Lehrerassistent auf vier Pfoten

Sind Kosten für einen Schulhund Werbungskosten?

Wenn für die Tierhaltung fast ausschließlich berufliche Gründe vorliegen und private Motive ausscheiden, können die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein. So etwa der Diensthund eines Polizei- oder Zollbeamten, der Wachhund eines Wachmanns, der Jagdhund eines Forstbediensteten oder das Reitpferd eines Reitlehrers. Doch wie sieht es aus, wenn der Vierbeiner ein Lehrerassistent in Teilzeit ist? Hier gibt es unterschiedliche Rechtsprechung.

Klassenkamerad mit kalter Schnauze scheidet die Finanzgerichte

Heutzutage ist er immer häufiger anzutreffen: der Schulhund. Pädagogisch ist dies sicherlich wertvoll – so eine Fellnase kann zur Förderung der sozialen und emotionalen Kompetenz beitragen. Doch, können die Kosten für Anschaffung und Unterhaltung auch steuerlich geltend gemacht werden? Die Finanzgerichte sind sich hier völlig uneins.

Bei einer Lehrerin, die ihren privat angeschafften Hund an einigen Tagen in die Schule mitnimmt und ihn dort als „Schulhund“ einsetzt, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kürzlich einen anteiligen Werbungskostenabzug im Rahmen der Steuererklärung abgelehnt (Urteil vom 12.03.2018, 5 K 2345/15).

Nach Auffassung der Finanzrichter handelt es sich bei dem „Schulhund“ nicht um ein – steuerlich abzugsfähiges – Arbeitsmittel der Lehrerin. Zwar dient er auch der Erledigung dienstlicher Aufgaben der Lehrerin, wird jedoch nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Als Vergleich ziehen sie einen Polizeihund heran: Der Diensthund sei Eigentum des Dienstherrn, eine private Nutzung sei dem Diensthundeführer untersagt.

Die Lehrertätigkeit hängt nicht vom Einsatz des Hundes ab. Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung ist nicht möglich, deshalb können die Aufwendungen insgesamt nicht geltend gemacht werden.

FG Düsseldorf: Aufwendungen hälftig absetzbar

Völlig konträr dazu entschied aber das Finanzgericht Düsseldorf, dass eine Lehrerin die Aufwendungen für ihren Hund, der als „Schulhund“ die Schulbank drückt, zur Hälfte als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzen kann (Urteil vom 14.09.2018, 1 K 2144/17 E).

Die Richter machten jedoch deutlich: Ein privat angeschaffter Schulhund ist nicht mit einem Polizeihund vergleichbar. Der Diensthund sei Eigentum des Dienstherrn und wird einem Polizisten zugewiesen. Bei der privaten Nutzung des Hundes ist dieser an Weisungen des Dienstherrn gebunden. Der Schuldhund hingegen ist ein privater, im Eigentum der Klägerin stehender Hund. Die Entscheidung über seine Anschaffung und Einsatz in der Schule obliegt der Klägerin – nicht ihrem Dienstherrn.

Entscheidend für die Abzugsfähigkeit ist den Richtern zufolge, ob sich die Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Nutzungsanteil trennen lassen. Dies halten die Richter für erforderlich und möglich. In seiner „Schulzeit“ wird der Hund ausschließlich beruflich genutzt. Jedoch können die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nach Auffassung der Richter nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden. Daher sind die Aufwendungen für den Schulhund als gemischt genutzte Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 Prozent (555 Euro) als Werbungskosten abzugsfähig.

Klärung benötigt

Es gibt also zwei gegensätzliche Entscheidungen zweier Finanzgerichte. Also muss nun der Bundesfinanzhof sich der Streitfrage annehmen. Dort ist das Revisionsverfahren bereits anhängig (VI R 52/18).

WISO Steuer Vorteile WISO Steuer Vorteile

Macht Schluss mit nervigem Papierkram

Mit WISO Steuer lässt du deine Steuer automatisch ausfüllen und sendest sie digital mit einem Klick ans Finanzamt. Probiere es gleich heute aus: