Hälftige Vermietung an den Partner
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Hälftige Vermietung an den Partner

Verluste mit dem Fiskus teilen?


Wenn der Partner die halbe Miete zahlt, können die Mieteinnahmen steuerlich berücksichtigt werden, oder? So einfach ist es dann doch nicht mit der Vermietung. Denn ein Mietvertrag mit dem Schatz, begründet noch lange kein Mietverhältnis, entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg.

Wann wird ein Mietverhältnis anerkannt?

Mietverträge zwischen Angehörigen werden steuerlich grundsätzlich anerkannt, wenn sie wie unter fremden Dritten geschlossen und durchgeführt werden. Zudem können die Kosten voll abgezogen werden, wenn die vereinbarte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt.

Sind die Einkünfte aus der Vermietung negativ, sinkt die Steuerlast. Doch werden die Verluste auch dann steuerlich geltend gemacht, wenn die gemeinsam bewohnte Wohnung zur Hälfte an den Lebensgefährten vermietet wird? In einem aktuellen Fall musste das FG Baden-Württemberg entscheiden, ob die Vermietung an den Lebensgefährten ein Mietverhältnis begründet oder nicht.

Schatz, die Miete bitte!

Als Eigentümerin einer Immobilie bewohnt die Klägerin das Obergeschoss mit ihrem Lebensgefährten. Dieser überwies ihr monatlich einen als Miete bezeichneten Betrag in Höhe von 350 Euro und ein Haushaltsgeld in Höhe von 150 Euro. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument unterzeichnet. Danach vermietet die Klägerin die Wohnung im Obergeschoss zur Hälfte für 350 Euro inklusive Nebenkosten monatlich. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung.

Das FG Baden-Württemberg allerdings entschieden, dass ein Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen ist, wenn eine Lebensgefährtin die gemeinsam genutzte Wohnung hälftig an ihren Partner vermietet (Urteil vom 06.06.2019, Az.: 1 K 699/19).

Vermietung ohne Privatsphäre: Der Partner ist kein fremder Dritter

Nach Auffassung der Richter halte das Mietverhältnis keinem Fremdvergleich stand. Ein fremder Dritter lasse sich nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre, ohne ihm individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnräume ein. Der Vortrag, jeder habe jeweils ein Schlafzimmer zur ausschließlichen individuellen Nutzung, könne nicht überprüft werden und widerspreche dem Mietvertrag.

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sei jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen sei. Daher sei kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens. Beide Partner tragen nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung bei, wozu auch das Wohnen gehöre.

Die erklärten Mieteinnahmen seien steuerlich nicht zu berücksichtigen zur gemeinsamen Haushaltsführung und Aufwendungen für diese Wohnung nicht abzugsfähig.

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5 Kommentare

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  1. 2
    Kurt Haist

    Hallo
    Gilt das nur für Wohnungsbesitzer oder ist das auch auf Mietwohnungen wo der eine Partner dem anderen Partner die Hälfte der Wohnungsmiete bezahlt!
    Ich danke für Ihre Info
    Kurt Haist

  2. 3
    Ecker

    @Michael Becker: Die Einnahmen werden (entsprechend den gesetzlichen Vorschriften) mit den Ausgaben verrechnet, z. B. Kaufpreis einer Wohnung, Nebenkosten u. s. w. Dadurch kann ein Verlust entstehen, der steuerlich geltend gemacht werden kann.

  3. 4
    Michael Kramer

    Hallo Herr Becker, die Dame hat die Wohnung mit Hypothek(en) finanziert und macht vermutlich nach Abzug der Zinslast und der Abschreibung trotz der “Mieteinnahmen” derzeit noch keinen Gewinn…..Und hat sich daher durch die steuerliche Gestaltung (Vermietung) finanzielle Vorteile versprochen….

  4. 5
    Michael Becker

    Häh, Verluste aus Vermietung und Verpachtung? Die Dame hat doch damit Gewinn gemacht, da sie das Geld ja von Ihrem “Mieter”erhalten hat, somit also Einnahmen!!

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