Ein Arbeitszimmer, mehrere Tätigkeiten: Das sagt das neue Urteil
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Ein Arbeitszimmer, mehrere Tätigkeiten

Das sagt das neue Urteil


Nutzen Sie das häusliche Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten im Rahmen mehrerer Einkunftsarten? Dann müssen Sie die Abzugsmöglichkeit der Arbeitszimmerkosten für jede Einkunftsart gesondert prüfen.

So teilen Sie die Kosten bei mehreren Tätigkeiten auf

Zunächst prüfen Sie für jede Tätigkeit, für die Sie das Arbeitszimmer nutzen, ob ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Oder ob das Arbeitszimmer der „Mittelpunkt“ der jeweiligen Betätigung ist.

Dann ermitteln Sie den zeitlichen Anteil, zu dem Sie das Arbeitszimmer für jede Einkunftsart nutzen. Zum Beispiel 50 Prozent für eine selbstständige Tätigkeit und 50 Prozent für die nichtselbstständige Arbeit.

Anschließend teilen Sie die Arbeitszimmerkosten entsprechend dem zeitanteiligen Nutzungsverhältnis auf. Dies ist unabhängig davon, ob die Aufwendungen im Rahmen dieser Einkunftsart dem Grunde nach abzugsfähig sind. Beispielsweise sind bei der selbstständigen Tätigkeit 50 Prozent der Kosten bis 1.250 Euro absetzbar, wenn „kein anderer Arbeitsplatz vorhanden“ ist. Oder sogar in unbegrenzter Höhe, falls das Arbeitszimmer der „Mittelpunkt der Tätigkeit“ ist.

Die anderen 50 Prozent der Kosten sind bei der nichtselbstständigen Arbeit nicht absetzbar, weil beim Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.

Die Frage ist, ob im vorliegenden Fall der Abzugshöchstbetrag ebenfalls aufzuteilen ist, sodass bei der selbstständigen Tätigkeit der 50 Prozent-Kostenanteil nur bis 625 Euro anerkannt wird, oder ist dieser doch bis 1.250 Euro absetzbar?

Mehr erfahren Sie in unserem Artikel: Arbeitszimmer absetzen

Gesetzlicher Höchstbetrag nicht aufzuteilen

Hier hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass der gesetzliche Höchstbetrag von 1.250 Euro nicht aufzuteilen ist. „Eine Aufteilung des Höchstbetrages unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten ist nicht zulässig.“

Nutzen Sie also das Arbeitszimmer neben der nichtselbstständigen Tätigkeit auch für eine selbstständige Tätigkeit? Dann können Sie den entsprechenden Anteil der Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben abgesetzt werden – und nicht bloß mit 625 Euro (Aktenzeichen VIII R 52/13).

 

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