Bereits seit etlichen Jahren besteht die Pflicht, die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Schnelleinstieg
- Wie oft muss ich die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?
- Wie muss ich die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?
- Bis wann muss ich die USt-Anmeldung einreichen?
- Besonderheit: Umsatzsteuer-Voranmeldung im Januar
- Achtung bei der Einkommensteuer
- Weitere Infos zur Umsatzsteuer-Voranmeldung
- Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Wie oft muss ich die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?
Minimum: vierteljährliche Abgabe
Du kannst die Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich abgeben, wenn du im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro, aber nicht mehr als 7.500 Euro Umsatzsteuerzahllast ans Finanzamt abgeführt hast.
Termine für die vierteljährliche Voranmeldung
- 10.04.
- 10.07.
- 10.10.
- 10.01.
Maximum: monatliche Abgabe
Beträgt die Vorjahres-Umsatzsteuer mehr als 7.500 Euro, gilt ein monatlicher Voranmeldungszeitraum. Dieser gilt auch für Existenzgründer im Jahr der Neugründung und dem Folgejahr.
Keine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung?
Nur, wenn die Vorjahres-Umsatzsteuer nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat. Es genügt dann eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
Wie muss ich die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?
Seit 2013 kann die Voranmeldung nur noch elektronisch mit einer Authentifizierung übermittelt werden. Die Authentifizierung dient der eindeutigen Feststellung der Identität des Übermittlers. Für die elektronische Authentifizierung ist eine Registrierung im ELSTER Online-Portal erforderlich.
3 Möglichkeiten zur Authentifizierung
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ELSTER-Basis: Hier erhältst du ein kostenloses Software-Zertifikat, das als Datei auf deinem PC gespeichert wird.
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ELSTER-Spezial: Hier wird ein spezieller USB-Stick mit Sicherheitsprozessor (sog. Sicherheitsstick) personalisiert. Zertifikat und Schlüssel werden manipulationssicher im Sicherheitsstick gespeichert.
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ELSTER-Plus: Hier können sich Besitzer einer Signaturkarte registrieren.
Für eine papierlose Einkommen-Steuererklärung sowie für die o.g. Anmeldungen genügt im Allgemeinen ELSTER-Basis mit dem elektronischen Software-Zertifikat.
Wer erstmals eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben hat, muss als Erstes eine spezielle USt-Identifikationsnummer beantragen. Dies ist eine andere als die persönliche Steuer-Identifikationsnummer, die jedem Bürger zugeteilt wurde.
Bis wann muss ich die USt-Anmeldung einreichen?
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums selbst zu berechnen, elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln und auch zur Zahlung fällig. Für den Monat Dezember oder – bei Quartalszahlern – für das vierte Quartal ist die Zahlung also bis zum 10. Januar des Folgejahres zu leisten.
Besonderheit: Umsatzsteuer-Voranmeldung im Januar
Bezüglich der Umsatzsteuer ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Januar in der Jahres-Umsatzsteuererklärung dem alten Jahr zuzurechnen.
Bezüglich der Einkommensteuer wird die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ebenfalls dem alten Jahr zugeordnet. Denn die USt-Zahlung stellt eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe dar, die bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung des Kalenderjahres dem Jahr zugerechnet wird, zu dem sie wirtschaftlich gehört. Also ist bei Einnahmen-Überschussrechnern die Zahlung im Januar noch im alten Jahr als Betriebsausgaben absetzbar (Schreiben des BMF vom 10.11.2008).
Was passiert nach dem 10. Januar?
Hier ist der Fiskus sehr streng: Wenn die Umsatzsteuer-Vorauszahlung erst nach dem 10. Januar erfolgt, kann sie bei Einnahmen-Überschussrechnern als Betriebsausgabe nicht mehr im alten Jahr, sondern muss im neuen Jahr erfasst werden. Die Zahlung nach dem 10. Januar sei keine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe mehr (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 9/2014).
Der 10. Januar ist ein Sonntag!
Ist der 10. Januar ein Sonntag, bedeutet das, dass sich die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung auf den nächsten Werktag, also Montag, verschiebt. Bezüglich der Umsatzsteuer ist das kein Problem, denn deren Fälligkeit verschiebt sich hier auf den nächsten Werktag.
Achtung bei der Einkommensteuer
Doch bezüglich der Einkommensteuer ist der Fiskus nun sehr kleinkariert: Die Finanzbeamten wollen die Umsatzsteuer-Vorauszahlung nach dem 10. Januar 2016 nicht mehr als Betriebsausgaben des Jahres 2015 anerkennen.
Der Bundesfinanzhof hat leider die enge Sicht der Finanzverwaltung bestätigt: Eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung nach dem 10. Januar kann nicht mehr als Betriebsausgabe des alten Jahres berücksichtigt werden, denn die Zahlung ist nicht mehr innerhalb der „kurzen Zeit“ erfolgt.
Was ist eine „kurze Zeit“?
Eine „kurze Zeit“ ist generell ein Zeitraum von nur 10 Tagen. Dies gilt auch dann, wenn der 10. Januar ein Samstag oder Sonntag ist und sich deshalb die Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschiebt. Diese Fristverlängerung im Umsatzsteuergesetz hat auf die 10-Tage-Frist bei der Einkommensteuer keinen Einfluss (Urteil des Bundesfinanzhofs, VIII R 34/12).
Weitere Infos zur Umsatzsteuer-Voranmeldung
Jetzt wird mit dem Jahressteuergesetz 2010 die Verpflichtung eingeführt, ab 2011 auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung auf elektronischem Wege bis zum 31. Mai des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 UStG; § 27 Abs. 17 UStG).
Unbillige Härte
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde auf Antrag gestatten, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen. Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen. Sie liegt darüber hinaus immer dann vor, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt hat (§ 16 Abs. 3 UStG) oder das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum als das Kalenderjahr bestimmt hat, weil der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist (§ 16 Abs. 4 UStG).
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Mit dem „Steuerbürokratieabbaugesetz“ vom 12.12.2008 wurden bilanzierende Unternehmer verpflichtet, ab 2011 die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (§ 5b EStG; § 52 Abs. 15a EStG).
Aus technischen und organisatorischen Gründen wird die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung um ein Jahr verschoben – auf das Jahr 2012. Hingegen bleibt die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Einkommen-Steuererklärung bestehen – und zwar erstmals für das Jahr 2011. Geregelt ist dies in der “Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung (AnwZpvV)” vom 17.12.2010.