Wer Gegenstände privat verkauft, muss mit dem Finanzamt rechnen. Denn private Veräußerungsgeschäfte müssen ab einem bestimmten Gewinn versteuert werden.
Schnelleinstieg
Was ist ein privates Veräußerungsgeschäft?
Keine Steuern, wenn man privat verkauft? Ein Irrtum. Denn bei bestimmten Privatverkäufen klopft auch das Finanzamt an – bei privaten Veräußerungsgeschäften. Grundsätzlich muss es sich dabei um ein Wirtschaftsgut handeln, das in seinem Wert steigen kann. Dazu gehören beispielsweise:
- Gebäude oder Grundstücke
- Grundstücksgleiche Rechte (etwa Erbbau- oder Erbpachtrechte)
- Schmuck und Antiquitäten
- Sammlungen (wie etwa eine Münzsammlung)
- Edelmetalle
- Oldtimer
- Tickets für Veranstaltungen
Verkaufst du hingegen Dinge des täglichen Gebrauchs, wie Möbel, Kleidung oder dein Privatauto, liegt kein privates Veräußerungsgeschäft vor. Diese Verkäufe bleiben in jedem Fall steuerfrei.
Entschädigung bei Grundstücksenteignung
Grundsätzlich gilt: Der Verkauf einer Immobilie nach zehn Jahren ist steuerfrei. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung jedoch weniger, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Und wie sieht es aus, wenn die Immobilie enteignet wurde – muss eine eventuelle Entschädigung versteuert werden?
Die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der Spekulationsfrist bleiben nur dann steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn weniger als 600 Euro im Jahr beträgt. Wird die Immobilie mit einem höheren Gewinn verkauft, muss dieser in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.
Finanzgerichte sind sich einig: Entschädigung ist steuerfrei
Nein, entschieden die Gerichte: Die Enteignung eines Grundstücks gegen den Willen des Eigentümers ist keine Veräußerung und somit kein privates Veräußerungsgeschäft. Folglich ist eine Entschädigung für die Enteignung auch innerhalb des Zehnjahreszeitraums steuerfrei – lautete das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23.07.2019 (Aktenzeichen IX R 28/18). Ebenso geurteilt hat bereits zuvor das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 28.11.2018 (Aktenzeichen 1 K 71/16 E).
Der entschiedene Fall
Der Kläger erwarb Eigentum an einem unbebauten Grundstück. Dieses sollte später aufgrund eines Sonderungsbescheides infolge eines Bodensonderungsverfahrens auf die Stadt übergehen. Als Entschädigung wurden dem Kläger 600.000 Euro zugesprochen.
Der Fiskus stufte diesen Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft ein, da zwischen Erwerb und Enteignung weniger als zehn Jahre vergangen seien. Aus diesem Grund sei ein Veräußerungsgewinn von rund 175.000 Euro zu versteuern. Drei Jahre später sind dann sogar noch einmal 43.500 Euro versteuert worden, da die Entschädigungssumme nach einem Klageverfahren erhöht worden ist.
Zu Unrecht – so der BFH: Nach Auffassung der Finanzrichter ist die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Stadt nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen.
Die Begriffe „Anschaffung“ und „Veräußerung“ würden entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge erfassen, die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. Sie müssen Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein. An einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehle es, wenn – wie im Falle einer Enteignung – der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen (und ggf. auch gegen seinen Willen) stattfindet. Diese am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung entspreche dem historischen Willen des Gesetzgebers. Sie sei auch vor dem Hintergrund eines systematischen Auslegungsansatzes folgerichtig.
Spekulationsfrist beim Verkauf von Gold beachten
Bei Verkauf der Münzen und Barren handelt es sich steuerlich um ein privates Veräußerungsgeschäft und dabei spielt die Haltefrist von 12 Monaten eine wichtige Rolle: Bei Verkäufen innerhalb von 12 Monaten nach Anschaffung sind Gewinne bis 600 Euro im Jahr steuerfrei, ansonsten in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.
Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar durch Verlustausgleich im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und in den Folgejahren.
Bei Verkäufen nach Ablauf von 12 Monaten sind Gewinne vollkommen steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich.
Tipp: Die Freigrenze von 600 Euro gilt pro Person. Sie wird bei Ehepaaren also nicht verdoppelt. Falls die Käufe und Verkäufe über ein eheliches Gemeinschaftskonto abgewickelt werden, werden die Gewinne beiden Ehepaaren jeweils zur Hälfte zugerechnet (in der „Anlage SO“). So wird die Freigrenze bei jedem Ehepartner berücksichtigt.