Fahrten zur Mietwohnung absetzen

Steuervorteil für Eigentümer

Vermieter müssen immer mal wieder zum vermieteten Objekt fahren. Sei es, um nach dem Rechten zu sehen oder Probleme mit dem Mieter zu klären. Aber auch Renovierungen, Besichtigungstermine mit Mietinteressenten oder Gartenarbeiten können auf dem Programm stehen.

Hier gibt es nun gute Nachrichten: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Fahrten zum Vermietungsobjekt im Regelfall mit der Dienstreisepauschale im Rahmen der Steuererklärung absetzen können. Das sind 30 Cent je Fahrtkilometer!

So können Vermieter, die das Vermietungsobjekt nur in größerem oder kleinerem zeitlichen Abstand aufsuchen, etwa zu Kontrollzwecken, zu Verwaltungsaufgaben, zu Reparaturen, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen, sich jeden Kilometer der Fahrtstrecke als Werbungskosten ansetzen (IX R 18/15).

Wenn die Wohnung öfter aufgesucht wird

Doch von jeder Regel gibt es bekanntlich eine Ausnahme: Falls das vermietete Objekt als regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters anzusehen ist, kommt nur die ungünstigere Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer zur Anwendung.

Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Vermieter – vergleichbar einem Arbeitnehmer – am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben. Und zwar wenn er die Wohnung bzw. das Haus nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies ist bei einer ungewöhnlich hohen Zahl von Fahrten und der damit praktisch arbeitstäglichen Anwesenheit der Fall (IX R 18/15).

Der entschiedene Fall

Ein Vermieter sanierte mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus. Hierfür suchte er die eingerichteten Baustellen 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass er am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des Finanzamtes nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar. Der Bundesfinanzhof gab nun dem Finanzamt Recht.