Glutenfreie Ernährung von der Steuer absetzen

Sind die Kosten bei Zöliakie als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?

In der Regel können Krankheitskosten die Steuer als sogenannte außergewöhnliche Belastung senken. Doch gilt das auch für eine glutenfreie Diätkost?

Lebensmittel ohne Gluten – bei Zöliakie-Kranken ein Muss. Denn derzeit gilt die glutenfreie Diät als einzig wirkungsvolle Therapie für Betroffene. Allerdings müssen sie dafür auch mehr Geld in die Hand nehmen als für übliche Lebensmittel. Ein Steuervorteil wäre daher sehr wünschenswert.

Glutenfreie Lebensmittel als außergewöhnliche Belastung?

Voraussetzung für einen steuerlichen Abzug als Krankheitskosten ist grundsätzlich, dass diese „außergewöhnlich“ sein müssen. Heißt: Einen Steuervorteil gibt es nur bei überdurchschnittlich hohen Ausgaben des Steuerzahlers. Diese müssen über der persönlichen zumutbaren Eigenbelastung liegen. Das bedeutet, dass jedes Jahr außergewöhnliche Belastungen bis zu einem bestimmten Betrag „unter den Tisch fallen“ und sich nicht steuermindernd auswirken.

Allerdings findet ein Abzug der Höhe nach nur statt, wenn die sogenannte zumutbare Belastung, die sich in Abhängigkeit von Einkommen, Familienstand und Kindern individuell ermittelt, überschritten ist. Trotzdem muss dem Grunde nach zunächst einmal geprüft werden, ob überhaupt außergewöhnliche Belastungen gegeben sind.

Wie viel zumutbar ist, wird individuell ermittelt und hängt ab von:

  • den individuellen Einkünften,
  • der Kinderzahl und
  • dem Familienstand

des Steuerzahlers ab.

Das Gericht sagt: Glutenfreie Lebensmittel sind nicht absetzbar

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Mehraufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzbar sind (Urteil vom 13.09.2018, 15 K 1347/16). Das soll auch dann gelten, wenn diese Lebensmittel aufgrund ärztlicher Verordnung eingenommen werden. Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung mit dem gesetzlichen Abzugsverbot für Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen.

An dieser Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Sie verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da die Ungleichbehandlung zwischen Diät-Aufwendungen und unmittelbaren Krankheitskosten sachlich gerechtfertigt ist und auch nicht gegen den Grundsatz der Leistungsfähigkeit verstößt.

Dies bestätigten auch die Richter des Bundesfinanzhofes: Das Abzugsverbot für Diätverpflegung ist rechtmäßig (VI R 48/18).