Habilitationsfeier als Werbungskosten
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Habilitationsfeier-Kosten absetzen?

Feier zur Habilitation als Werbungskosten?


Ausgaben für die Bewirtung anlässlich persönlicher Ereignisse sind normalerweise steuerlich nicht absetzbar. Weil in diesem Fall die Bewirtungskosten der persönlichen Repräsentation dienen, sind sie privat veranlasst – und somit vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen.

In Steuersprech sind dies “Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen”. Dazu zählt beispielsweise Dienstjubiläum, Beförderung, Geburtstag – und auch Verleihung der Ehrendoktorwürde oder die Habilitation.

Beruflich veranlasste Kosten

Aber es gibt Ausnahmen: trotz des herausgehobenen persönlichen Ereignisses können Bewirtungskosten beruflich veranlasst – und somit als Werbungskosten absetzbar sein. Wichtigstes Merkmal hierbei: der Anlass der Feier.

Für die Zuordnung der Kosten ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerbürgers handelt.

Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.

Die aktuelle Entscheidung

Nun hat das Finanzgericht Sachsen entschieden, dass die Bewirtungskosten eines Arztes anlässlich seiner Habilitation nicht als Werbungskosten absetzbar sind- weder die kompletten Kosten noch anteilig. Begründung: die Feier sei nach den Gesamtumständen nicht als beruflich veranlasstes Ereignis anzusehen.

Maßgebend hierfür war, dass die Feier nicht in betrieblichen Räumen des Arbeitgebers ausgerichtet wurde, keinen Einfluss auf die feststehenden Bezüge des Arztes hatte und auf dessen private Initiative mit dem von ihm selbst ausgewählten Teilnehmerkreis stattfand (Aktenzeichen 2 K 542/11, Revision).

Was Sie jetzt tun sollten

Doch: das letzte Wort ist in diesem Fall noch nicht gesprochen. Wir halten es für wahrscheinlich, dass der Bundesfinanzhof die Bewirtungskosten als Werbungskosten anerkennen wird (Aktenzeichen VI R 52/15).

Haben auch Sie Bewirtungskosten, die mit der gleichen Begründung abgelehnt wurden? Dann sollten Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das Verfahren das Ruhenlassen beantragen.

Die Chancen stehen gut: Immerhin hat der Bundesfinanzhof kürzlich Aufwendungen für eine Feier aus beruflichem Anlass (Steuerberaterexamen) und privatem Anlass (Geburtstag) nach beruflichen und privaten Gästen aufgeteilt und mit dem beruflichen Anteil als Werbungskosten anerkannt (Aktenzeichen VI R 46/14).

 

CW9080

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