
Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung
Bei Unterhalt ohne Nachweis absetzbar
Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dieser Höchstbetrag beträgt 8.354 Euro (2014), 8.472 Euro (2015), 8.652 Euro (2016).
Besonderheit hierbei: Hier wird keine zumutbare Belastung angerechnet wird. Somit rechnen sich Ihre Ausgaben ab dem ersten Euro. Zu den typischen Unterhaltsleistungen gehören seit jeher auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsbedürftigen.
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Bessere Abzugsmöglichkeit
Seit 2010 gibt es hier eine deutlich verbesserte steuerliche Abzugsmöglichkeit: Für Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, bei denen die bedürftige Person Versicherungsnehmer ist, dürfen Sie Ihre Kosten über den Unterhaltshöchstbetrag hinaus absetzen.
Kein weiterer Nachweis notwendig
Aktuell weist die OFD Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass die Finanzämter die Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages ohne weiteren Nachweis akzeptieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beiträge an die bedürftige Person zahlen, damit diese ihre Beitragspflicht erfüllen kann, oder ob Sie die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen leisten im Wege des abgekürzten Zahlungsweges.
Nicht einmal Zahlung nötig
Noch besser: Es ist nicht einmal notwendig, dass Sie die Beiträge überhaupt gezahlt oder erstattet haben. Wichtig für die Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages ist allein, dass Sie Ihrer Unterhaltspflicht nachkommen. Dabei ist bereits die Gewährung von Sachunterhalt, z. B. Unterkunft und Verpflegung, ausreichend.
Für Versicherungsnehmer gilt:
Falls nicht die unterstützte Person, sondern Sie selber Versicherungsnehmer sind, können Sie die gezahlten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Bedürftigen im Rahmen Ihrer eigenen Sonderausgaben absetzen.
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Welche Regelungen gelten für unterhaltspflichte im Ausland lebende Angehörige? Bitte um zeitnahe Rückmeldung. Danke. MfG.