
Bücher und Zeitschriften
Für Lehrer Werbungskosten
Aufwendungen eines Lehrers für Bücher und Zeitschriften sind Werbungskosten. Diese können abgezogen werden, wenn die Literatur unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird.
Voraussetzung: Für jedes Buch muss ein entsprechender Nachweis erbracht werden. So haben jetzt die Richter des Bundesfinanzhofes entschieden.
Pauschale 50 Prozent
Ein Realschullehrer machte in seiner Einkommensteuererklärung zunächst erfolglos Aufwendungen für Bücher und Zeitschriften geltend. Auf den Einspruch des Klägers ließ das Finanzamt pauschal 50 Prozent der Ausgaben zum Werbungskostenabzug zu.
Mühselige Arbeit
Das ließ sich der Lehrer nicht gefallen und klagte auf Anerkennung sämtlicher Kosten vor dem Bundesfinanzhof. Die Richter gaben dem Lehrer Recht. Das Finanzgericht hat nun für jedes einzelne Buch erneut zu untersuchen, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung, um ein Arbeitsmittel oder um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt. Hierzu sind die “Verwendungsanteile” genau zu bestimmen. Dies kann wie der Streitfall zeigt, sehr mühselig sein.
Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 53/09
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