
Wenn das Gehalt zu spät gezahlt wurde
40 Euro Schadensersatz!
Kein Geld auf dem Konto, weil der Chef den Lohn zu spät überwiesen hat? Leider kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber das Gehalt nicht pünktlich zahlen. Bislang konnten Arbeitnehmer kaum etwas dagegen unternehmen. Bis jetzt! Denn eine neue Vorschrift sieht nun eine Entschädigung dafür vor.
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Zinsen und Strafzahlung bei spätem Lohn
Nach einer neuen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch können Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners nicht nur Verzugszinsen von fünf Prozent über dem Basiszinssatz verlangen. Sie können zusätzlich noch die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro fordern.
Doch, ist diese Vorschrift auch auf das Arbeitsrecht anwendbar? Fraglich ist, ob die Pauschale auf den Schadensersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Im Arbeitsrecht gibt es aber im Gegensatz zum Zivilrecht keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Während manche meinen, dass die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen relevant wird, sind andere der Auffassung, dass wegen des Fehlens eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale entfällt.
Strafzahlung in Höhe von 40 Euro vom Chef
Aktuell haben das Landesarbeitsgericht Köln und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die neue 40-Euro-Schadenspauschale beim Verzug auch für verspätete Lohnzahlungen vom Chef gilt. Auch Arbeitgeber müssen bei später oder unvollständiger (Lohn-)Zahlung einen Schadensersatz in Höhe von 40 Euro leisten.
Dem steht nicht entgegen, dass die Pauschale auf separat entschädigte Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet wird, es aber keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt. Die Norm ist nach ihrem Zweck trotzdem anwendbar, zumal es keine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht gibt (Aktenzeichen Sa 524/16, 3 Sa 34/16).
Wenn das Geld einen Tag zu spät kommt
Diese neue Regelung galt zunächst nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 28.07.2014 begonnen hat. Seit dem 30.06.2016 gilt die Regelung auch für ältere Arbeitsverträge. Wichtig: Als Verzug gilt schon, wenn das Geld nur einen Tag zu spät kommt. In den meisten Verträgen ist festgeschrieben, wann das Gehalt zu zahlen ist. Meist muss der Chef das Geld am Monatsende oder zum 15. des Monats überwiesen haben. Wird das Datum so konkret genannt, muss man seinen Arbeitgeber nicht mahnen, sondern kann direkt die Schadenspauschale fordern – theoretisch jedenfalls.
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