
Beschluss vom 24.6.2019, VIII R 25/16
Besteuerung fondsgebundener Lebensversicherungen bis zum 31.12.2004
Leitsätze
Der Verlust aus dem Rückkauf einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, ist nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung zu berücksichtigen.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.03.2016 – 9 K 2020/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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