
Feier mit Freunden & Kollegen
Bewirtungskosten anteilig abzugsfähig
Gründe zum Feiern gibt es viele: Geburtstag, Beförderung, Dienstjubiläum, Einstand oder Ausstand. Gerne mit Freunden und Kollegen zusammen. Sogar das Finanzamt feiert mit. Jedoch sind all diese Ereignisse privat veranlasst – und somit dienen auch die Bewirtungskosten der persönlichen Repräsentation. Der Abzug der Kosten als Werbungskosten dann ist nicht mehr möglich.
Gemischte Feier
Was aber gilt, wenn gleichzeitig mit einem persönlichen Ereignis ein berufliches Ereignis gefeiert wird? Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte im letzten Jahr eine Aufteilung der Bewirtungskosten abgelehnt und einen anteiligen Abzug verweigert (Aktenzeichen 1 K 3541/12).
Anteiliger Abzug nun doch möglich!
Nun hat der Bundesfinanzhof das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und zugunsten der Arbeitnehmer entschieden: Aufwendungen für eine Feier aus beruflichem und privaten Anlass können aufgeteilt und mit dem beruflichen Anteil als Werbungskosten abgesetzt werden (Aktenzeichen VI R 46/14).
Der Fall
Ein Arbeitnehmer ist kurz vor seinem 30. Geburtstag nach bestandener Prüfung zum Steuerberater bestellt worden. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein.
Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Kosten nach Köpfen auf. Dann setzte er den Betrag als Werbungskosten an, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen. Dies hat das Finanzgericht abgelehnt, aber der Bundesfinanzhof bejaht.
[kasten_wichtig]?Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte die Bestellung zum Steuerberater eher als privates denn als berufliches Ereignis beurteilt. Dies hat der BFH zurückgewiesen und klargestellt: “Die Bestellung zum Steuerberater ist Voraussetzung für die Tätigkeit als Steuerberater und stellt gleichsam den ersten Akt im Rahmen dieser Tätigkeit dar. Diesem Ereignis kann ungeachtet der Tatsache, dass es auch ein persönliches Ereignis im Leben des Klägers darstellt, der überwiegend berufsbezogene Charakter nicht abgesprochen werden”.
CW9080
Das könnte Sie auch interessieren
Wir freuen uns über Ihr Feedback
Individuelle Fragen zu Ihrer Steuererklärung können wir leider nicht beantworten, da wir keine persönliche Steuerberatung anbieten dürfen. Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise zu diesem Beitrag.
Sie haben Fragen zu unserer Steuer-Software? Hier hilft Ihnen das Kundencenter weiter.
1 Kommentar
Kommentar hinterlassen
Guck mal