Kapitalübertragung auf Kinder

Mit der Familie Steuern sparen

Eltern aufgepasst! Wer seinen Sparerfreibetrag bei den Kapitalerträgen ausgeschöpft hat, kann trotzdem Steuern sparen. Wir zeigen, wie die Kapitalübertragung funktioniert.

Freibeträge der Kinder nutzen

Dein Sparerfreibetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Ehepaaren) ist ausgeschöpft? Übertrage doch einfach deine Kapitalanlagen auf deine Kinder. Dies hat zur Folge, dass die Zinsen dann bei deinen Kindern anfallen. Doch: diese haben einen eigenen Sparerfreibetrag von 1.000 Euro. Und eben bis zu dieser Höhe kannst du im Namen deiner minderjährigen Kinder gesonderte Freistellungsaufträge erteilen. Auf diese Weise lassen sich im Familienverbund die Steuerfreibeträge der Kinder nutzen.

Beim Kind bleiben Zinseinnahmen aber nicht nur in Höhe des Sparerfreibetrages steuerfrei, sondern darüber hinaus bis in Höhe des steuerlichen Grundfreibetrages und des Sonderausgaben-Pauschbetrages (36 Euro).

Strikte Vermögenstrennung wichtig

Der Idealfall wäre sicherlich, wenn du einfach die Zinsen an dein Kind abtreten könntest und das Kapitalvermögen weiterhin in deinem Eigentum verbleiben könnte. Das aber ist leider nicht möglich. Damit das Finanzamt die Kapitalerträge steuerlich dem Kind und nicht mehr dir zurechnet, musst du in korrekter Weise die Einkunftsquelle auf das Kind übertragen und bei der Verwaltung eine strikte Vermögenstrennung vornehmen.

Vertrag aufsetzen

Wichtige Voraussetzung für eine Schenkung: Die Eltern müssen sie wirksam regeln – idealerweise mit einem Vertrag, damit sie einen Nachweis für das Finanzamt haben. Außerdem müssen sie die Schenkung wie vereinbart tätigen.

Dafür sollten Eltern ein Konto oder Depot eröffnen, und zwar auf den Namen des Kindes. Die Eltern sind dann zwar bis zur Volljährigkeit des Kindes verfügungsberechtigt. Sie dürfen aber nicht ohne weiteres auf das verschenkte Kapital und dessen Erträge für eigene Zwecke zurückgreifen.

Keine Schenkungssteuer bis 400.000 Euro

Bei einer Schenkung fällt bis zu einem Betrag von 400.000 Euro je Kind keine Schenkungsteuer an. Eine solche Zuwendung ist alle 10 Jahre steuerfrei möglich. Besitzen beide Elternteile das entsprechende Vermögen, kann sogar jeder Elternteil diesen Vorteil nutzen. Bei frühzeitiger Schenkung mindestens 10 Jahre vor dem Erbfall bleibt die spätere Erbschaft bis zu diesem Freibetrag ebenfalls unbelastet von Erbschaftsteuer.

Kein Problem beim Kindergeld

Mit der Übertragung von Kapitalvermögen auf Kinder erzielen diese nun eigene Einnahmen. Solange sie noch minderjährig sind, spielt die Höhe des Einkommens beim Kindergeld und Kinderfreibetrag keine Rolle. Jedoch wird das Einkommen bei der beitragsfreien gesetzlichen Krankenversicherung sowie beim BAföG geprüft.

Einfache Übertragung von Vermögen oder doch nicht?

Die Übertragung von Sparguthaben, Wertpapieren oder ganzen Depots auf ein Kind ist bankmäßig ganz einfach möglich – und bis 2008 fiel dies dem Finanzamt meistens nicht auf. Seit 2009 ist anscheinend die Gefahr noch geringer geworden. Denn Kapitalerträge müssen in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden. Daher erfährt das Finanzamt gar nicht mehr, wenn Eltern nun weniger Kapitalerträge zu versteuern haben.

Doch aufgepasst: mehr Kontrolle durch Finanzämter

Bei einer Depot- oder Wertpapierübertragung auf eine andere Person wird steuerlich ein entgeltliches Geschäft unterstellt. Folglich wird die Kapitalübertragung wie eine Veräußerung behandelt. Die abgebende Bank ist grundsätzlich verpflichtet, auf einen evtl. Gewinn die Abgeltungsteuer von 25 Prozent einzubehalten.

Die Pflicht zum Einbehalt der Abgeltungsteuer besteht für die Bank allerdings nur dann, wenn der Veräußerungsgewinn tatsächlich steuerpflichtig wäre. Das bedeutet, dass das neue Recht erst auf die Übertragung von Wertpapieren anzuwenden ist, die seit 2009 erworben wurden. Zudem entsteht kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, wenn beispielsweise ein Sparbuch auf das Kind übertragen wird (BMF-Schreiben vom 18.1.2016, Tz. 163).

Übertragung von Depots oder Wertpapieren

Willst du deinem Kind ein Depot oder Wertpapieren vererben oder schenken? Dann solltest du dies unbedingt der Bank mitteilen. Denn das gilt als unentgeltliche Übertragung. Dabei behält die Bank keine Abgeltungsteuer ein. ABER die Bank ist verpflichtet, die Schenkung oder Erbschaft dem Finanzamt zu melden.

Falls du die Mitteilung über die Schenkung an die Bank versäumst und folglich die Bank die Abgeltungsteuer von 25 Prozent einbehält, hast du die Möglichkeit, dies in deiner Steuererklärung zu korrigieren. Du kannst also die Erklärung, dass es sich um eine Schenkung handelt, mitsamt der Steuerbescheinigung der Bank deiner Steuererklärung beifügen. Dann wird die zu Unrecht einbehaltene Abgeltungsteuer auf deine Steuerschuld angerechnet und ggf. erstattet.

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