeitgeber plant eine große Party – als Zeichen von Wertschätzung und Anerkennung für die Leistung. Doch hier stellt sich die Frage, in welchem Umfang eine solche Feier beim Mitarbeiter zu Einnahmen führt?

Fiskus verdirbt die Party

Für besonders verdiente Mitarbeiter, die einen runden Geburtstag feiern, richten Arbeitgeber zuweilen die Geburtstagsfeier aus. Gäste der Party sind häufig neben Kollegen auch Geschäftspartner und Personen des öffentlichen Lebens. Darüber hinaus werden Familie und Freunde des Mitarbeiters eingeladen ­– manchmal auch ohne, dass er davon weiß.

Der Finanzverwaltung sind solche Fälle immer ein Dorn im Auge: Sie sieht darin weniger ein Interesse des Arbeitgebers, sondern eine „Bereicherung“ des Arbeitnehmers. Die Kosten der Feierlichkeiten sollen entsprechend als Arbeitslohn versteuert werden.

Erfreuliches Urteil für den Pfarrer

In einem konkreten Fall hat hierzu kürzlich das Finanzgericht Münster entschieden: Der Angestellte, für den eine größere Geburtstagsfeier seitens seines Arbeitgebers ausgerichtet wurde, muss die Kosten dafür (nur) zu zehn Prozent versteuern (Aktenzeichen 7 K 4084/16 E). In dem Urteilsfall ging es zwar um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Das Gesagte ist aber auf Arbeitnehmer übertragbar.

Eine Stiftung hatte zum runden Geburtstag ihres Kurators (Pfarrers) eingeladen und alle Ausgaben der Feier übernommen. Die Feierlichkeit sollte mit einem Gottesdienst beginnen und anschließend in einem Festzelt fortgesetzt werden. Die Gästeliste wurde von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums bestimmt. Etwa 260 Gäste feierten mit, wovon etwa 25 Personen aus der Familie und dem Freundeskreis des Pfarrers stammten. Das Finanzamt versteuerte dennoch 100 Prozent der Aufwendungen für die Feier bei dem Pfarrer.

FG Münster: Geburtstagskind ist nur Ehrengast

Das Gericht entschied, dass nur zehn Prozent der Kosten als steuerpflichtige Einnahmen zu berücksichtigen sind. Die Feierlichkeit erfolgte zu 90 Prozent anlässlich einer Feier der Stiftung. Indem der stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende die Einladungen zu der Feierlichkeit unterschrieben hat, trat nach außen die Stiftung als Gastgeber auf.

Die Feier fand lediglich anlässlich des Geburtstags des Klägers statt, der als Ehrengast der Stiftung und nicht als Gastgeber auftrat. Der Aufteilungsmaßstab von 90/10 ergäbe sich aus der Gästeliste. Die Gäste seien mit rund 90 Prozent vorrangig der Stiftung und mit rund zehn Prozent (Familie, Freunde und Wegbegleiter) vorrangig dem Pfarrer zuzuordnen. Der vorrangig dem Kläger zuzuordnende Teilnehmerkreis sei nicht unbeachtlich.

Bundesfinanzhof bereits zuvor ähnlich entschieden

Das Urteil liegt auf einer Linie mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.01.2002 (VI R 48/99). Danach gilt: “Lädt ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt.” Maßgebend ist unter anderem, wer die Gästeliste bestimmt. Auch kommt es darauf an, ob der Empfang im Haus des Arbeitnehmers oder in den betrieblichen Räumen stattfindet.

Lädt der Arbeitgeber ein, bestimmt er also die Gästeliste, und findet das Fest im Betrieb statt, so liegt regelmäßig kein Arbeitslohn vor. Der Einwand des Finanzamts, ein Arbeitnehmer habe eigene Aufwendungen für eine Feier erspart, weil ein gesellschaftlicher Zwang bestehe, höhere runde Geburtstage in einem größeren Rahmen zu begehen, geht dann ins Leere.