
Wenn das Familiengrab saniert wird
Ausgaben sind absetzbar
Urnengrab oder Reihengrab- heutzutage ist die letzte Ruhestätte eher schlicht gehalten. Im Gegensatz zu früher: hier waren aufwendig gestaltete Grabstätten keine Seltenheit. Doch was, wenn das opulente Familiengrab saniert werden muss? Sind die Kosten von der Steuer absetzbar?
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Gemeinde muss Sanierung des Familiengrabs anordnen
Generell erkennt das Finanzamt Kosten für die laufende Grabpflege nicht an. Anders sieht es aus, wenn eine sehr alte Familiengrabstätte saniert wird. Kosten für die Sanierung einer seit 100 Jahren bestehenden Familiengruft können als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein. Vorausgesetzt, die Instandsetzung wird von der Gemeindeverwaltung angeordnet. Dies entschied nun das Finanzgericht Hessen (Aktenzeichen 2 K 1964/15).
Der entschiedene Fall
Eine Familie besitzt eine 102 Jahre alte Familiengrabstätte. Im Sommer 2013 wandte sich die Gemeinde an ein Familienmitglied und verlangte wegen der fehlenden Standsicherheit der Aufbauten auf dem Familiengrab die fachgerechte Behebung der bestehenden Sicherheitsmängel.
Das Familienmitglied kam dieser Aufforderung nach und beauftragte einen Steinbildhauer und Steinmetzmeister mit der Sanierung des Grabes. Anschließend begehrte es beim Finanzamt den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung. Offenbar waren die Aufwendungen so hoch, dass sie auch die zumutbare Eigenbelastung überstiegen.
Kosten für die Familiengrab-Sanierung sind zwangsläufig und außergewöhnlich
Das Finanzamt verneinte einen Abzug der Kosten. Das Finanzgericht jedoch bejahte Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen. In der Folge ließ es einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.
Begründung der Richter: Zwangsläufig seien die Kosten nicht nur, weil die Gemeinde die Sanierung der Grabstätte angeordnet habe. Sondern auch, weil die Klägerin der 100-jährigen Tradition ihres familiären Toten- und Ahnengedenkens aus sittlichen Gründen heraus verpflichtet gewesen sei. Dies gelte bereits in Hinsicht auf die christliche Glaubens- und Traditionspflege der Familie. Es spiegele sich aber auch in allgemeiner kultureller Pflege der Grabstätte im Sinne eines historischen Kulturdenkmals wieder.
Was das Urteil für Sie bedeutet
Der Fall ist zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof anhängig. Das letzte Wort ist daher noch nicht gesprochen (Aktenzeichen VI R 48/17). Haben Sie ähnliche Kosten? Geben Sie diese in Ihrer Steuererklärung an. Streicht das Finanzamt diese Kosten, legen Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und beantragen ein Ruhen des Verfahrens. Beachten Sie aber, dass sich die Kosten selbst bei einer Anerkennung durch das Finanzamt nur auswirken, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten ist.
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2 Kommentare
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Sind die Abräumkosten füe eine Grabstätte steuerlich absetzbar?
Hallo,
vielen Dank für Ihre Frage. In der Steuer-Literatur findet sich leider nichts zu Abräumkosten. Grundsätzlich könnte man aber sagen: wenn die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, können Abräumkosten dass evt auch sein. Problem ist aber folgendes: bei den Beerdigungskosten wird ja ein Nachlass/Erbe gegengerechnet. Bei den Abräumkosten müsste es dann genauso sein. Da die Erbfall dann aber schon sehr lange zurückliegt, könnte es bei Nachfragen vom Finanzamt Schwierigkeiten kommen bzw. man müsste wieder nachweisen, was man geerbt hat und ob die Kosten ÜBER dem Erbe lagen/liegen.
Viele Grüße,
Alex von steuernsparen.de