
Firmenwagen und betrieblicher Pkw
Vergünstigung für Elektro-Fahrzeuge
Lohnt sich der Kauf eines umweltschonenden Elektrofahrzeugs? Diese Frage stellen sich Unternehmer, wenn sie für sich einen Betriebs-Pkw anschaffen wollen, und Arbeitgeber, wenn sie ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen zur Verfügung stellen wollen.
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Versteuerung der privaten Nutzung
Selbstständige müssen für die Privatfahrten mit einem betrieblichen Fahrzeug einen Entnahmewert versteuern, d.h. als Betriebseinnahmen ansetzen. Die private Nutzung ist eine unentgeltliche Wertabgabe bzw. Privatentnahme. Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen auch für Privatfahrten nutzen dürfen, müssen einen privaten Nutzungswert als geldwerten Vorteil versteuern.
Ein-Prozent-Methode
Der Entnahmewert bei Selbstständigen bzw. der private Nutzungswert bei Arbeitsnehmern kann ermittelt werden nach der Pauschalmethode -monatlich ein Prozent des Listenpreises- oder nach der Fahrtenbuchmethode (Nachweis von Kosten und Fahrten).
Zeitpunkt der Erstzulassung maßgeblich
Bei Elektrofahrzeugen, extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und Fahrzeugen mit Brennstoffzellen ist der Preis derzeit noch deutlich höher als für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Weil der Nutzungswert nach der Ein-Prozent-Pauschalmethode sich nach dem Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer berechnet, sind diese Fahrzeuge benachteiligt. Zwecks Verbreitung solcher Fahrzeuge gibt es nun eine steuerliche Linderung.
Steuerliche Erleichterung
Nun regelt das “Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz”, dass ab 2013 für Elektro-, Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeuge bei der Pauschalmethode der Listenpreis und bei der Fahrtenbuchmethode die Anschaffungskosten jeweils um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem in Form eines Pauschalbetrages vermindert werden.
Bei Anschaffung bis 31.12.2013 werden pauschal 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität – max. 10.000 Euro – vom Listenpreis bzw. den Anschaffungskosten abgezogen. Diese Beträge vermindern sich bei Anschaffung in den Folgejahren um 50 Euro pro kWh bzw. um 500 Euro pro Jahr. Die steuerliche Förderung gilt für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2022 angeschafft werden.
So hoch ist der pauschale Abzugsbetrag
Anschaffung des Fahrzeugs | Abzug pro kWh Batteriekapazität (in €) | Abzugshöchstbetrag (in €) |
---|---|---|
bis 31.12.2013 | 500 | 10.000 |
in 2014 | 450 | 9.500 |
in 2015 | 400 | 9.000 |
in 2016 | 350 | 8.500 |
in 2017 | 300 | 8.000 |
in 2018 | 250 | 7.500 |
in 2019 | 200 | 7.000 |
in 2020 | 150 | 6.500 |
in 2021 | 100 | 6.000 |
in 2022 | 50 | 5.500 |
in 2022 | 0 | 0 |
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