Die Müllabfuhr erbringt keine steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen. Dies haben die Richter am Finanzgericht Köln entschieden.
Mit Wohnungsreinigung nicht vergleichbar
In dem Verfahren hatte ein Ehepaar für die im Jahr 2008 gezahlten städtischen Müllgebühren in Höhe von 20 Prozent bei der Steuererklärung angegeben.
Es war der Ansicht, die Müllentsorgung sei mit der Wohnungsreinigung durch einen Dienstleister vergleichbar, für deren Kosten nach § 35a Abs. 2 EStG eine entsprechende Steuerermäßigung gewährt werde. Der 4. Senat ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Er vertritt die Auffassung, dass die eigentliche Leistung der Müllabfuhr in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls liege und diese Entsorgungsleistung nicht im Haushalt erbracht werde. Eine teilweise Begünstigung der Müllgebühren, soweit sie auf das räumlich dem Haushalt zuzurechnende Abholen des Mülls entfallen, lehnt er ebenfalls ab.
20 Prozent
Nach § 35a Abs. 2 EStG vermindert sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, derzeit höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen, soweit diese nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (Finanzgericht Köln, 4 K 1483/10).