
Erfreuliches Urteil für Firmenwagenfahrer
Privatfahrten werden günstiger
Positive Kehrtwende in der Rechtsprechung für Firmenwagen: Individuelle Zuzahlungen eines Arbeitnehmers sollen auch als Werbungskosten anerkannt werden. Dies entschied nun der Bundesfinanzhof.
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Zuzahlungen mindern geldwerten Vorteil
Wer wünscht sich das nicht: Einen repräsentativen Firmenwagen vom Arbeitgeber. Vorteil: Man spart sich einen Privatwagen und oftmals auch die laufenden Kosten. Einzig die Ersparnis muss zusätzlich zum Arbeitslohn versteuert werden.
Nun stellte der Bundesfinanzhof in zwei aktuellen Urteilen klar: Auch Zuzahlungen des Arbeitnehmers müssen zu dessen Gunsten berücksichtigt werden. Nun kann somit nicht mehr nur das pauschale Nutzungsentgelt sondern auch individuelle Kosten bei den Firmenwagenfahrern berücksichtigt werden- eine Kehrtwende in der bisherigen Rechtsprechung.
Der entschiedene Fall
Ein Angestellter teilte sich mit seinem Arbeitgeber die Kosten für seinen Firmenwagen. Diesen nutzte er auch für private Fahrten. Der Mann bezahlte für Benzin 5.600 Euro im Jahr, den Rest seine Firma. Der geldwerte Vorteil der Wagenüberlassung wurde mittels Ein-Prozent-Methode berechnet und betrug ca. 6.300 Euro.
Der Arbeitnehmer setzte bei seiner Steuer nun die 5.600 Euro Spritkosten als Werbungskosten an. Somit hätte er nur noch einen geldwerden Vorteil von 700 Euro zu versteuern. Das Finanzamt strich –wie zu erwarten- diese Ausgaben. Daraufhin klagte der Mann- und bekam nun tatsächlich vor dem Bundesfinanzhof Recht.
Kein “geldwerter Nachteil” möglich
Die Richter stellten jedoch sogleich klar: So etwas wie einen „geldwerten Nachteil“ könne es nicht geben. Die selbst getragene Zuzahlung könne den geldwerden Vorteil höchsten auf den Betrag von 0 Euro minimieren. Und zwar selbst dann, wenn die Eigenleistung des Arbeitnehmers den Wert der privaten Firmenwagennutzung und der Nutzung für tägliche Fahrten zur Arbeitsstelle übersteigen. Dies gelte sowohl für die Berechnung mit Ein-Prozent-Methode als auch mit Fahrtenbuch.
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5 Kommentare
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Das ist schön zu lesen. Gilt dies auch für Eigenbeteiligung Kraftstoff und Umsatzsteuer aus geldwertem Vorteil?
Das hört sich gut an. Gilt das auch für die mir vom AG aus dem Brutto belasteten Fahrzeugkosten, Leasingraten, Spritpauschalen etc.?
Was bedeutet das für einen Firmenwagen, der zu 100% über Entgeltumwandlung finanziert wird? Heisst das Urteil, dass hier kein GWV mehr vorliegt?
Gilt das jetzt auch bei Zuzahlungen zum Firmenwaagen, wegen Ausstattungen und der Wagen trotzdem komplett versteuert wird?
Frage 1 interessiert mich auch DRINGEND!! Bitte um Anwtort!