Als Raucher hat man es heutzutage zunehmend schwerer. Mittlerweile gibt es in allen Bundesländern gesetzliche Rauchverbote. In immer mehr Firmen werden raucherfreie Zonen eingerichtet. Meist werden Rauchpausen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, sodass die Raucher häufiger Pausen als Nichtraucher machen und weniger Leistung erbringen. Ist Raucherentwöhnung steuerfrei?
Schnelleinstieg
Wenn der Arbeitgeber den Rauchstopp fördert
Daher sponsern manche Chefs ihren Angestellten Maßnahmen, die der Raucherentwöhnung dienen, zum Beispiel Raucherentwöhnungskurse, Nikotinpflaster, Nikotinkaugummi, Akupunktur, Tabletten. Da solche Aufwendungen durchaus im Interesse des Arbeitgebers liegen, müssten die Leistungen für den Arbeitnehmer eigentlich steuerfrei sein – sollte man meinen. Im Jahr 2004 hatte das Finanzgericht Köln solche Arbeitgeberleistungen zur Raucherentwöhnung als steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn beurteilt (2 K 3877/02).
500 Euro steuerfrei
Nun möchten wir auf eine vollkommen geänderte Rechtslage hinweisen: Aufgrund einer neuen Gesetzesvorschrift bleiben seit einigen Jahren Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 Euro je Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
Von der Steuerbefreiung begünstigt sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers an die Mitarbeiter, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden.
Förderung interner Maßnahmen
Mit dem Steuerfreibetrag sollen Arbeitgeber motiviert werden, betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung für die Mitarbeiter durchzuführen. Steuerbegünstigt sind gesundheitsfördernde Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen, die in §§ 20 und 20a SGB V geregelt sind. Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes gehören u. a.
- Förderung des Nichtrauchens (Raucherentwöhnung)
- gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol
- Reduzierung des Alkoholkonsums
Der Steuerfreibetrag gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber die Leistungen „zusätzlich zum arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt. Falls die Leistungen unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung (Umwidmung) des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden, sind sie nicht steuerfrei.
Es ist aber möglich, dass die Gesundheitsleistungen anstelle oder unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung, zum Beispiel freiwilliges Weihnachtsgeld, gewährt werden.