
Geburtstagsfeier mit Kollegen
Bewirtungskosten steuerlich absetzbar
Bewirtungskosten sind als Werbungskosten absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Die Bewirtungen aus persönlichem Anlass, wie Geburtstag, Hochzeit u.Ä., wurden bisher steuerlich nicht anerkannt. Grund: diese dienen der persönlichen Repräsentation – und sind damit privat veranlasst.
Im Steuerjargon handelt es sich bei diesen Ausgaben um “Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen”.
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Positives Urteil für Steuerzahler
Nun hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz für eine kleine Sensation gesorgt: Das Finanzgericht hat entgegen geltender Rechtsauffassung entschieden, dass die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, als Werbungskosten abziehbar sind (Aktenzeichen 6 K 1868/13, Revision).
Der Fall
Der Geschäftsführer einer GmbH lud anlässlich seines 60. Geburtstages rund 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen des Unternehmens statt. Die Kosten in Höhe von 2.470 Euro erkannte das Finanzamt nicht als Werbungskosten an, wohl aber das Finanzgericht.
Die Bewirtungskosten – so das Gericht – könnten als Werbungskosten abgezogen werden, weil die Geburtstagsfeier beruflich veranlasst gewesen sei. Ein Geburtstag stelle zwar ein privates Ereignis dar. Der Geschäftsführer habe allerdings keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld.
Die Veranstaltung sei in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit durchgeführt worden. Manche Gäste hätten sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen. Der Kostenaufwand (pro Person 35 Euro) liege zudem deutlich unter dem Betrag, den der Geschäftsführer für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben habe. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen.
[kasten_tipp]?ACHTUNG
Der Fall wurde dem Bundesfinanzhof vorgelegt. Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat bereits mitgeteilt, dass die Finanzämter bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung die Kosten für eine Geburtstagsfeier trotzdem weiterhin nicht als Werbungskosten anerkennen.
Was Sie jetzt tun sollten
Sie hatten Ausgaben für eine private Feier im Kreise Ihrer Kollegen? Die Kosten dafür sollten Sie auf jeden Fall in Ihrer Steuererklärung ansetzen- und bei einer Ablehnung Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.
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3 Kommentare
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Wie sieht es bei einem Arbeitnehmer aus, der sein 25 jähriges Jubiläum im Kreise seiner Kollegen und Vorgesetzten feiert? Der sollte doch seine 70% ansetzen können.
Trifft dieses Thema auch auf eine Abschiedsfeier aus einem Unternehmen zu, wenn in ein neues Unternehmen gewechselt wird und die Feier auch im Unternehmen stattfand.
solange die Örtlichkeit mit der Firma einen Bezug hat, ist das “Beruflich veranlasst. genau wie der Gewerkschaftsbeitrag. ………….. Wenn Du die Frage: “Wären diese Kosten entstanden, wenn Du NICHT dort arbeiten würdest?” mit NEIN beantworten kannst. ist das Beruflich veranlasst.