Bonusprogramm Krankenkasse Titelbild

Bonusprogramm der Krankenkasse

Warum Steuerbescheide geändert werden

Für gesundheitsbewusstes Verhalten belohnen Krankenkassen die Versicherten mit einem Bonus. Auch das Finanzamt hat diese Bonusprogramme im Blick. Jetzt dürfen manche Steuerzahler nachträglich mit einer Rückzahlung rechnen.

Kurz & knapp

    • Krankenkassen bieten Bonusprogramme für Versicherte
    • Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten dürfen den Steuervorteil nicht verringern
    • Finanzämter korrigieren Steuerbescheide und verschicken neue
    • Für Steuerjahre vor 2021 musst du die Änderung beantragen

Was sind Bonuszahlungen?

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten an. Sie erhalten dafür finanzielle Vorteile von Ihrer Krankenkasse – meist in Form von Gutschriften.

Bonuszahlungen werden zum Beispiel für folgende Leistungen geleistet:

  • Teilnahme an Präventionskursen
  • Teilnahme an bestimmten Bewegungsmaßnahmen
  • Professionelle Zahnreinigung
  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Impfungen

Die Höhe des Bonus entscheidet jede Krankenkasse selbst. Je nach Leistung beträgt die Zahlung zwischen 10 Euro und 600 Euro.

Art der Zahlung wichtig für den Steuervorteil

Erstattet die Krankenkasse die Beiträge im Rahmen eines Bonusprogramms, musst du diese mit den absetzbaren Beiträgen zur Krankenversicherung verrechnen. Der Betrag, den du so als Sonderausgaben abziehen kannst, verringert sich also.

Doch: Bei bestimmten Bonuszahlungen handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Das bedeutet, der als Sonderausgabe absetzbare Betrag schrumpft durch diese Prämien nicht.

Ende 2021 hatte das Bundesfinanzministerium diese Abgrenzung von Bonuszahlungen und Beitragsrückerstattungen Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 16.12.2021). Dabei verweist es auf die folgende Regelung:

  • Bonuszahlungen bis zu 150 Euro werden als steuerneutral anerkannt.
  • Erst, wenn die Zahlungen diesen Betrag übersteigen, gelten sie als Beitragsrückerstattung. Folge: geringerer Sonderausgabenabzug

Die Regelung soll vorerst bis zum 31.12.2023 gelten.

Zuvor hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil gefällt, dass Kostenerstattungen wie Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten die abzugsfähigen Sonderausgaben nicht beeinflussen dürfen. Die Bonuszahlung soll den finanziellen Aufwand für die Gesundheitsmaßnahme abfedern (X R 16/18).

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Anders bei privaten Krankenkassen

Ende 2020 hat der BFH entschieden, dass Bonuszahlungen einer privaten Krankenversicherung „zur Förderung kostenbewussten Verhaltens“ als Beitragserstattung zu werten sind. Das bedeutet, diese Zahlungen senken deinen Steuervorteil bei den Sonderausgaben (Urteil vom 16.12.2020, X R 31/19).

Neue Bescheide werden verschickt

Hast du also Bonuszahlungen von deiner Krankenkasse bekommen, hast du vielleicht schon einen neuen Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten. Hintergrund: Manche Finanzämter haben die Zahlungen fälschlicherweise von den Sonderausgaben abgezogen. Aufgrund des Urteils vom BFH muss das nun korrigiert werden. Für dich kann das eine Rückerstattung bedeuten!

Die Finanzverwaltung hat jetzt einiges zu tun. Denn es müssen Einkommensteuerbescheide seit einschließlich 2016 geändert werden.

Ich habe einen Bonus bekommen, was muss ich jetzt tun?

Veranlagungszeitraum 2021

Hast du deinen Einkommensteuerbescheid für das Steuerjahr 2021 bereits erhalten, musst du nichts unternehmen. Die gesetzlichen Krankenkassen werden von sich aus die bisher vorgenommenen Meldungen überprüfen und – wenn nötig – eine elektronische Korrekturmeldung an die Finanzverwaltung übermitteln. Das Finanzamt ändert dann den Steuerbescheid und schickt dir einen neuen zu.

Veranlagungszeiträume vor 2021

Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2020 wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf eine Übermittlung korrigierter elektronischer Datensätze durch die gesetzlichen Krankenkassen verzichtet.

Das heißt, damit der Sonderausgabenabzug zu deinen Gunsten geändert wird, musst du aktiv werden. Leider ist dieser Prozess sehr kompliziert.

Das kannst du tun:

✅ Du musst sie eine jahresbezogene Papierbescheinigung bei deiner Krankenkasse anfordern. Diese muss mindestens Folgendes enthalten:

  • Name und Anschrift des/der Versicherten,
  • Information, ob eine Familienversicherung vorliegt und – falls ja – die Anzahl der familienversicherten Personen mit übermittelten Beitragsrückerstattungen (BRE),
  • Höhe der elektronisch gemeldeten erstatteten Beiträge (BRE) im Beitragsjahr,
  • Höhe aller Erstattungen im jeweiligen Beitragsjahr für die Personen, für die bereits im ursprünglichen Datensatz BRE übermittelt wurden,
  • Höhe aller Erstattungen nach § 65a SGB V der/des Versicherten und ggf. auch des/der Familienversicherten, für die bereits im ursprünglichen Datensatz BRE übermittelt wurden.

✅ Diese Bescheinigung reichst du beim Finanzamt ein und stellst damit einen Änderungsantrag.

Doch Achtung: Selbst, wenn die Papierbescheinigung vorgelegt wird, ist eine Änderung nur möglich, wenn die Steuerfestsetzungen in dem betreffenden Punkt noch änderbar sind. Und hier wird es leider sehr, sehr kompliziert.

Grundsätzlich wird eine Änderung – trotz vorgelegter Papierbescheinigung der Krankenkasse – nur vorgenommen, wenn

  • der Bescheid in dem betreffenden Punkt vorläufig ergangen ist,
  • Einspruch eingelegt wurde oder
  • der Bescheid insgesamt noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Ausnahmsweise ist eine Änderung aber – trotz Bestandskraft der Steuerbescheide – möglich, wenn die Bescheinigung vorgelegt wird. Das betrifft aber – aufgrund einer Gesetzesänderung – nur die Bescheide bis 2016 und nicht die Bescheide 2017 bis 2020. Zudem darf noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein.

 

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