Bildschirm-Arbeitsbrille

Als Werbungskosten absetzbar?

Bildschirm-Arbeitsbrille hilft bei der Arbeit am Computer. Doch gibt es dafĂĽr einen Steuervorteil? Ob die Bildschirm-Arbeitsbrille absetzbar ist, zeigen wir in diesem Beitrag.

Mit zunehmendem Alter ist eine „normale“ Brille zusehends ungeeignet für die Arbeit am Computer. Auch wenn diese mit Fernteil und Nachteil ausgestattet ist, wird der mittlere Abstand zum Bildschirm doch nicht zufriedenstellend erfasst.

Die Lösung bietet eine spezielle Arbeitsbrille mit zwei unterschiedlichen Dioptrien: Der obere Teil erfasst die Distanz zum Bildschirm und der untere Teil die Distanz zur Tastatur. Da diese Brille keinen Fernteil enthält, ist sie als gewöhnliche Alltagsbrille nicht geeignet. Dann müsste man die Kosten ja eigentlich als Werbungskosten absetzen können, oder?

Die Arbeitsbrille ist ein medizinisches Hilfsmittel

Leider nein. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Computer-Arbeitsbrille kein Arbeitsmittel, sondern ein medizinisches Hilfsmittel ist. Da die Brille der Korrektur der Sehschwäche und damit der Behebung eines körperlichen Mangels dient, sind die Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen – und deshalb in der Steuererklärung nicht absetzbar.

Brille nur am Arbeitsplatz

Die Ausgaben sind selbst dann nicht abziehbar, wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt. Selbst dann, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird. Auch spielt es keine Rolle, dass die Brille gemäß augenärztlicher Bescheinigung „als gewöhnliche Korrekturbrille nicht geeignet ist“ (Urteil des Bundesfinanzhofs, VI R 50/03).

Berufliche Ursache der Sehschwäche

Doch wann kann eine Brille überhaupt als Werbungskosten abgesetzt werden? Dies ist möglich, wenn die Sehschwäche auf eine typische Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall zurückgeht. Im Übrigen sind die Kosten für die Brille stets als außergewöhnliche Belastung abziehbar – allerdings unter Anrechnung der zumutbaren Belastung.

Arbeitgeber muss die Arbeitsbrille zahlen!

Aber für Mitarbeiter, die regelmäßig am PC arbeiten und eine spezielle Bildschirmbrille benötigen, muss der Arbeitgeber aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen die Kosten dafür übernehmen. Dies ergibt sich aus § 6 der Bildschirmarbeitsverordnung und § 3 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes. Beim Arbeitgeber sind die Kosten als Betriebsausgaben absetzbar, und beim Mitarbeiter entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Wichtig: Attest des Augenarztes fĂĽr eine Bildschirmbrille

Doch bei der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber hat der Fiskus eine Hürde eingebaut: Der Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber und die Steuerfreiheit beim Arbeitnehmer sollen nur dann gewährt werden, wenn die Notwendigkeit der Sehhilfe durch einen Augenarzt bescheinigt wird und diese ärztliche Verordnung vor Anschaffung der Brille ausgestellt wird.

Begründung: Nur ein Augenarzt sei eine „fachkundige Person“ nach der Bildschirmarbeitsverordnung, nicht jedoch ein Optiker. Dies hat zur Folge, dass für den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine spezielle Sehhilfe besteht, wenn lediglich ein Optiker die entsprechende Notwendigkeit bescheinigt.

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